Die Details...
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welcher Verwandtschaftsgrad zu welcher Erbschaftsteuerklasse zählt und wie hoch der dazu gehörende Freibetrag ist.
Steuerklasse |
Verwandtschaftsgrad |
Freibetrag |
I |
Ehegatte |
500.000 EUR |
Kinder (eheliche, nicht eheliche, adoptierte), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder |
400.000 EUR |
|
Enkel, Urenkel |
200.000 EUR |
|
Sonstige (Eltern, Voreltern bei Erwerb von Todes wegen) |
100.000 EUR |
|
II |
Eltern, Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte |
20.000 EUR |
III |
Sonstige |
20.000 EUR |
Eingetragene Lebenspartner |
500.000 EUR |
Die Versorgungsfreibeträge liegen
Auch hier ist eine Kürzung um den Kapitalwert etwaiger Versorgungsbezüge vorzunehmen.
Im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gibt es drei Steuerklassen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die geltenden Steuersätze.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs*(§ 10 ErbStG) bis einschließlich |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
|
I |
II |
III |
bis 75.000 EUR |
7 % |
30 % |
30 % |
bis 300.000 EUR |
11 % |
30 % |
30 % |
bis 600.000 EUR |
15 % |
30 % |
30 % |
bis 6 Mio. EUR |
19 % |
30 % |
30 % |
bis 13 Mio. EUR |
23 % |
50 % |
50 % |
bis 26 Mio. EUR |
27 % |
50 % |
50 % |
über 26 Mio. EUR |
30 % |
50 % |
50 % |
* Wert des Erbteils |
|
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