Bekanntlich sind die Papierrezepte bisher über die Rechenzentren überwiegend mitversichert worden. Beim E-Rezept werden neue Spielregeln gesetzt. Deshalb wird eine Cyberversicherung dringend empfohlen, denn nur über diese Versicherungsart lassen sich die Vermögensschäden beim E-Rezept versichern. Fest steht, dass für alle Apotheken für digitale Verordnungen eine Sicherheitslücke besteht.
Die Cyberversicherung als Lösung für die Warenwirtschaft, über diese das Risiko des E-Rezeptes als mitversichert gilt.
Eine Epidemie, auch Seuche genannt, ist ein zeitlich und örtlich begrenztes vermehrtes Auftreten von Krankheitsfällen einheitlicher Ursache innerhalb einer menschlichen Population und entspricht damit einem großen Ausbruch einer Krankheit. Der Begriff ist nicht auf Infektionskrankheiten beschränkt.
In der Epidemiologie wird von einer Epidemie gesprochen, wenn die Anzahl an neuen Erkrankungsfällen (Inzidenzen) über einen gewissen Zeitraum in einer bestimmten Region zunimmt. Nach der Geschwindigkeit der Zunahme der Erkrankungsfälle werden Explosiv- und Tardivepidemie unterschieden. Bei einer Länder und Kontinente übergreifenden Ausbreitung wird von einer Pandemie gesprochen. Ein Rückgang der Erkrankungshäufigkeit wird als Regression bezeichnet. Als eine Endemie wird demgegenüber das andauernd gehäufte Auftreten einer Krankheit in einer umschriebenen Population bezeichnet; hierbei bleibt die Inzidenz annähernd gleich, ist aber gegenüber nichtendemischen Gebieten erhöht.
Pandemie bezeichnet eine „neu, aber zeitlich begrenzt in Erscheinung tretende, weltweite starke Ausbreitung einer Infektionskrankheit mit hohen Erkrankungszahlen und i. d. R. auch mit schweren Krankheitsverläufen.“ Im Unterschied zur Epidemie ist eine Pandemie örtlich nicht beschränkt, es kann aber auch bei Pandemien Gebiete geben, die nicht von der Krankheit betroffen werden. In Bezug auf die Influenza hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihren zuletzt im Mai 2017 überarbeiteten Leitlinien zum Pandemic Influenza Risk Management festgelegt, dass die Ausrufung einer Pandemie – also der Übergang von einer Epidemie zur Pandemie – durch den Generaldirektor der WHO erfolgt.
Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und regelt die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten. Es soll übertragbaren Krankheiten vorbeugen, Infektionen frühzeitig erkennen und ihre Weiterverbreitung verhindern (§ 1 IfSG).
Pandemie-Absicherungen zu entwickeln ist anspruchsvoll, aber bei ApoRisk möglich. Die Corona-Krise wird nicht die letzte ihrer Art gewesen sein. Kluge Entscheidungen müssen vereinbart werden.
Die dritte Pandemie des 21. Jahrhunderts ist das Coronavirus; die letzte wird es ganz sicher nicht sein. Sehr wahrscheinlich wird die nächste Pandemie nicht dem aktuellen Geschehen ähneln, ebenso wenig wie Zika-Virus oder Covid-19 der pandemischen Grippe von 2009 ähnelt, die zwar globale Ereignisse waren, aber nicht systemisch schädlich. Kleinere Epidemien können immer noch ernsthafte Schäden verursachen, obwohl nicht alle Pandemien ein systemisches Risiko darstellen müssen. Die Notwendigkeit einer Pandemieversicherung belegen diese Tatsachen sowie auch ihre finanzielle Tragfähigkeit. Die Modellierung, Bepreisung und das Management das Risiko ist – selbst mit den heute verfügbaren Instrumenten möglich. Die Machbarkeit bedarf der Innovation, auch wenn es nicht einfach sein sollte. Die entscheidende Rolle werden die Regierungen sowie der Privatsektor dabei spielen.
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Das Beste oder nichts –
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Im Leben ist nicht alles planbar, das Prinzip gilt auch in einem bestorganisierten Apothekenbetrieb. Selbst bei größter Sorgfalt können Sie nicht verhindern, dass Ihr Betrieb von einer behördlichen Maßnahme zum Infektionsschutz betroffen ist und sogar geschlossen werden kann. Wenn es plötzlich zu einer Schließung kommt, kann es für Sie negative wirtschaftliche Folgen haben. Ein Restrisiko, dass Krankheiten oder Krankheitserreger eingeschleppt und durch Ihren Apothekenbetrieb verbreitet werden, besteht immer. Schon beim kleinsten Verdacht, sind aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erforderlich.
Unsere Apothekenversicherung PharmaRisk beinhaltet die Option für die Betriebsschließungsversicherung und bietet genau dann die nötige Sicherheit bei Vermögensschäden: mit einem offenen und dynamischen Katalog von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern bei einer Quarantäne der Apothekenmitarbeiter oder Apothekenschließung ganz oder teilweise nach Einzelanordnung.
Die besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Betriebsschließungsversicherung. Nach Auftreten einer Quarantäne soll Ihnen die Betriebsschließungsversicherung helfen, den finanziellen Schaden für Lohnkosten nach Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers im Apothekenbetrieb aufzufangen.
Die Betriebsschließungsversicherung für Apotheken leistet, wenn eine gegen den Betrieb gerichtete Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) ergeht, weil dort meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz aufgetreten sind. Es gilt grundsätzlich ein offener, dynamischer Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern. Somit sind auch neu auftretende Krankheiten und Erreger versichert. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nur ein Teil der Apothekenmitarbeiter des Apothekenbetriebes oder eine Filiale betroffen ist. Sofern maßgebliche Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot erhalten und der Apothekenbetrieb nicht weitergeführt werden kann, besteht ebenfalls eine Leistungspflicht für die Lohnkosten.
ApoRisk hat Covid-19 bzw. das neuartige Coronavirus den in den Bedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gleich gesetzt. Die PharmaRisk Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn eine Einzelanordnung ergeht, weil in dem Apothekenbetrieb meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger aufgetreten sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
Es kann sein, dass Sie aufgrund von Pandemie Ihren Apothekenbetrieb für eine gewisse Zeit schliessen müssen oder Ihr Apothekenpersonal geht in die Quarantäne.
Das Risiko für Betriebsschließungen ist nicht erst seit dem Corona-Virus für Apothekenbetriebe ein Thema.
Gut, wenn es für Mitglieder der Standesorganisationen die richtigen Lösungen zur effizienten Absicherung gibt.
Unser Angebot ist beispielhaft und freibleibend:
pauschal für versicherte Vermögensschäden
Für die Mitglieder der Standesorganisationen berechnen wir einen Jahresbeitrag von 500,- EUR zuzüglich Versicherungssteuer. Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Die ApoRisk bietet die langfristige Sicherheit, Sie perfekt zu beraten. Bei Einführung einer neuen Produktgeneration erhalten Sie mit der Leistungs-Update-Garantie automatisch die verbesserten Leistungen – ohne dafür einen Cent mehr zu bezahlen.
Die Bestands- und Innovationsgarantie der ApoRisk umfasst die Mitnahme aller Leistungen des Vorversicherers sowie den am Markt stets aktuellsten Versicherungsschutz. Mehr Sicherheit geht nicht. Apothekerinnen und Apotheker sind damit jederzeit bestens geschützt, und profitieren von einer haftungssicheren Beratung.
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ApoRisk gibt Ihnen mit der Beste-Marktpreis-Garantie die Sicherheit, dass Sie immer den besten Preis für Ihre Apotheken-Geschäftsversicherung erhalten – und das in ganz Deutschland! Sollten Sie irgendwo einen günstigeren Preis für eine Vertrauensschadenversicherung von einem anderen Anbieter sehen, dann lassen Sie es uns wissen und wir erstatten Ihnen den zu viel gezahlten Versicherungsbeitrag garantiert zurück.
Und damit nicht genug – wir schenken Ihnen für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen einen ApoRisk-Gutschein. Damit Sie rundum zufrieden sind und sich bei uns gut aufgehoben fühlen, möchten wir Ihnen diese kleine Freude machen, denn bei uns gilt nach wie vor das Motto: Das Beste oder nichts.
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*Mittels eines Rahmenvertrags werden Bedingungen für Einzelverträge definiert, die jedoch erst zukünftig geschlossen werden. Stets können und werden Abweichungen zum Rahmenvertrag durch einzelvertragliche Vereinbarungen nach Prüfung und evtl. Prämienzuschlag mit Ihnen als Apothekerin oder Apotheker getroffen. Mehr...
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