Vertrauensschaden ist der Schaden, der einer Vertragspartei dadurch entsteht, dass sie auf die Rechtswirksamkeit eines ungültigen Rechtsgeschäfts oder einer ungültigen Erklärung vertraut.
Die Höhe des Vertrauensschadens bemisst sich nach dem sogenannten negativen Interesse der ersatzberechtigten Geschäftspartei. Dieses entspricht dem Aufwand, der zur Herstellung des Zustands nötig ist, welcher vorläge, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei stellt in solchen Fällen nicht die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts oder der Erklärung, sondern das fälschliche Vertrauen auf die Gültigkeit den zum Ersatz verpflichtenden Umstand dar. Folglich ist die ersatzberechtigte Geschäftspartei so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts oder der Erklärung vertraut hätte.
Eine Vertrauensschadenversicherung (VSV) schützt Unternehmen vor Vermögensschäden aus unerlaubten Handlungen, die von Betriebsangehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Unternehmens begangen werden.
Zum Versicherungsumfang gehören Schäden aus Betrug, Unterschlagung, Diebstahl, Untreue, Sachbeschädigung, Sabotage oder andere vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach § 823 BGB zum Schadenersatz verpflichten. Ersetzt werden in der Regel sowohl Schäden, die dem Unternehmen selbst entstehen, als auch Schäden, die Dritten zugefügt werden. Auch Schäden aus erfolgreichen CEO-Fraud-Angriffen können durch die Police abgedeckt sein. Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich im weiteren Sinne um eine Kreditversicherung.
Der Geschäftsverkehr in Ihrem Unternehmen basiert auf Vertrauen. Vertrauen sowohl zu den Apotheken-Mitarbeitern als auch gegenüber Geschäftspartnern oder Dritten. Dieses Vertrauen wird oft in betrügerischer Absicht missbraucht. Ein Vertrauensschaden kann im Betrieb zu existenziellen Schadenhöhen führen.
Jedes Jahr geben Apotheker ihren Rezeptabrechnungsunternehmen mehrere Millionen Euro Kredit, die nicht sofort bezahlt werden. Solche offenen Forderungen sind aber echtes Risikokapital – geht der Schuldner insolvent, gehen Sie leer aus.
In Erweiterung der Versicherungsbedingungen sind Vertrauenspersonen, auch die zum Zeitpunkt der Schadenverursachung für ein versichertes Unternehmen tätigen Apothekenabrechnungsdienstleister sowie deren Angestellte, die im Auftrag des versicherten Unternehmens für dieses berufsübliche Dienstleistungen erbringen. Diese Personen sind auch dann Vertrauenspersonen, wenn die Tätigkeit für das versicherte Unternehmen nicht in den Apothekenräumen oder auf dem Betriebsgelände des versicherten Unternehmens ausgeübt wird.
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