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    Die Lohnsteuerpflicht vermeiden
    ApoSecura® | So umgeht man die Lohnsteuerpflicht

Steuerliche Behandlung einer Gruppen-Unfallversicherung

 

Die Lohnsteuerpflicht vermeiden

Das größte Kapital einer Firma sind motivierte Mitarbeiter, die sich dem Unternehmen verbunden fühlen. Das erreicht man in Deutschland – neben anerkennenden Worten – vor allem durch finanzielle Zuwendungen. Wenn ein Apothekeninhaber eine Unfallversicherung für ihre Mitarbeiter abschließt, bringt es damit zum Ausdruck, dass ihm deren Absicherung wichtig ist. Zudem stellen die Beiträge für eine Unfallversicherung abzugsfähige Betriebsausgaben dar – das Unternehmen kann damit also auch noch seinen Gewinn mindern.

Wenn ein Arbeitgeber eine zusätzliche Unfallversicherung abschließt, dann erspart sich der Mitarbeiter dadurch eigene Aufwendungen. Damit liegt im Grundsatz ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Ob die Steuerpflicht aber tatsächlich eintritt, hängt davon ab, wer im Versicherungsfall das Geld bekommt.

  • Bei einem sog. Direktanspruch sind die Beiträge (inklusive Versicherungssteuer) im Zeitpunkt der Zahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer (= versicherte Person) im Schadensfall ohne seinen Arbeitgeber (= Versicherungsnehmer) die Versicherungsleistung geltend machen kann. Falls die Unfallversicherung auch einen Schutz auf Dienstreisen enthält, so können davon 20 Prozent des Beitrages als pauschaler Reisekostenersatz steuerfrei bleiben.
  • Hat der Arbeitnehmer dagegen keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung, dann sind die Beiträge nicht steuerpflichtig.

Um welche Variante es sich handelt, kann man entweder im Versicherungsschein oder im Kleingedruckten ablesen. Wer eine Steuerpflicht jedoch von vornherein vermeiden will, sollte gleich bei Vertragsunterzeichnung den Direktanspruch ausschließen.



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