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APOTHEKE – Steuer & Recht

Zur Unterzeichnung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht durch 24 Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
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APOTHEKE – Steuer & Recht

Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen.
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Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist.
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APOTHEKE – Steuer & Recht

Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, gehören zum der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitslohn auch dann, wenn sie ihm von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2012 (Az. 1 K 1102/09) hervor.
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APOTHEKE – Steuer & Recht

Der EuGH entschied am 17.01.2013 in der Rechtssache C-224/11, in der es um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 28 und 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2006/112/EG) geht.
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Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regelmehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung derBetriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zuberücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel"vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweckorientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
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Wie Sie den Medien bereits entnehmen konnten, wird die Geringfügigkeitsgrenze ab Januar 2013 von bisher monatlich € 400,-- auf monatlich € 450,-- angehoben. Für alle ab 2013 neu aufgenommenen Beschäftigungen entsteht zudem grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ab 2013 beträgt der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 18,9 %. Hiervon zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % (5 % in Privathaushalten). Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz von 3,9 % (in Privathaushalten 13,9 %). Der Arbeitnehmeranteil wird vom Lohn einbehalten. Dabei ist zu beachten, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrenze monatlich € 175,-- beträgt. Hat der Arbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt, erhöht sich sein Anteil entsprechend.
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Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.
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Seit dem 1. November 2012 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihre Beschäftigten im ELStAM-Verfahren anzumelden und die zum 1. Januar 2013 gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abzurufen. Der Einstiegszeitpunkt in das ELStAM-Verfahren kann innerhalb des Jahres 2013 eigenständig gewählt werden.
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Werbung per Telefon ist nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Doch Unternehmen versuchen immer wieder, die gesetzlichen Vorschriften zu umgehen. Dagegen ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in mehreren Fällen erfolgreich vorgegangen. Der Verband fordert, das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung zu verschärfen.
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Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin für wirksam erklärt, die mit der Betreuung von zwei Kindern im Alter von zehn Monaten und zwei Jahren beschäftigt war und die Eltern der Kinder beim Jugendamt angezeigt hatte.
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In dem Verfahren 1 K 229/09 hat der 1. Senat des Finanzgerichts mit Senatsurteil vom 26. September 2012 erkannt, dass auch ein bloßer Rechtsformwechsel (von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft) zur Entstehung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrages gem. § 37 Abs. 3 KStG a. F. (sog. Nachsteuer) führen kann.
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Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.
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Will der Arbeitnehmer dieUnwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss erinnerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Eine verspäteterhobene Klage ist nur nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotzaller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, dieKlagefrist einzuhalten. Führen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nachAusspruch der Kündigung Verhandlungen über die Fortsetzung desArbeitsverhältnisses, genügt dies für sich genommen nicht, um eine spätereKündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
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APOTHEKE – Steuer & Recht

Nicht nur die jüngst veröffentlichte Verfügung der OFD Frankfurt (Az. S-2297b A - 1 - St 222 vom 10.10.2012), über die der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) berichtete, bringt Bewegung in die Pauschalsteuer nach § 37b EStG. Nimmt die Verwaltungsanweisung bisher lediglich Sachzuwendungen an Dritte anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses mit einem Wert bis zu 40 Euro aus dem Anwendungsbereich der Pauschalierung heraus, könnten schon bald weitere Geschenke nicht mehr in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden müssen.
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Am 1. Januar 2013 werden neue EU-Vorschriften für die Mehrwertsteuer wirksam, die den Unternehmen in ganz Europa das Leben erheblich erleichtern werden. Erstens sind fortan elektronische Rechnungen genauso zu behandeln wie Rechnungen auf Papier, sodass die Unternehmen wählen können, welches Verfahren der Rechnungsstellung für sie am besten geeignet ist. Aufgrund der geringeren Verwaltungskosten werden die Unternehmen bis zu 18 Milliarden Euro jährlich einsparen können.
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Die Europäische Kommission hat am 18.12.2012 sieben neue Prioritäten für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft verabschiedet. Die digitale Wirtschaft wächst siebenmal so schnell wie die übrige Wirtschaft, aber dieses Potenzial wird derzeit aufgrund des lückenhaften gesamteuropäischen politischen Rahmens nur mangelhaft ausgeschöpft. Die heute festgelegten Prioritäten sind das Ergebnis einer umfassenden Überprüfung der Politik und legen den Schwerpunkt nun auf die Elemente der ursprünglichen Digitalen Agenda für Europa aus dem Jahr 2010, von denen eine besondere Umgestaltungswirkung ausgeht.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. April 2010 abermals entschieden, dass die Zusage einer sog. Nur-Pension zu einer sog. Überversorgung führt, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt. In diesen Fällen könne keine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13.12.2012 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz auch im Fall einer blinden Antragstellerin erfüllt sein können.
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APOTHEKE – Steuern & Recht

Nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission soll es für eigentlich rentable Unternehmen, die von der Wirtschaftskrise überrollt wurden, einen Rettungsanker in Form einer zweiten Chance geben. So sieht es ein neuer Vorschlag zur Aktualisierung der für grenzüberschreitende Unternehmensinsolvenzen geltenden Bestimmungen vor, den die Kommission am 12.12.2012 vorgelegt hat. Die alte Regelung stammt aus dem Jahre 2000. Die neue Regelung, die auf zehn Jahren praktischer Erfahrung mit der alten Verordnung aufbauen kann, verschiebt den Blickwinkel weg von der Liquidation hin zu einem neuen Ansatz, der Unternehmen bei der Überwindung ihrer finanziellen Schwierigkeiten helfen soll, ohne dass die Gläubiger auf ihr Geld verzichten müssen.
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