Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen eine vorübergehende Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gewährt:
Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für ein versichertes Schadensereignis die Versicherungssummen der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und zwar nur für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Versicherungssumme dieses Vertrages. Die Leistungen aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertrag sind von der Entschädigungsleistung dieses Vertrages abzuziehen. Die Leistungen aus diesem Vertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regressleistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.
Sind aus der anderweitig bestehenden Versicherung wegen Bedingungslücken im Verhältnis zum Versicherungsschutz der vorliegenden Versicherung keine Leistungen zu erbringen, besteht über die vorliegende Versicherung im Rahmen ihrer Vertragsbedingungen Versicherungsschutz.
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