Man unterscheidet zwischen Straf- und Zivilrecht: Im Strafrecht wird der Begriff der Fahrlässigkeit auf die Person des Schuldners bezogen. Beurteilt wird, in welchem Maße jemand Einsicht und Fähigkeit in sein Handeln hatte. Zivilrechtlich handelt lt. § 276 BGB fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Anders ausgedrückt: Wenn er den objektiven Anforderungen seiner Umgebung (d.h. den beteiligten Personen oder gegenüber fremdem Eigentum) nicht gerecht wird. Fahrlässig handelt, wer den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, dass er nicht eintritt (sog. bewusste Fahrlässigkeit.). Sowie derjenige, der den Schaden nicht voraussieht, ihn aber bei Beachtung der erforderlichen Umgangsnormen hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit).
Grob fahrlässig handelt derjenige, der selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellt, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern.
Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.[1] Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Einen Sonderfall kennt das Arbeitsrecht: Dort unterscheidet die Rechtsprechung bei einfacher Fahrlässigkeit noch zwischen mittlerer Fahrlässigkeit und leichtester Fahrlässigkeit.
Strafrecht
Das Strafrecht sieht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird.
Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht; die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 Abs. 2 BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit. Ein fahrlässig Handelnder will nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen. Bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte er aber erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. Das Tat- und damit das Unrechtsbewusstsein hätten in der konkreten Tatsituation somit für den Täter erlangbar sein müssen. Im Rahmen der Schuld ist weiterhin nach der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu fragen: handelte der Täter auch subjektiv pflichtwidrig, obwohl der Erfolg gerade auch für ihn voraussehbar war? Eine im Vordringen befindliche von u. a. Schmidhäuser begründete Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als zwar nicht aktuell vorhandenes, aber dem Täter in der konkreten Situation gleichwohl potenziell erlangbares nicht nur Tat-, sondern auch Unrechtsbewusstsein. Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit sowie die Unterscheidung von Eventualvorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit (luxuria).
Umstritten ist, ob es bei den Fahrlässigkeitstaten eine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme gibt. Die herrschende Meinung vertrat bisher das Einheitstäterprinzip, das eine solche Differenzierung verneint. Nach dem Einheitsprinzip haftet jeder aus einem etwaigen fahrlässigen Erfolgsdelikt, der den Erfolg fahrlässig verursacht hat. Allerdings wurde dies nicht gänzlich durchgehalten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Lehre vom Regressverbot. In jüngerer Zeit wird eine fahrlässige Mittäterschaft zunehmend akzeptiert. Diese Konstruktion beruht auf dem Bedürfnis, in den Fällen, in denen Kausalität nicht nachweisbar ist, durch mittäterschaftliche Zurechnung von Tatbeiträgen zu einer einfachen und sicheren Begründung der Strafbarkeit zu kommen. Dabei ist zweifelhaft, inwiefern eine fahrlässige Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraussetzt. Die herrschende Meinung verlangt eine solche gegenseitige Zusage von wechselseitigen Beiträgen. Nach anderer Auffassung ist es bereits ausreichend, wenn mehrere Personen zu einem unerlaubten Werk beitragen.
Strafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor. Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.
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