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Bewertung nach dem neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht


Die Details

  • Verkehrswert als Bemessungsgrundlage
  • Bestimmung des Verkaufswertes durch das vereinfachte Ertragswertverfahren
  • Ertragswertverfahren nach IDW Standard S1

Die Bewertung von Grund- und Betriebsvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften wurde vom Gesetzgeber auf Basis der Entscheidung des BVerfG vom 7. November 2006 neu geregelt. Ziel ist die verkehrswertnahe Ermittlung von Werten für alle Vermögensgegenstände.

Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Für Erbfälle zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 1. Januar 2009 gilt ein antragsgebundenes Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht. Für Schenkungen gilt das Wahlrecht nicht. Schenkungen bis einschließlich 31. Dezember 2008 werden nach altem Recht besteuert.

Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz wird über weit reichende Verschonungsregelungen für bestimmte Vermögensgegenstände ein erheblicher Teil der Vermögenswerte von der Besteuerung herausgenommen.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verschonungsabschlag, ein gleitender Abzugbetrag sowie ein Entlastungsbetrag in Abzug gebracht werden.

 

Verkehrswert als Bemessungsgrundlage

Nach der Neuregelung wird vor allem der gemeine Wert (= Verkehrswert) als Bewertungsziel für das Betriebsvermögen vorgegeben. Dieser ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die innerhalb eines Jahres vor dem Erwerbszeitpunkt zwischen fremden Dritten erfolgt sind.

Soweit dies nicht möglich ist, ist der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

Bewertungszeitpunkt ist im Erbfall der Todestag und bei Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Die Bewertung erfolgt immer rechtsformneutral, d. h. für Einzelunternehmen, Freiberufler, Personengesellschaften, Sozietäten und Praxisgemeinschaften sowie nichtnotierte Anteile an Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten dieselben Grundsätze.

Zu beachten ist, dass der Substanzwert (= Summe der gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden) als Mindestwert anzusetzen ist.

 

Bestimmung des Verkaufswertes
durch das vereinfachte Ertragswertverfahren

Ist der Verkehrswert durch den Ertragswert zu bestimmen, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden. Dieses ist generell anzuwenden, auch bei Großbetrieben. Voraussetzung ist, dass es nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren basiert ausschließlich auf Vergangenheitswerten. Zukünftig abzusehende Umsatz- und Gewinneinbrüche werden nicht berücksichtigt.

Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert.

Auf Basis der in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Jahreserträge wird der voraussichtlich zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag festgestellt. Grundsätzlich ist dabei von den Betriebsergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre auszugehen. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt schließlich den Durchschnittsertrag, welcher als Jahresertrag anzusehen ist.

Veränderte sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nachhaltig oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen.

Sind Apotheken durch Umwandlung/ Umstrukturierung oder durch Einbringung von (Teil-)Betrieben entstanden, ist von den früheren Betriebsergebnissen auszugehen. Wirkt sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag aus, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

Der Kapitalisierungsfaktor errechnet sich aus dem Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. Dieser setzt sich zusammen aus einem Basiszinssatz in Höhe des Kapitalmarktzinses für langfristige Kapitalanlagen und einem Zuschlag von 4,5 %. Ausgehend von dem von der Deutschen Bundesbank am 2. Januar 2009 ermittelten Basiszinssatz von 3,61 % ergibt sich ein Kapitalisierungszinssatz von 8,11 %. Demnach errechnet sich ein Kapitalisierungsfaktor von 12,33 (= 100/8,11) %.


ApoRisk Tipp

Es gibt beim vereinfachten Ertragswertverfahren einige Sonderregelungen. Sprechen Sie darüber unbedingt mit einem erfahrenen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater.


Ertragswertverfahren nach IDW Standard S1

Das derzeit gebräuchlichste betriebswirtschaftliche Verfahren zur Ermittlung des Apothekenwertes ist das Ertragswertverfahren nach IDW Standard S 1 in der Fassung vom 2. April 2008.

Das Ertragswertverfahren nach IDW Standard S 1 ist stets zukunftsorientiert, wobei eine grundsätzlich unbegrenzte Lebensdauer unterstellt wird.

Es werden die vom Erwerber aufgrund einer Aufwands- und Ertragsplanung zu erwartenden Zukunftserträge nach Steuern kapitalisiert. Der Kapitalisierungszinssatz entspricht einer Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Apotheke vergleichbaren Alternativanlage. Im Ergebnis setzt sich der Kapitalisierungszinssatz zusammen aus dem Basiszinssatz einer langfristigen Anleihe der öffentlichen Hand sowie aus einem Risikozuschlag. Der Risikozuschlag berücksichtigt das branchen- und unternehmensspezifische Risiko. Die prognostizierten Überschusse werden um nicht betriebsnotwendige Erträge und Aufwendungen bereinigt.



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