Versichert sind im Rahmen der Apothekenversicherung PharmaRisk® bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die Durchführung von gesetzlich erlaubten Impfungen und Testungen Point-of-care-Tests (z.B. Grippeschutz, SARS Covid u. dgl.) besteht, sofern die durchführende Person einen entsprechenden Eignungsnachweis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben hat.
Die Durchführung der Corona-Tests ist nicht auf die Räumlichkeiten der Apotheke beschränkt. Der Apotheker bzw. dessen Personal kann auch die Tests außerhalb der Apotheken durchführen. Das Arbeiten auf fremden Grundstücken ist mitversichert.
Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln richtet sich die Haftung des Apothekers in seiner Position als Inhaber des Apothekenbetriebs: Wird die erforderliche Sorgfalt bei Ausübung der Pflichten des Apothekers, die für seinen Berufsstand erforderlich sind, vernachlässigt kann dies einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei einer Schädigung der Patientin nach sich ziehen. Besondere Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten des Apothekers sind bei der Abgabe rezeptierter Medikamente durch diesen einzuhalten, da dieser stellvertretend den Platz des Arztes einnimmt. Die Beratung muss die notwendigen Informationen über eventuelle Neben- und Wechselwirkungen, die sachgerechte Anwendung und Aufbewahrung des Arzneimittels beinhalten, dies wird durch die Apothekenbetriebsordnung so festgelegt. Beispielsweise ist bei OTC-Präparaten zu prüfen, ob ein Arztbesuch anzuraten ist oder „ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorhergesehenen Person geeignet erscheint“. Die „Pille danach“ darf, nach Handlungsempfehlung der BAK, vom Apotheker nur abgegeben werden, nachdem verschiedene Punkte , wie Zeitpunkt des ungeschützten Verkehrs, Verdacht einer Schwangerschaft, eine mögliche Übelkeit oder bestehende Stillzeit und anderweitige Medikamenteneinnahme abgeklärt wurden. Zudem darf der Ratschlag nicht fehlen, dass eine (zusätzliche) Verhütung, beispielsweise mit Kondomen eingehalten werden muss, da sonst kein Verhütungsschutz für den Rest des Zyklus besteht.
Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegenüber dem Apotheker können entstehen, wenn der Patientin ein Schaden entsteht, aufgrund der Nichtbeachtung der Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten vonseiten des Apothekers. Es ist sogar möglich, dass der Apotheker die Unterhaltskosten eines Kindes tragen muss, dieses durch einen Beratungsfehler geboren wurde. Heikel könnte in diesem Zusammenhang der fehlende Hinweis sein, dass orale Notfallkontrazeptiva bei Einnahme bestimmter Arzneimittel weniger wirksam sind oder die Abgabe von LNG mehr als 3 Tagen nach dem Geschlechtsverkehr.
Eltern können nach einer fehlerhaften Verhütungsbehandlung den Unterhalt für Ihr ungewolltes Kind, sowie die sonstigen damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen vom Behandler einfordern. Dies wurde in der Praxis wiederholt, in Verfahren gegen Ärzte, vom Bundesgerichtshof (BGH) so entschieden.
Auch das Bundesverfassungsgericht bejaht diese Rechtsprechung. Von der Patientin kann im Gegenzug verlangt werden, dass Sie sich in der Packungsbeilage informiert, um so eigenen Schaden nach Möglichkeit von sich abzuwenden. Im Fall des Nichtbefolgens dieses Vorgehens, kann die Haftung des Apothekers gemindert sein (sog. Mitverschulden, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Dies trifft auch zu, wenn die Patientin die „Pille danach“ einnimmt und dem Apotheker nicht, Ihr bereits bekannte, Unverträglichkeiten und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Anwendung der „Pille danach“ anzeigt. Nichtsdestotrotz muss der Apotheker ein für Ihn offenkundiges Problem ansprechen.
Dass der Beratungsfehler ursächlich zu einem Schaden geführt hat, ist generell von der Patientin nachzuweisen. Es kann jedoch zu einer Beweislastumkehr führen, wenn dem Apotheker ein grober (schwerer) Fehler unterlaufen ist. Der seit langem anerkannte Grundsatz der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler im Arzthaftungsrecht kann auch auf den Apotheker übertragen werden, dies wurde mit Urteil vom 7. August 2013 (Az.: 5 U 92/12) laut Oberlandesgericht Köln so verfügt.
Falls die Behandlung elementare Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, sowie elementare Behandlungsregeln missachtet, dann spricht man einem groben (Behandlungs-) Fehler, also ein, aus objektiver Sicht, sich nicht mehr verständlich darstellender Fehler, dieser zur Beweislastumkehr führt. Der Apotheker muss nun nachweisen, dass der Schaden nicht auf seinem Fehler beruht, was wenig erfolgversprechend ist. Es ist kompliziert zu beurteilen, in welchen Fällen ein grober Fehler des Apothekers vorliegt, dazu fehlt uns (bekannte) weitere veröffentlichte Rechtsprechung.
In Deutschland gibt es für die „Pille danach“ keine gesetzlich geregelte Altersbeschränkungen, was eine Handlungsempfehlung der BAK nach sich zieht. Besondere Ratschläge bei der Abgabe an Minderjährige sind: Alterserfassung der Patientin vonseiten des Apothekers und schriftliche Aufzeichnungen über Datum und Inhalt der Beratung und Abgabe oder auch Nichtabgabe. Bei Mädchen unter 14 Jahren wird, ohne das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten, die Abgabe nicht angestrebt, dies stellt jedoch ein nicht verbindliches Abgabeverbot dar.
Die Empfehlung berücksichtigt bzw. bedenkt die besonderen Sorgfalts-, Beratungs- und Informationspflichten bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Die Patientin sollte über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen, was bedeutet, dass diese über die Fähigkeit verfügt als Empfängerin der Beratung die Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Maßnahmen korrekt begreifen zu können. Die erforderliche Einsichtsfähigkeit unterscheidet sich von der Geschäftsfähigkeit, die mit dem 18. Lebensjahr erreicht wird. (Da die „Pille danach“ von Minderjährigen üblicherweise mit Mitteln bezahlt werden, die diese von den Eltern zur freien Verfügung überlassen bekommen haben-genannt Taschengeldparagraph, § 110 BGB, lassen wir hier einmal den Punkt außer Acht, inwieweit Kinder und Jugendliche einen wirksamen Kaufvertrag abschließen können.)
Der Zeitpunkt, wann die natürliche Einsichtsfähigkeit bei der Minderjährigen vorausgesetzt werden kann, misst sich daran, ob diese nach Ihrer individuellen Reife dazu fähig ist, die mit der Selbstmedikation verbundenen Konsequenzen und Entscheidungen für Ihr Leben erfassen und danach handeln zu können. Die Zustimmung der Sorgeberechtigten (Eltern) ist im Falle der vorhandenen Einsichtsfähigkeit nicht mehr nötig. Die Beurteilung, ob Einsichtsfähigkeit vorliegt ist grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung. Es gibt dazu einige Anhaltspunkte nach der Rechtsprechung des BGH: Ohne Einwilligung der Eltern über die Einnahme der „Pille danach“ entscheiden können Patientinnen ab 16 Jahre. Im Alter zwischen 14 und 16 Jahren kann die Einsichtsfähigkeit, auf die individuelle Reife bezogen, im Einzelfall gegeben sein. Bei unter 14 Jahren fehlt diese.
Der Apotheker kann beispielsweise im Bemerkungsfeld der Checkliste in der BAK-Handlungsempfehlung über seine Entscheidung schreiben, ob die Einwilligungsfähigkeit einer Patientin da ist und die Grundlagen dieser Entscheidung, denn dies ist im Streitfall ausschlaggebend. Der Apotheker kann sich an die Angaben der Patientin über Ihr Alter halten. Diese Selbstauskunft ist entscheidend, das Alter muss nicht zusätzlich kontrolliert werden, jedoch sollte auf die Empfehlung eines anschließenden Arztbesuches bei Minderjährigen nie verzichtet werden.
Der Apotheker sieht sich, durch die rezeptfreie Abgabe der „Pille danach“, vor neue Herausforderungen gestellt, gegebenenfalls auch in rechtlicher Hinsicht und darüber hinaus nicht nur im Falle der Beratung, denn Patzer (Pannen) bei der Abgabe können gravierende Konsequenzen mit sich bringen. An die Handlungsempfehlung der BAK zur rezeptfreien Abgabe von Notfallkontrazeptiva sollte sich der Apotheker deshalb unbedingt halten. Diese Empfehlung legt einen Mindeststandard des Beratungsumfanges fest und der Apotheker sollte außerdem den, zu dem jeweiligen Medikament, gemachten zusammenhängenden Vorgaben nachkommen.
Die beweissichere Dokumentation über Beratung, Abgabe bzw. Nichtabgabe der „Pille danach“, im besonderen Maße bei Minderjährigen, ist für den Apotheker förderlich (kommt dem Apotheker entgegen), um etwaige Schadensersatzklagen abzuwenden und angesichts dessen sollten Apotheker auch Ihren Versicherungsschutz inspizieren. Sinnvoll ist eine Deckungssumme von 30 Millionen Euro, die Untergrenze sollte bei 10 Millionen Euro liegen. Beitragsfrei mitversichert ist bei der ApoRisk die Abgabe von und die Beratung über Notfallkontrazeptiva, damit bietet dieses Deckungskonzept einen zeitgemäßen Versicherungsschutz, der für die Bedürfnisse des Apothekers geeignet ist.
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