GESUNDHEIT | Steuer & Recht |
Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen.
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Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.
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Kommt ein Kind mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt, nachdem ein Gynäkologe mit einem pathologischem CTG behandlungsfehlerhaft umgegangen ist, sodass das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden wurde, kann dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.03.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 12.03.2015 (Az. 111 O 165/11 LG Münster) abgeändert.
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Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden.
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Häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten geben keinen hinreichenden Kündigungsgrund bei einem auf 10 Monate abgeschlossenen Privatschulvertrag
Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 20.12.2017 dem Antrag des Schulträgers gegen den Engelschalkinger Schüler auf Zahlung des Schulgeldes von 3.574,75 Euro statt.
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Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser - mit Ausnahme seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner Anwesenheit - z. B. als Anästhesist während der Operation - werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig.
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