Mit dieser Information geben wir Ihnen einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen aus der betrieblichen Gruppen-Unfallversicherung. Dabei unter-stellen wir, dass es sich um einen arbeitgeberfinanzierten Ver-trag handelt. Das heißt, Sie erbringen die Beiträge.
Bei Abschluss der Gruppen-Unfallversicherung müssen Sie festlegen, ob Sie Ihren Mitarbeitern einen Direktanspruch im Leistungsfall zusichern wollen oder nicht. Diese Steuerinformation soll Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen.
Grundsätzlich gilt: Die von Ihnen als Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur betrieblichen Gruppen-Unfallversicherung können, da sie durch den Betrieb veranlasst sind, grundsätzlich als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn Beiträge für einen mitversicherten Arbeitgeber (z. B. als Inhaber einer Personengesellschaft) gezahlt werden, kommt im Einzelfall nur ein anteiliger Betriebsausgabenabzug für den beruflichen Versicherungsanteil in Betracht. Für diesen Sonderfall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung die steuerliche Behandlung in Bezug auf betriebliche Gruppen-Unfallversicherungenweitgehend geregelt. Aus dem BMF-Schreiben vom 28.10.2009 geht klar hervor, dass es aus steuerlicher Sicht entscheidend ist, wem die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag zusteht. Hier muss also unterschieden werden, ob ein Direktanspruch des Arbeitnehmers als versicherte Person im Leistungsfall vereinbart wurde oder nicht.
Deshalb geben wir Ihnen im Folgenden einen Überblick über die aktuelle steuerliche Regelung (Stand 01/2020).
Haben Sie einen Direktanspruch für Ihre Mitarbeiter vereinbart, setzen diese sich im Leistungsfall direkt mit der ApoRisk in Verbindung und machen ihre Ansprüche geltend. Dann wickeln wir den Schaden ab, ohne Sie als Arbeitgeber einzuschalten.
Das Wichtigste in Kürze:
Wenn Sie keinen Direktanspruch für Ihre Mitarbeiter vereinbaren, müssen Sie im Leistungsfall den Schaden melden und mit uns abwickeln. Die Ausübung der Rechte steht dann Ihnen zu: Sie erhalten die Leistungen und müssen diese an den entsprechenden Mitarbeiter weiterleiten.
Das Wichtigste in Kürze:
Wenn wir Ihnen als Vertragspartner die Versicherungsleistung auszahlen, dann handelt es sich dabei um eine Betriebseinnahme. Wenn Sie diese Leistung aber an den Mitarbeiter oder an seine Hinterbliebenen weitergeben, ist dies eine Betriebsausgabe und deshalb für Sie steuerneutral.
Aus steuerlicher Sicht ist es für Sie als Arbeitgeber in der Regel günstiger, keinen Direktanspruch (Szenario 2) für die Apotheken-Mitarbeiter zu vereinbaren. Dies ist jedoch im Einzelfall individuell zu prüfen und zu entscheiden.
Handelt es sich bei der Versicherungsleistung nicht um eine Kapitalzahlung, sondern um Rentenzahlungen, sind diese teilweise einkommenssteuerpflichtig. Die Höhe des zu versteuernden An-teils hängt vom Alter des Renten empfängers bei Beginn der Rente ab (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Bei der individuellen Einkommenssteuer des Mitarbeiters ist nur der Prozentsatz als Einkommen zu versteuern, der als Ertragsanteil ausgewiesen ist. Erhält zum Beispiel ein 50-jähriger Mitarbeiter eine Unfallrente in Höhe von 1.000 EUR, so sind nur 30 % der Rente steuerpflichtig. Das entspricht einem Betrag von 300 EUR.Diese Besteuerung des Ertragsanteils muss jeder Arbeitnehmer im Leistungsfall individuell vornehmen. Er ist unabhängig von den Beiträgen oder von den Leistungen aus der betrieblichen Gruppen-Unfallversicherung zu versteuern.
Das Beste oder nichts –
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