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Tipps bei Autounfall -
Verhalten an der Unfallstelle



Nach einem Unfall ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe und Übersicht zu bewahren, um weiteren, größeren Schaden zu verhüten. Entfernen Sie sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle. Sie müssen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch mit einem Regress der Versicherung von bis zu 5.000 EUR rechnen.

Unfälle auf Autobahnen oder Bundesstraßen sollten über die vorhandenen Notrufsäulen gemeldet werden. So ist die sichere Lokalisierung Ihres Standortes gewährleistet. Denn alle Notrufsäulen (über 14.000 an den Bundesautobahnen) und alle Björn-Steiger-Säulen (über 5.000 an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sind exklusiv und direkt mit dem Notruf der Autoversicherer verbunden. Gibt es keine Notrufsäule in Ihrer Nähe, können Sie sich bei einem Unfall auch mit Ihrem Handy unter der kostenfreien Vanity-Telefonnummer 0800 6683663 (0800 NOTFON D) an den Notruf der Autoversicherer wenden. Sie sollten, wenn möglich die Kilometerangabe auf der Autobahn kennen. Ein Tipp: Spätestens nach jeweils 500 m erfolgt eine entsprechende Kilometerangabe.

Halten Sie eine polizeiliche Unfallaufnahme für notwendig? Dann rufen Sie die Polizei unter 110 oder 112!

 

Maßnahmen am Unfallort

Folgende Maßnahmen müssen - je nach Lage des Falles - im Interesse der Verkehrssicherheit am Unfallort getroffen werden:

  • Unfallstelle absichern
    Sichern Sie immer zuerst die Unfallstelle ab: Schalten Sie das Warnblinklicht ein und - falls die Unfallstelle nicht sofort geräumt werden kann - stellen Sie das Warndreieck in sicherer Entfernung auf (vor einer Kurve oder auf gerade verlaufenden Fahrbahnen mindestens 50 m). Danach rufen Sie Hilfe. Auf Autobahnen und vielen Bundes- und Landesstraßen stehen Notrufsäulen. Wenn eine Säule in der Nähe ist, benutzen Sie sie! Nur so ist die sichere Lokalisierung Ihres Standortes gewährleistet.    
  • 112 oder Notruf der Autoversicherung
    Braucht eine Person ärztliche Hilfe oder kann sie sich nicht selbst aus dem Auto befreien, rufen Sie die 112 an. Bei allen anderen Unfällen hilft Ihnen der Notruf der Autoversicherer weiter.   
  • 0800 NOTFON D (0800 6683663)
    Falls Sie das Handy benutzen müssen, gehen Sie folgendermaßen vor: Unter 0800 NOTFON D melden sich die Mitarbeiter der Notrufzentrale, die auch die von den Notrufsäulen eingehenden Rufe betreuen. Diese können entscheiden, ob die Polizei gerufen werden muss. Falls technische Hilfe - beispielsweise ein Abschleppwagen - benötigt wird, wird das sofort veranlasst. In jedem Fall können Sie sofort mit der Versicherung des Unfallverursachers weiter verbunden werden. Dort wird der Unfall aufgenommen und damit eine schnelle Bearbeitung sichergestellt.     
  • Nicht den Verkehrsfluss behindern
    Bei geringfügigen Schäden müssen Sie darauf achten, dass der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird. Blockieren Sie also wegen einer kleinen Beule oder eines zerbrochenen Scheinwerferglases nicht die Kreuzung, sondern fahren Sie an den Straßenrand. Es reicht aus, die Stellung der Fahrzeuge zu markieren und - falls ein Apparat zur Hand ist - zu fotografieren. Tipp: In jedem Verbandkasten befindet sich Kreide und fast jedes Handy verfügt über eine Kamera! 
  • Grüne Karte bei Unfällen im Ausland
    Bei Unfällen im Ausland verlangt die ausländische Polizei oft noch den Versicherungsnachweis über die sogenannte "Grüne Karte". Prüfen Sie deshalb vor Reiseantritt das Vorhandensein und die Gültigkeit Ihrer "Grünen Karte". Diese Erhalten Sie bei Ihrem Versicherer.        
  • Europäischer Unfallbericht
    Fertigen Sie in jedem Fall ein Unfallprotokoll, das sowohl vom Schädiger als auch vom Geschädigten unterschrieben wird. Verwenden Sie dazu am besten den so genannten Europäischen Unfallbericht, damit Sie in der Hektik nichts vergessen. Sie erhalten den Europäischen Unfallbericht bei Ihrem Versicherer. Auch im Ausland wird Ihnen der Europäische Unfallbericht wertvolle Dienste leisten. Vielfach wird der Unfallgegner über einen in seiner Landessprache abgefassten und identisch aufgebauten Unfallbericht verfügen. Fragen mit demselben Inhalt sind dann auch identisch nummeriert. So wissen letztendlich alle Unfallbeteiligten, was sie unterschreiben. Die Unterschrift im Unfallbericht stellt kein Schuldanerkenntnis dar! Schildern Sie den Unfallhergang; überlassen Sie aber die rechtliche Beurteilung der Versicherungsgesellschaft.  


Falls kein Unfallbericht zur Hand, notieren Sie unbedingt:

  • Amtliches Kennzeichen. Namen und Anschriften der beteiligten Fahrer. Lassen Sie sich die Ausweispapiere zeigen.
  • Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins; verlangen Sie Unterlagen. Sind die Daten einmal nicht zu ermitteln, hilft der Zentralruf der Autoversicherer für Schäden im Inland weiter. Unter der Rufnummer (01 80) 25 0 26 können Sie rund um die Uhr die Versicherungsgesellschaft Ihres Unfallgegners erfragen.
  • Ort und Zeit des Unfalls.
  • Namen und Anschriften von Unfallzeugen.
  • Zeichnen Sie eine Unfallskizze. Fotografieren Sie nach Möglichkeit die Unfallstelle von verschiedenen Standpunkten aus. Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.
  • Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, so fragen Sie nach der Grünen Versicherungskarte. Für Fahrzeuge aus EU- und einigen anderen Ländern muss sie allerdings nicht mehr mitgeführt werden. Der Versicherungsnachweis ist häufig an der Frontscheibe aufgeklebt. 


Unfallaufnahme ohne Polizei?

  • Die Polizei kommt in den meisten Bundesländern auch zu einem so genannten Bagatellunfall, wenn sie gerufen wird. Sie müssen sich aber dann auf eine lange Wartezeit einstellen.
  • Sie sollten deshalb wissen: Ihr Versicherer verlangt in diesen Fällen für die Schadenregulierung keine polizeiliche Unfallaufnahme! Auch die Polizei führt bei Bagatellschäden nur eine vereinfachte Sachverhaltsfeststellung ohne Beweisaufnahme durch.
  • Rufen Sie stattdessen 0800 NOTFON D an, am besten gemeinsam mit dem oder den Unfallbeteiligten. Dort wird Ihr Unfall aufgenommen und es werden die erforderlichen Hilfsmaßnahmen veranlasst. Erstellen Sie mit dem Unfallgegner auf jeden Fall ein Protokoll, dass den Schadenhergang, Namen und Anschriften der Beteiligten, sowie die Daten der Fahrzeuge enthält und unterschreiben Sie diesen mit den Beteiligten.



Vorsicht Unfallhelfer

Hegen Sie gesundes Misstrauen gegen alle, die Ihnen schon an der Unfallstelle scheinbar kostenlos alle Sorgen um die Schadenregulierung und angeblichen Streit mit Versicherungsunternehmen, Werkstatt etc. abnehmen wollen. Unterschreiben Sie nicht voreilig irgendwelche Verträge oder Vollmachten. Unter Umständen müssen Sie nämlich z. B. Sachverständigen- und/oder Mietwagenkosten selber tragen.

Um nicht in irgendwelche Fallen zu tappen, melden Sie einen Schaden am besten über den Notruf der Autoversicherer (0800 NOTFON D). Dieser erhält innerhalb von nur drei Minuten die verbindliche Zusage kompetenter Servicepartner (z. B. Abschleppunternehmen), ob sie die notwendigen Hilfsmaßnahmen umgehend ausführen können. Ist die Übernahme der Hilfe nicht umgehend gewährleistet (z. B. wegen Überlastung), übernimmt der Notruf der Autoversicherer die Organisation und sorgt für sofortige Ersatzmaßnahmen.


Unfall im Ausland

Mit erheblich geringeren Entschädigungen als in Deutschland müssen Autofahrer ggf. rechnen, wenn sie im Ausland unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden. Dies kann sowohl bei Personen-, als auch bei Sachschäden gelten.

Der Grund: Für den Schadenersatz ist nach wie vor das nationale Recht am Unfallort maßgeblich. Um dem Geschädigten die Geltendmachung der Ansprüche zu erleichtern wurde die 4. KH-Richtlinie eingeführt (Januar 2003). Hiernach kann jeder bei einem Unfall im EU-Ausland seine Schadenersatzansprüche bei einem hierfür extra im Heimatland beauftragten Versicherer (Schadenrepräsentant) geltend machen. Ist dieser Versicherer in Deutschland nicht bekannt, können Sie diesen unter der bekannten Telefonnummer des Zentralrufes 0180 25 0 26 erfragen. Lassen Sie sich hier mit der Auskunfsstelle verbinden.

Um Ärger und finanzielle Verluste zu vermeiden, sollte der Autofahrer eine gültige "Grüne Karte" (internationaler Versicherungsnachweis) sowie einen Europäischen Unfallbericht mitführen. Zusätzlich sinnvoll können eine private Unfallversicherung (Personenschäden), eine Vollkaskoversicherung (Schäden am eigenen Fahrzeug) und ein Schutzbrief (Panne/Diebstahl) sein.

Grüne Karte 
Unbedingt ins Reisegepäck gehört die Grüne Karte. In einigen Ländern ist sie vorgeschrieben. Fahrern, die ohne oder mit abgelaufenem Versicherungsnachweis erwischt werden, drohen hohe Geldstrafen.

Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 
Bei der Vermittlung eines sachkundigen Anwaltes hilft eine Rechtsschutzversicherung. Sie übernimmt ferner Anwalts- und Gerichtskosten, die bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche anfallen. Vielfach werden solche Kosten nämlich von ausländischen Haftpflichtversicherungen auch dann nicht in vollem Umfang getragen, wenn ein Prozess gewonnen wird. Für außergerichtliche Kosten gibt es meist überhaupt keinen Ersatz.

Der Europäische Unfallbericht
Um die Aufnahme eines Unfallschadens im Ausland zu erleichtern, hat der Europäische Versicherungsverband einen einheitlichen Unfallbericht gestaltet, der inhaltlich und grafisch europaweit völlig identisch ist. Zusammen mit einer kleinen Broschüre kann der Europäische Unfallbericht beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), Wilhelmstr. 43 / 43 G, 10117 Berlin, Fax: (030) 20206604, oder beim eigenen Versicherer bestellt werden. Er ist natürlich auch bei Unfällen im Inland eine wertvolle Hilfe.


Die Schadenmeldung

Nach einem Unfall kann der Autofahrer den Schadenersatz direkt bei der Autohaftpflichtversicherung des Unfallschuldigen geltend machen.

Setzen Sie sich sofort mit der örtlichen Niederlassung der gegnerischen Versicherung in Verbindung. Am schnellsten und bequemsten ist es, noch am Unfallort den Schaden dem Notruf der Autoversicherer unter der gebührenfreien Vanity-Telefonnummer 0800 6683663 (0800 NOTFON D) zu melden. Dort werden Ihre Daten aufgenommen und an den zuständigen Versicherer weitergeleitet. Sie erhalten eine Kopie Ihrer Meldung nach Hause. Häufig werden Sie direkt in den Schadenbereich der Versicherungsgesellschaft weiterverbunden, so dass Sie unmittelbar mit der Versicherung den Sachverhalt abklären können.

Damit Sie die Reparaturkosten nicht bei Abholung des Fahrzeuges aus eigener Tasche vorschießen müssen, können Sie in der Werkstatt eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung unterschreiben. Die Werkstatt nimmt dann mit dem zuständigen Versicherungsunternehmen Kontakt auf und lässt sich die Erklärung vom Versicherer gegenzeichnen. Ist die Gegenzeichnung erfolgt, rechnet die Werkstatt direkt mit der Versicherung ab. Sie brauchen dann die Reparaturkosten nicht vorzuschießen und die Unfallregulierung wird beschleunigt.


Schädiger im Ausland versichert 

Ist der Schädiger im Ausland versichert und ereignet sich der Unfall in Deutschland, dann melden Sie den Schaden an:

Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg

Fax: (0 40) 33 44 04 00

http://www.gruene-karte.de/

Notieren Sie die Daten aus der Grünen Karte des Unfallverursachers, wenn möglich kopieren Sie diese oder fotografieren Sie diese mit einer Fotokamera. In jedem Falle notieren Sie die Versicherungsnummer. Das Deutsche Büro Grüne Karte beauftragt ein Versicherungsunternehmen, das den Schaden nach deutschem Recht reguliert. Sofern die Daten des Versicherungsnehmer, des Halters und des Fahrers nicht identisch sind, notieren Sie sich auch bitte die Daten des Fahrers.


Verkehrsopferhilfe e. V

Wenn die Autohaftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht festgestellt werden kann, weil dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat oder wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, oder wenn das unfallverursachende Kfz nicht versichert war, wenden Sie sich an:


Verein Verkehrsopferhilfe e. V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg

Tel.: (0 40) 30 18 00
Fax: (0 40) 30 18 07 00

http://www.verkehrsopferhilfe.de/

Achtung: Bei Unfallflucht ersetzt die Verkehrsopferhilfe nicht die Schäden am Fahrzeug, sondern ausschließlich Personen- und sonstige Schäden.


Bei Haftpflichtschäden (an gegnerischen Fahrzeugen)

Informieren Sie Ihren Versicherer bitte umgehend über jedes Ereignis, bei dem in Verbindung mit Ihrem Fahrzeug ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist. Dieser wird prüfen ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Daher sollten Sie auch Schäden melden, bei denen gegen Sie Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, obwohl Sie Ihren Unfallgegner als Verursacher ansehen.


Ansprüche gegen Dritte  

Denken Sie daran, dass für Unfallfolgen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Lage des Falles müssen Sie informieren:

  • Kaskoversicherung: damit dieser Gelegenheit zur Besichtigung des Fahrzeugs hat. Schäden durch Brand, Diebstahl und Tiere sind außerdem umgehend der Polizei anzuzeigen.
  • Insassenunfallversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Schutzbrief der Autoversicherer
  • Private Unfall- oder Lebensversicherung
  • Arbeitgeber
  • Gesetzliche oder private Krankenversicherung
  • Gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung



Tipps zur Kostenerstattung


Kostenpauschale

Für allgemeine Kosten in Verbindung mit einem Schadenfall, wie z. B. Telefon und Porto, können Sie eine Kostenpauschale vom leistenden Haftpflichtversicherer fordern. Sie liegt in der Regel zwischen 20 und 30 EUR. Fragen Sei einfach bei Ihrem Versicherer nach der für Ihren Unfallort gültigen Pauschale.


Nutzungsausfallentschädigung

Denken Sie daran, dass Ihnen im Falle eines Autounfalles für die Zeit eines möglichen Ausfalles des Fahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

  • Höhe der Tagessätze: 27 EUR bis 99 EUR
    Die Höhe des Tagessatzes richtet sich in erster Linie nach Fahrzeugtyp, Hubraum, KW-Leistung und Alter. Erfragen Sie den für Ihr Fahrzeug gültigen Tagessatz bei Ihrem Versicherer.
  • Beginn der Nutzungsausfallentschädigung:
    bei fahrbereiten, verkehrssicheren Fahrzeugen = Reparaturbeginn
    nicht fahrbereit, nicht verkehrssicher = Unfalltag
  • Dauer der Nutzungsausfallentschädigung:
    Bei durchgeführter Reparatur haben Sie Anspruch auf die Anzahl der Reparaturtage. Sofern die Reparatur länger als fünf Arbeitstage dauert, rechnen Sie noch die Wochenendtage hinzu. Im Totalschadenfall gilt für nicht fahrbereite und verkehrsichere Fahrzeuge die Dauer der Wiederbeschaffung. Beachten Sie, dass die Wiederbeschaffungsdauer in der Regel auf 10 bis 14 Tage begrenzt wird.


Wichtig: Schadenminderungspflicht

Handeln Sie im Falle einer Reparatur in Ihrem eigenen Interesse wirtschaftlich und halten Sie die Dauer der Reparatur so gering wie möglich. Vermeiden Sie z. B. einen Reparaturbeginn an Freitagen oder direkt vor Feiertagen. Schränken Sie Ihre Mobilität nicht selbst unnötig durch überzogene Reparaturzeiten ein. Handeln Sie im Sinne der Schadenminderungspflicht.

Im Schadenfall ist der Geschädigte verpflichtet alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens erforderlich sind. Er muss sich so verhalten als wenn kein Schädiger vorhanden wäre.

Legen Sie daher den Reparaturtermin auf einen Montag, wenn Ihr Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher ist. Meiden Sie Reparaturtermine die auf einen Freitag oder direkt vor einen Feiertag gelegt werden. Denn während Sie gegebenenfalls bei einer Reparatur von Freitag bis Dienstag mit einer Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage rechnen, entschädigt der zuständige Haftpflichtversicherer nur 3 Tage Nutzungsausfall, da Sie gegen die Ihnen obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen haben.


Mietwagenkosten

Während der Instandsetzung oder der Wiederbeschaffung (bei nicht fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeugen) haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Bevor Sie einen Mietwagen nehmen, prüfen Sie, ob sich Alternativen bieten. Vielleicht können Sie ja für die Zeit der Reparatur/Wiederbeschaffung auf einen Mietwagen verzichten und sich z. B. von einem Kollegen mit zur Arbeit nehmen lassen. Ein Verzicht, der Ihnen bares Geld sichert! Erwerben Sie Ihren Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung.

Sofern Sie einen Mietwagen brauchen, wenden Sie sich sofort an die zuständige Versicherungsgesellschaft, die Ihren Schaden reguliert. Besprechen Sie ihr weiteres Vorgehen und beugen Sie so gleichzeitig möglichen Unstimmigkeiten in der Schadenabwicklung vor (Schadenminderungspflicht). Frühzeitiger Kontakt spart in Zweifelsfragen Zeit, Nerven und Ihr Geld.

Sie kennen nicht den Versicherer des Unfallgegners? Der Zentralruf der Autoversicherer hilft Ihnen rund um die Uhr weiter: Telefon (01 80) 2 50 26.


Wertminderung

Wird Ihr Fahrzeug beschädigt, so haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Wertminderung. Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung verbleibt, ergibt sich entweder aus einem Sachverständigengutachten oder kann über den leistenden Haftpflichtversicherer erfragt werden.


Totalschaden

An- und Abmeldekosten

Im Falle eines Totalschadens können Sie die An- und Abmeldekosten dem leistenden Versicherer in Rechnung stellen.

  • Pauschal: bis zu 50 EUR
  • Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden (z. B. Vorlage der Rechnung).


Entsorgungskosten

Sofern Ihr Fahrzeug verschrottet wird und hierfür Kosten entstehen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten. Reichen Sie hierzu einfach die entsprechende Rechnung des Entsorgungsunternehmens beim leistenden Versicherer ein.

 Abschleppkosten und Standgebühren

Nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge werden in der Regel von einem Abschleppunternehmen abgeholt und auf dessen Gelände abgestellt, bis z. B. feststeht ob ein Reraratur- oder Totalschaden vorliegt. Hierfür fallen neben den reinen Abschleppkosten auch Standgebühren an. Diese liegen bei ca. 7,50 EUR/Tag.

Abschleppkosten und Standgebühren werden erstattet, sofern kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt. Achten Sie darauf, dass das Fahrzeug zur nächst gelegenen Werkstatt geschleppt wird und die Standzeit so kurz wie möglich gehalten wird. Ist ein Sachverständiger eingeschaltet worden, erfragen Sie bei diesem telefonisch, ob ein Reparatur- oder Totalschaden vorliegt. Treffen Sie dann schnellstens Ihre Entscheidung.


Sonstige Sachschäden

Denken Sie daran, dass Sie auch sonstige Sachschäden (z. B. Gepäckstücke, Notebook, Fotoapparat etc.) geltend machen können.


Beauftragung von Sachverständigen - Handeln Sie nicht vorschnell

Beauftragen Sie nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem zuständigen Versicherer einen Sachverständigen!

Viel zu häufig beauftragen Geschädigte bei Kleinschäden einen Sachverständigen. Dabei übersehen sie, dass die Versicherer in der Regel erst ab einer Schadengrenze von netto 750 EUR (Bagatellschadengrenze) Sachverständigenkosten erstatten. Auch bei dieser Position muss die Schadenminderungspflicht beachtet werden. Beugen Sie Überraschungen vor, und setzen Sie sich immer erst mit dem zuständigen Versicherer in Verbindung.

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