Kommt es auf einer vom Arbeitgeber veranlassten und gebilligten Dienstreise mit dem Privatwagen des Arbeitnehmers zu einem Unfall – gleich ob vom Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet - so stellt sich schnell die Frage, wer für die Schäden am Pkw haftet.
Zunächst einmal wird die Kaskoversicherung des Arbeitnehmers den Schaden regulieren. Da der Unfall sich jedoch auf einer betrieblich veranlassten Dienstreise ereignet hat, wird die Versicherung womöglich versuchen, den Arbeitgeber in Regress zu nehmen. Dies kann vor allem problematisch sein, wenn es zu Personenschäden kommt, der Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig gehandelt hat und keine ausreichende Insassenversicherung vorlag. Das Haftungsrisiko und die -summe können hier enorm hoch ausfallen.
Die Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber sind dann erfüllt, wenn das private Fahrzeug auf Weisung des Arbeitgebers eingesetzt wurde oder aber betriebliche Gründe die Nutzung des privaten Fahrzeugs zwingend erforderlich gemacht haben.
Im Schadensfall ist jedoch auch immer abzuklären, ob der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ggf. gemindert werden kann oder sogar ganz entfällt.
Hierzu gibt es folgende Haftungsregeln, die durch das BAG geregelt wurden:
Vorsatz: Der Arbeitnehmer hat willentlich einen Schaden bzw. Unfall verursacht. Hier haftet der Arbeitnehmer voll.
Grobe Fahrlässigkeit: Diese liegt vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltsregeln, die in der gegebenen Situation „jeder“ befolgt hätte, außer Acht lässt. Die Rechtsprechung geht von grober Fahrlässigkeit z. B. bei dem Einfahren in eine Kreuzung bei roter Ampel, Alkohol am Steuer oder beim Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung aus. Hier haftet der Arbeitnehmer „in der Regel“ voll.
Mittlere Fahrlässigkeit: Hier ist der Haftungsanteil des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände, die zum Unfall führten, zu bestimmen. Die persönlichen Verhältnisse, das Vorverhalten des Arbeitnehmers und die Höhe des Verdienstes werden hier u. a. bei der Schadensaufteilung berücksichtigt.
Leichte Fahrlässigkeit: Hierbei spricht man vom Gegenstück der groben Fahrlässigkeit, d. h. sie ist ein Ausnahmefall, in dem man dem Arbeitnehmer von vornherein nur ein ganz geringes Verschulden vorwerfen kann. Diese kommt z. B. bei extremer Überforderung in Betracht, also etwa dann, wenn der Arbeitnehmer durch eine Anweisung des Arbeitgebers in eine Situation gebracht wurde, der er nach seiner bisherigen Arbeitserfahrung von vornherein nicht gewachsen war. Die Haftung des Arbeitnehmers ist in solchen Fällen vollständig ausgeschlossen.
Ist die Ersatzpflicht des Arbeitgebers ausschließbar?
Das LAG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 22.10.2014, Az. 12 Sa 617/14), dass durch die Zahlung einer Kilometerpauschale durch den Arbeitgeber – in der Regel € 0,30 pro dienstlich gefahrenen Kilometer – nicht nur die reine „Abnutzung“ des Fahrzeugs abgedeckt ist, sondern auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung und der Rückstufungsschaden in der Versicherung. Sofern der Arbeitnehmer keine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
Ob die Kilometerpauschale jedoch auch den Minderwert, den der PKW dann hat, mit umfasst, wurde bei der Entscheidung offen gelassen.
Hinweis: Es kann privatrechtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass durch die Kilometerpauschale die Kosten für die Vollkaskoversicherung abgedeckt sind und diese im Schadensfall in Anspruch genommen wird.
Ganz ausgeschlossen werden kann die Haftung für den Ersatz der Unfallkosten jedoch nur, wenn eine Dienstreisekaskoversicherung abgeschlossen wird. Diese übernimmt bei Unfällen sämtliche Schäden, der Arbeitgeber zahlt die Versicherungsprämien und u. U. einen Selbstbehalt.
Im Regelfall trägt der Arbeitgeber hier die gesamten Kosten für das Fahrzeug. Es ist jedoch ein Irrglaube, dass der Arbeitgeber auch grundsätzlich für Schäden aufkommen muss, die während einer Dienstfahrt am Auto entstehen.
Bei der Frage der evtl. Haftung des Arbeitnehmers, wird grundsätzlich unterschieden. Unproblematisch sind Fälle eines unverschuldeten Unfalls. Wird z. B. die Vorfahrt genommen, oder fährt jemand an der Ampel auf den Firmenwagen auf, so trägt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten für den entstandenen Schaden.
Insoweit wird auf ein Urteil des BAG verwiesen, wo es heißt:
„Verursacht der Arbeitnehmer auf der Dienstfahrt einen Schaden am Fahrzeug des Arbeitgebers, so ist der Schaden, der nicht grob fahrlässig verursacht wurde, bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen. Bei der Quotelung sind die Gesamtumstände von Schadenanlass und Schadenfolge nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber den Schaden allein zu tragen.“ (BAG, Urteil vom 24. 11. 1987 - 8 AZR 66/82; r + s 1988, 246).
Beim Dienstwagen ist im Schadensfall zu unterscheiden, ob der Unfall auf einer dienstlichen Fahrt, oder auf einer privaten Fahrt verursacht wurde.
Wer haftet bei dienstlichen Fahrten?
In der Regel sind Dienstwagen vollkaskoversichert. Hier stellt sich jedoch im Schadensfall die Frage, wer für die Selbstbeteiligung aufkommen muss. Hier gelten dieselben Haftungsregeln, wie auch bei Unfällen mit dem privaten Pkw und dem Firmenfahrzeug. Hier wird nach dem Grad des Verschuldens beurteilt.
Wer haftet für private Fahrten?
Nach überwiegender Auffassung der Gerichte, haftet der Arbeitnehmer für Schäden auf einer rein privaten Fahrt stets voll.
Wenn der Arbeitgeber im Schadensfall die Kosten für die Reparatur jedoch übernimmt, entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Die verursachten und vom Arbeitgeber übernommenen Kosten wären somit beim Arbeitnehmer zu versteuern und zu verbeitragen.
Sonderregelung bei Schäden bis € 1.000,--:
Kleinere Unfälle mit einem Schadenswert von max. € 1.000,-- können zu den Gesamtkosten des Dienstwagens gerechnet werden. Dies gilt sowohl für Dienst-, als auch Privatfahrten. Wird über die 1 % - Regel abgerechnet, sind die Kosten mit dem mtl. Betrag abgedeckt. Bei der Fahrtenbuchmethode zählen diese Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Autos und der Kilometersatz versteuert sich somit.
Die Dienstreisekasko deckt den Fall ab, bei dem ein Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug im Einverständnis mit dem Arbeitgeber oder auch in dessen Auftrag dienstlich nutzt. Ein Unfall, der im Zusammenhang mit der Dienstreise oder Dienstfahrt mit dem privaten Pkw entsteht, muss hinsichtlich der daraus resultierenden Kosten aus Schäden vom Arbeitgeber getragen werden. Die Schuldfrage steht hier außen vor. Zur Absicherung dieses Haftungsrisikos sowie zum Schutz vor hieraus resultierenden Ersatzansprüchen besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die sogenannte Dienstreisekasko-Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Dienstreisekasko werden die Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer, die diese aus betrieblichen Gründen nutzen, gegen unterschiedliche Sachschäden abgesichert.
Versichert sind innerhalb der Dienstreisekasko auch Fahrzeuge, die sich nicht im Besitz des Mitarbeiters befinden. Wird also das Fahrzeug des Ehepartners oder auch Lebensgefährten für dienstliche Fahrten oder Reisen genutzt, untersteht auch dieses der Dienstreisekasko. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Dienstreisekasko auf bestimmte Gruppen von Mitarbeitern seines Unternehmens einzuschränken. Die Dienstreisekasko wird nicht als Einzelvertrag für jeden Mitarbeiter, sondern als Rahmenvertrag abgeschlossen.
Die Dienstreisekasko umfasst gemäß der Rechtsprechung alle Schäden, die innerhalb der betrieblichen Fahrt am Fahrzeug entstanden sind. Wichtig ist allerdings, dass der Schaden im Betätigungsumfeld des Arbeitgebers im Einsatz war und dass der Einsatz des Fahrzeugs für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig war. Fährt der Mitarbeiter aus reiner Bequemlichkeit zum entsprechenden Dienstort, obwohl dieser auch fußläufig erreichbar gewesen wäre, greift die Dienstreisekasko nicht.
Wichtig zu wissen ist aber, dass im Rahmen der Dienstreisekasko dem Mitarbeiter am zustande kommen des Schadens auch eine Mithaftung zugesprochen werden kann. Bei grober Fahrlässigkeit des Mitarbeiters ist der Arbeitgeber nämlich nicht in der Haftung - somit auch nicht die Dienstreisekasko. Besteht nur leichte Fahrlässigkeit des Mitarbeiters, muss der Arbeitgeber für entstandene Schäden wiederum haften.
Es entspricht der laufenden Rechtsprechung, dass dem Arbeitnehmer der Ersatz sämtlicher Schäden, die bei einer betrieblich veranlassten Fahrt am Fahrzeug entstanden sind, durch den Arbeitgeber zugesprochen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers benutzt wurde, und dass diese Benutzung aus der Lebenserfahrung heraus notwendig gewesen ist. Setzt der Mitarbeiter hingegen sein Fahrzeug beispielsweise aus purer Bequemlichkeit ein, so steht ihm im Schadensfall keinen Ersatz zu.
Bei Abschluss einer Dienstreise-Kaskoversicherung besteht für das versicherte Fahrzeug - also das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers (auch wenn dieses privat geleast ist) - eine Vollkasko-Versicherung. Dabei umfasst die Dienstreise-Kaskoversicherung im Wesentlichen die Gefahren Brand, Diebstahl, Unfall, Vandalismus, Überschwemmung, Explosion, Glasbruch und Zusammenstöße mit Haarwild. Der Versicherer ersetzt dabei die Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert sowie Folgeschäden, wie etwa Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Wertminderung, Nutzungsentschädigung und die durch Rückstufung in der Versicherung entstandenen Schäden.
Hat der Arbeitnehmer selbst eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen, so liegt eine Doppelversicherung vor, da der Versicherungsschutz der Dienstreise-Kaskoversicherung - wie bereits erwähnt - dem Schutz einer Vollkaskoversicherung entspricht. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Fall seine Entschädigungsansprüche zunächst aus der Dienstreise-Kaskoversicherung geltend machen, um hierdurch eine Verschlechterung bei der Schadenfreiheitsrabatt-Einstufung zu vermeiden. Eine Geltendmachung des Schadens bei beiden Versicherern ist bei solch einer bestehenden Doppelversicherung selbstverständlich nicht zulässig. Das vertragliche Bereicherungsverbot, welches besagt, dass die Entschädigungsleistung die Summe des tatsächlich entstandenen Schadens nicht überschreiten darf, muss eingehalten werden.
Der Versicherungsschutz beginnt mit Antritt der Dienstreise und endet, sobald diese abgeschlossen ist. Ob die Dienstreise vom Wohnort des Arbeitnehmers, vom Firmensitz oder von einem anderen Ort aus angetreten wurde, ist nicht entscheidend. Fahrten zwischen Wohnung und ständiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sind durch die Dienstreise-Kaskoversicherung nicht abgedeckt.
Unterbricht der Arbeitnehmer seine Dienstfahrt zu privaten Zwecken, so wird auch der Versicherungsschutz für diesen Zeitraum unterbrochen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von einer Dienstreise noch private Einkäufe erledigt. Wird dabei etwa das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Kaufhauses beschädigt, während der Arbeitnehmer seine Einkäufe tätigt, und begeht der Schädiger Unfallflucht, so kann der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistung aus dem Dienstreise-Kaskoversicherungsvertrag geltend machen. Schließlich war zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund des privaten Zwecks der Dienstreiseunterbrechung auch der Versicherungsschutz unterbrochen.
Im Prinzip gelten bei der Dienstreise-Kaskoversicherung dieselben Ausschlüsse wie bei der Vollkaskoversicherung. So sind Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei Rennsportveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungs- und Qualifikationsfahrten ausgeschlossen. Hierunter fallen im Sinne der Bedingungen alle Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Ebenso sind vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Versicherungsfälle nicht versichert. Um einen grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall handelt es sich etwa bei einem Unfall, der durch einen groben Rotlichtverstoß verursacht wurde. Das vorsätzliche Handeln eines Versicherten bedeutet nicht, dass die übrigen Mitversicherten ihren Befreiungsanspruch gegen den Versicherer verlieren. Hat der Fahrer vorsätzlich gehandelt und nimmt der Geschädigte den Halter in Anspruch, hat dieser Versicherungsschutz. Weiterhin ausgeschlossen sind Schäden durch Erdbeben, Aufruhr, innere Unruhe, Kriegsereignisse, Kernenergie und Verfügung von hoher Hand.
Zusätzlich zu den bei der Vollkaskoversicherung geltenden Ausschlüssen können im Dienstreise-Kaskoversicherungsvertrag weitere Ausschlussbestände, wie etwa Luxusfahrzeuge, vereinbart werden.
Auch die gesetzlichen Obliegenheiten sind bei der Dienstreise-Kaskoversicherung - wie schon die Ausschlüsse - analog zu den Obliegenheiten der Fahrzeugversicherung. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer jede Dienstreise in einem speziellen Dienstreiseverzeichnis erfassen. Zudem hat im Schadensfall sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherte die Pflicht, über eine andere für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Auskunft zu erteilen.
Die Festlegung der Prämienhöhe und deren Berechnungsgrundlage erfolgt bei der Dienstreise-Kaskoversicherung in der Praxis auf unterschiedlichste Art und Weise. So kann beispielsweise die Prämie nach der Mitarbeiterzahl, nach der Kilometerleistung oder auf Tagesbasis ermittelt werden, wenn sie nicht sogar als Pauschalbetrag festgelegt wird. Eine Prämienberechnung auf Grundlage von Typklassen oder Schadenfreiheitsklassen, wie sie etwa bei der Fahrzeugversicherung vorgenommen wird, gibt es bei der Dienstreise-Kaskoversicherung hingegen nicht.
In der Regel wird beim Abschluss des Dienstreise-Kaskovertrages eine Selbstbeteiligung vereinbart, durch die der Versicherungsnehmer seine Prämienhöhe verringern kann. Die Höhe der Selbstbeteiligung liegt bei der Vollkasko-Versicherung üblicherweise zwischen 150 und 2.500 Euro und bei der Teilkasko-Versicherung bei 150 Euro (fuhrpark + management).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat entschieden, dass Botendienste durch nicht-pharmazeutisches Personal nur erlaubt sind, wenn der Patient zuvor in der Apotheke beraten wurde. Die Beratung müsse entweder in der Apotheker sichergestellt sein, oder durch eine pharmazeutische Fachkraft bei der Lieferung erfolgen.
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