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  • Die Gefahr einer Retaxation
    Die Gefahr einer Retaxation
    Viele Unaufmerksamkeiten und ‚Vergehen‘ in der Apotheke führen zu Retaxierungen

Die Gefahr einer Retaxation in Apotheken

 

Stellen die gesetzlichen Krankenversicherungen bei der Überprüfung von Rezeptdaten Fehler fest, kommt es zu einer Retaxation. Durchschnittlich 0,5 Prozent aller Rezepte werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen retaxiert. Durch dieses besondere Regressverfahren verweigert die Kasse trotz erbrachter Leistungen der Apotheke die Zahlung und es kommt zu Absetzungen. Hierdurch entstehen der Apotheke finanzielle Verluste. Dies ist insofern besonders ärgerlich, da die  Retaxation  in der Regel nicht durch die Ausgabe eines falschen Medikaments an den Patienten, sondern mehrheitlich durch Formfehler entsteht.

Eine Retaxation kommt zum Beispiel in Betracht:
  • Falschbedruckung des Rezeptes, z.B. falsche PZN, falsches Datum, fehlende Zusatz-/Spezial- PZN´s
  • fehlende handschriftliche Ergänzungen, zu denen die Apotheke verpflichtet ist
  • Ablauffrist vom Rezept übersehen
  • Aut idem Kreuz übersehen
  • Zahlendreher nicht bemerkt, oder falsch gelesen z.B. 150 und 750
  • Retax wegen falscher Anzahl pro PZN oder auch wegen unterschiedlicher Interpretation der ärztlich angegebenen Anzahl, z.B. ist 1 Pack = 1x Idealbinde oder der kleinste Mehrfachpack mit 10 Idealbinden gemeint
  • Retax wegen angeblicher Lieferfähigkeit einer PZN, d.h. Sie haben gegen andere PZN ausgetauscht und werden nun bezichtigt das ursprüngliche Präparat wäre lieferbar gewesen
  • Retax wegen versehentlicher Nichtbeachtung des Rabattvertrages
  • Retax wegen versehentlicher Abgabe des nicht als preisgünstig geltenden Reimports oder Generika
  • Retax wegen der versehentlichen Belieferung obwohl kein Liefervertrag bestand
  • Retax bei versehentlicher Abgabe von unerlaubten Packungsgrößen
  • Retax bei versehentlicher Abgabe von Nichtarzneimitteln oder nicht verordnungsfähigen Produkten
  • Retax aufgrund einer Rezeptfälschung, die der Apotheker hätte erkennen müssen
  • und wegen unzähliger weiterer Gründe, deren Aufzählung den Rahmen hier sprengen würde.


Diese Formfehler entstehen oftmals durch „aut idem“ („oder ein Gleiches“) Verordnungen und Rabattverträge.

Der Zusatz „aut idem“ erlaubt es dem Apotheker, dem Patienten anstelle des genannten ein anderes, wirkstoffgleiches Medikament auszuhändigen. Hierbei muss der Apotheker beachten, dass er dem Patienten nur die drei günstigsten wirkstoffgleichen Medikamente anbieten darf. Des Weiteren muss er prüfen, ob für ein Arzneimittel mit diesem Wirkstoff ein Rabattvertrag der Krankenkasse des Versicherten vorliegt. Ist dies der Fall muss dieses Medikament abgegeben werden. Durch diese und ähnliche Bestimmungen besteht die Gefahr einer Retaxation.

Jeder Apotheker ist mehr oder weniger gezwungen, das leidige Thema Retaxationen irgendwie in den Griff zu bekommen. Ein Weg sind verbesserte interne Prüfabläufe, evtl. auch mit dem Einsatz von Geräten und Software, die helfen, zumindest einfache Formfehler als Ursache für Retaxationen frühzeitig zu erkennen und auszuschließen.

Nur eine konzentrierte und gewissenhafte Arbeitsweise der Apotheke bei der Prüfung der Rezeptdaten minimiert das Risiko der Retaxation. 

 

Ausgeschlossene Retaxationen im Überblick

Nicht mehr retaxieren dürfen Kassen, wenn:

  • Die Dosierungsanweisung auf der Verordnung fehlt (BtM- und Rezeptur-Verordnungen ausgenommen!).
  • Das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist.
  • Das Arzneimittel vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung abgegeben wurde.
  • Die Belieferungsfrist nach der Arzneimittel-Richtlinie (28 Tage) um bis zu drei Tage überschritten ist, ohne dass etwas zur Überschreitung dokumentiert werden müsste (Ausnahme: Verordnungen mit kürzeren Belieferungsfristen, z. B. BtM-, Entlass- sowie Sonderrezepte).
  • Die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird (z. B. Einzelimport).

Nullretaxationen sind ausgeschlossen, wenn:

  • Die Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels unterbleibt, wenn eine Wirkstoffverordnung vorliegt oder die Ersetzung durch den Arzt nicht ausgeschlossen wurde (aut idem).
  • Die Apotheke bei der Abgabe einen Rabattvertrag nicht beachtet.
  • Die vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen nicht oder nur teilweise vorliegen.

In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf das Honorar nach der Arzneimittelpreisverordnung, erstattet wird nur der Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die ApoRisk bietet ein weitestgehendes Versicherungskonzept an, mit dem Vermögensschäden aufgrund von Retaxationen aufgefangen werden können.



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