Gesetzliche Haftpflicht ist die gesetzliche Pflicht für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen. Das „Einstehen-Müssen" ist nicht willkürlich; die Gesetze eines Landes definieren genau, wie dieses „Einstehen-Müssen" zustande kommt. Man nennt die entsprechenden Gesetze „Haftungsnormen". Ohne eine Norm, welche definiert, dass man haftpflichtig wird, gibt es keine Haftung. Ein Geschädigter muss sich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an den Schädiger auf eine Haftungsnorm berufen. Diese Normen legen auch fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Haftung gegeben ist.
Aber auch aus Vertrag kann jemand ersatzpflichtig werden. Es steht Vertragsparteien im Rahmen von Vertragsverhandlungen frei, sich vertraglich zur Schadloshaltung zu verpflichten oder (im Rahmen der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten) nicht zwingende gesetzliche Haftung vertraglich wegzubedingen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Über die gesetzliche Haftung hinausgehende Haftungen werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung im Prinzip (Ausnahmen möglich) nicht abgedeckt. Im Sinne des Risikomanagement ist es also kritisch zu versuchen, sich nachteilhafte Haftungsklauseln in Verträgen wegzubedingen.
Von der gesetzlichen Haftpflicht klar zu unterscheiden ist die richtige Vertragserfüllung. Letztere ist natürlich auch gesetzlich geschuldet. Liefert ein Unternehmen also Teile, welche nicht der Bestellung entsprechen und muss diese zum Beispiel umtauschen oder reparieren, hat dies im Prinzip nichts mit Haftpflicht und Haftpflichtversicherung zu tun. Die Kosten für Umtausch oder Reparatur oder eines Preisnachlasses können nicht auf die Betriebshaftpflichtversicherung umgewälzt werden.
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche, die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden. Bei unberechtigten Forderungen weist die Betriebshaftpflicht diese notfalls gerichtlich zurück. Das Haftungsrisiko besteht sowohl für das Unternehmen als juristische Person wie auch die einzelnen Mitarbeiter.
Der Versicherungsschutz umfasst - wie in der Haftpflichtversicherung allgemein - die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz.
Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer.
Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind oder die andere Ziele wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben.
Der Versicherer leistet regelmäßig an den geschädigten Anspruchsteller, nicht den Versicherungsnehmer. Dieser kann nicht wirksam über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 I VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann eine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies spielt in arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen insbesondere etwa der Bauwirtschaft über Verrechnungen eine große Rolle.
Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 151 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber (für die Freizeit ist die Privathaftpflichtversicherung zuständig). Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander (in der Schweiz sind auch Ansprüche von Mitversicherten untereinander mitversichert, in Deutschland ist dies auch in vielen Deckungskonzepten verschiedener Versicherer abgedeckt). Bei einem Arbeitsunfall ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden des Arbeitnehmers, womit die Haftpflichtansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Kollegen auf Ersatz des Personenschadens im Umfang der Leistungen der Unfallversicherung als abgegolten gelten. Bei Freiberuflern und bei gewerblichen Subunternehmern beschränken die Versicherer regelmäßig ihre Leistungspflicht auf die Haftpflicht des eigenen Versicherungsnehmers als Geschäftsherrn und schließen die persönliche Haftpflicht des Subunternehmers oder (Urlaubs-) Vertreters ausdrücklich aus: dieser soll selbst für entsprechende Vorsorge sorgen.
In der Haftpflichtversicherung gilt der Grundsatz der Spezialität: nur die Eigenschaften und Rechtsverhältnisse, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss angibt, fallen unter den Versicherungsschutz. Dies hat in der Betriebshaftpflichtversicherung besondere Bedeutung. Andererseits ergeben sich aus der in üblichen Policen enthaltenen Betriebsbeschreibung oft eindeutige Hinweise auf bei Vertragsabschluss nicht erkannte Risiken, ohne dass dies zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen darf. Neu hinzukommende Risiken sind auch über die Vorsorgeversicherung vorläufig abgedeckt, bedürfen aber einer abschließenden Einbeziehung. Häufig sind hierfür geringere Versicherungssummen vorgesehen, sodass sich gerade in der Betriebshaftpflichtversicherung Nachfragen beim Versicherer oder Makler anbieten.
Wer nicht nur seine Erzeugnisse an Endverbraucher liefert, sondern in arbeitsteiligen Produktionsprozessen integriert produziert, ist dem Risiko ausgesetzt, dass seine Produkte über direkte Schäden hinaus Vermögensschäden verursachen, die über eine „konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung" nicht ausreichend abgesichert werden. Solche Schäden können in vergeblich aufgewendeten Weiterverarbeitungs- oder Herstellungskosten ebenso liegen wie in den Kosten von Austausch- oder gar Rückrufaktionen, die durch Fehler von einzelnen Komponenten der Endprodukte verursacht werden. Derartige Risiken sind über die „konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung" nur in geringem Maße, nämlich nur für die mitversicherten Personen- und Sachschäden abgesichert. Zuverlässige Absicherung bietet für solche gewerblichen Zwischenproduzenten nur eine Produkthaftpflichtversicherung.
Selbst der kleinste Betrieb unterliegt der Gefahr, wegen Schadenersatzforderungen in Anspruch genommen zu werden: Die Bananenschalen des Lebens sind nicht immer gelb und liegen nur woanders - Träger von Haftpflichtrisiken sind alle Inhaber von Apotheken und jeder Betriebsangehörige. Anspruchsteller können Beschäftigte, Kunden, im Betrieb tätige fremde Personen, Anlieferer und Abholer, Pächter und Mieter, Verpächter und Vermieter sowie Unternehmen und Anwohner in der Nachbarschaft sein. Wegen der unbegrenzten Haftung eines Schädigers aus unerlaubter Handlung können Haftpflichtansprüche Ihre Finanzkraft schnell übersteigen, daher ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung unerlässlich.
Als Inhaber des Apothekenbetriebs haftet der Apotheker nach den zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen (§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) für die infolge einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung verursachten Personen- und Sachschäden. Wird mithin ein Patient der Apotheke durch Abgabe eines falschen Arzneimittels in der Gesundheit geschädigt, hat der Apotheker für den möglicherweise dadurch entstehenden Personenschaden einzustehen.
Gleichermaßen hat der Apothekenleiter für Personen- und Sachschäden verschuldensunabhängig nach Maßgabe des Produkthaftpflichtgesetzes (ProdHaftG) einzustehen, sofern er Hersteller ist und durch das von ihm hergestellte Produkt ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Hersteller ist nicht nur, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, sondern jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Die Produkthaftung trifft insbesondere auf die in der Apotheke hergestellten Rezepturen (§ 6 Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO), Defekturen (§ 9 ApBetrO) und die Bulkware (§ 9 ApBetrO) zu. Die Produkthaftung ist in personenbezogener Hinsicht sehr weitreichend, weil jeder Lieferant als Hersteller fingiert wird, wenn der eigentliche Hersteller nicht feststellbar ist. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die unter Berücksichtigung seiner Darbietung, seines Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunktes, indem es in den Verkehr gebracht wurde, zu erwartende Sicherheit bietet. Der Produkthersteller haftet für alle Fehler, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens zu vermeiden waren.
» Hinweise zur Produkthaftpflichtversicherung
Der Apothekeninhaber haftet verschuldensunabhängig nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG). Gehen von dem Apothekenbetrieb Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft und Wasser mit der Folge eines Personen- oder Sachschadens aus, hat der Apothekeninhaber hierfür einzustehen.
Schließlich trifft den Apotheker in seiner Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer die weitreichende Gefährdungshaftung des Arzneimittelgesetzes (§§ 84 bis 94 AMG). Pharmazeutischer Unternehmer ist, wer ein Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Beim Import von Arzneimitteln wird unterschieden zwischen dem Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG auf konkrete Verordnung eines Arztes, für die der Apotheker haftet. Im Übrigen haftet für den Import von Arzneimitteln der Importeur. Die Gefährdungshaftung trifft den Apotheker für die Abgabe echter und unechter Hausspezialitäten und für die Abgabe im Voraus abgefasster und bereit gehaltener Arzneimittel, wie z. B. Baldriantropfen, Jodtinktur und Tees. Einzelrezepturen sowie Defekturen fallen nicht unter die Gefährdungshaftung des AMG. Diese werden von der generellen Betriebshaftpflicht erfasst. Zur Absicherung des Haftungsrisikos als pharmazeutischer Unternehmer trifft den Apotheker eine Versicherungspflicht nach § 94 AMG. Er hat eine Deckungsvorsorge in Höhe der in § 88 Abs. 1 AMG genannten Beträge durch die sogenannte Pharmaprodukthaftpflichtversicherung zu treffen. Ist eine solche Versicherung nicht abgeschlossen, obgleich der Apothekeninhaber als pharmazeutischer Unternehmer tätig ist, mithin Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt, liegt ein Straftatbestand nach § 96 Nr. 14 AMG vor.
» Arbeitnehmerhaftung und Haftpflichtversicherung
Im Übrigen kann der Apothekeninhaber die Haftungsrisiken nach dem BGB, dem ProdHG und dem UmweltHG durch seine Betriebshaftpflichtversicherung abdecken, die zwar nicht gesetzlich, aber nach Maßgabe der Berufsordnung (BO) vorgeschrieben ist (vgl. § 6 BO). Der Versicherungsschutz nach der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst auch den angestellten Apotheker sowie Verwalter und Filialleiter. Die insoweit angestellt tätigen Apotheker haben keine eigene Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Apothekenleiter nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der Haftungsteilung gegebenenfalls einen Schaden ganz oder teilweise auf seinen Mitarbeiter, der den Schaden verursacht hat, umlegen kann. Maßgebliche Kriterien für die Umlegung des Schadens auf den Mitarbeiter sind insbesondere das Maß des Verschuldens (leichte bis mittlere Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz), persönliche und soziale Umstände des Mitarbeiters (Höhe des Verdienstes und Unterhaltspflichten). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die apothekenbetriebstypischen Risiken infolge von Fehlabgaben und Verwechselungen von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren, Beratungsfehlern, Fehler im Rahmen der Krankenhaus- und Heimversorgung sowie auch auf nichtapothekenspezifische Risiken infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hat der Apothekeninhaber auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet und kann er im Schadensfall dem Betroffenen den Schaden nicht ersetzen, so ist auf diese Berufspflichtverletzung berufsrechtlich zu reagieren, zumal das Vertrauen in die Integrität des Berufsstandes erschüttert ist. Zu Recht erwartet der Patient mit Blick auf das den Arzneimitteln eigene Gefahrenpotenzial, dass der Apotheker sich gegen den Eintritt bzw. auch für den Ersatz entstandener Schäden hinreichend absichert.
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