Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge.
Die Steuer wird dabei direkt an der Quelle - also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (in der Regel ein Kreditinstitut) - einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragsteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt.
Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge eingeführt. Die Einführung der Abgeltungsteuer bedeutet einen Systemwechsel von der synthetischen Einkommensteuer (alle Einkunftsarten werden mit dem gleichen Steuersatz besteuert) hin zu einer dualen Einkommensteuer (Erwerbs- und Kapitaleinkommen unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen).
Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer erhoben. Mit der einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine Steuerpflicht als „abgegolten". Die so versteuerten Kapitalerträge werden nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst. Statt mit dem persönlichen Steuertarif des Steuerpflichtigen, werden die Einkünfte unabhängig von ihrer Höhe mit dem Steuersatz von 25 % versteuert.
Grundlegend ist die Abkehr vom Nettoprinzip. Die Überschusseinkünfte aus Kapitalvermögen können weder durch Werbungskosten noch durch den allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag gemindert werden. An deren Stelle soll der Sparer-Pauschbetrag eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sicherstellen.
Für Kapitalerträge, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, hat die einbehaltene Steuer keine Abgeltungswirkung.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne, sowie Stillhaltergeschäfte und sonstige Zahlungen aus Wertpapieren und Derivaten, nicht jedoch von Währungsgeschäften und nicht für Derivate mit physikalischer Lieferung von Währung im Moment der Ausübung. Damit sind Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig. Einkommen aus Anlagen im Wirtschaftsgut „Währung" (zum Beispiel Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten) bleiben weiterhin nach § 23 EStG als Privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig.
Sparer mit mittlerem und höherem Einkommen, die vor allem Zinsgewinne erzielen, haben mit der neuen pauschalen Abgeltungsteuer zumeist Vorteile. Denn der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 %, während der Spitzensteuersatz 45 % beträgt. Für Sparer mit einem geringeren Einkommen besteht nach § 32d Absatz 6 EStG ein Wahlrecht (Günstigerprüfung) zur Anwendung der bisherigen Regelung, so dass auch sie durch Einführung der Abgeltungsteuer keinen Nachteil haben.
Neu ist die ausnahmslose Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Damit werden Aktien- und Fondsinvestments, die in der Regel eher dem Vermögensaufbau zuzurechnen sind, unattraktiver. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009: Alle Wertpapiere, die bis 31. Dezember 2008 gekauft wurden, unterliegen der alten Regelung und sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei. Veräußerungsgewinne bei Zertifikaten sind unabhängig von der Besitzdauer steuerpflichtig für Erwerbe seit dem 14. März 2007, sofern die Papiere nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden.
Besonders fondsgebundene Rentenversicherungen sind vorteilhaft, da sie die Ertragschancen der Kapitalmärkte mit dem Steuerprivileg und den Garantien der Versicherung kombinieren.
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