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    Sie sind Eigentümer einer Sache, wenn Sie das grundsätzliche und unbeschränkte Herrschaftsrecht über diese haben. Sie dürfen damit nach Belieben verfahren. Eigentum ist das u...

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Wortbedeutung: Eigentümer

Sie sind Eigentümer einer Sache, wenn Sie das grundsätzliche und unbeschränkte Herrschaftsrecht über diese haben. Sie dürfen damit nach Belieben verfahren.
Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache.


Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lat. proprietas zu proprius „eigen") bezeichnet das umfassendste Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt. Merkmale moderner Formen des Eigentums sind die rechtliche Zuordnung von Gegenständen zu einer natürlichen oder juristischen Person, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch Gesetze. Eigentum ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, aber nicht inhaltlich bestimmt. Der materiale Gehalt des Eigentums ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen (Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze etc.; als Besonderheit: Tierschutz) oder gerichtlichen Präzedenzfällen. Man spricht daher auch von Eigentum als einem „Bündel von Rechten und Berechtigungen", das die Beziehungen und das Handeln zwischen Personen symbolisiert. Der Gehalt des Eigentumsbegriffs ist nicht statisch und naturgegeben, sondern entwickelt sich im Laufe der Zeit durch die gewohnheitsrechtliche Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Das Institut des Eigentums ist außer in der Rechtswissenschaft Gegenstand verschiedener Wissenschaften. Die Rechts- und Sozialphilosophie fragt nach der Begründung und Rechtfertigung von Eigentum; die Soziologie befasst sich mit den gesellschaftlichen Funktionen (Macht, Status, Soziale Ungleichheit), die Geschichtswissenschaft mit dem Einfluss auf und die Prägung durch die historische Entwicklung, die Politikwissenschaft mit den Folgen und möglichen Wirkungen der Gestaltung der Eigentumsordnung. Die Ethnologie untersucht Eigentumsverhältnisse in unterschiedlichen menschlichen Gesellschaften.

Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht. Bei oder Leihe fallen Eigentum und Besitz regelmäßig auseinander. Wenn der Besitzer nicht durch einen formalen Vertrag (z. B. Mietvertrag) geschützt ist, kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache (z. B. von einem Finder oder Dieb) verlangen. Im Mietvertrag wird der Mieter Besitzer, der Vermieter bleibt jedoch Eigentümer. Der Mieter erhält also die tatsächliche Sachherrschaft, kann aber den gemieteten Gegenstand nicht als Aktivposten (Vermögen) in seiner Bilanz verbuchen. Dies kann nur der Vermieter (Eigentümer). Daraus wird deutlich, dass Eigentum ein Vermögensrecht ist. Ökonomischen Wert hat nicht der Gegenstand an sich, sondern nur der Eigentumstitel, der mit dem Besitz (dem tatsächlichen "Haben") nicht zusammenfallen muss, sondern ein zusätzlich zum Gegenstand bestehender abstrakter Rechtstitel ist. Wo keine solche Eigentumstitel existieren, kann daher auch keine Geldwirtschaft existieren.

Die Dokumentation von Eigentum kann an einen Rechtstitel oder die Eintragung in ein Register (z. B. Grundbuch) gebunden sein. Der Eigentümer von Booten und Schiffen heißt Eigner, deren Zusammenschluss Eignergemeinschaft.


Besitz

In der juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz (lat. possessio) einen Gegenstand, über den jemand die tatsächliche, aber nicht unbedingt rechtliche Herrschaft hat. „Besitz" bedeutet also, dass jemand über einen Gegenstand verfügt (in seiner/ihrer Gewalt hat), unabhängig davon, ob der Gegenstand sein/ihr Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch, wenn der Gegenstand gemietet oder gestohlen ist. In der juristischen Fachsprache bedeutet der Begriff Besitz oft zusätzlich den Willen, „diese Sache für sich zu behalten" (Eigenbesitzwillen, lat. animus rem sibi habendi).

Juristisch kann man das so ausdrücken, dass der Begriff Besitz einen tatsächlichen Zustand, eine „gewollte Sachherrschaft" über eine Sache bezeichnet. Der Besitzer muss dabei einerseits ein Naheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder Gewahrsam haben, d. h. „tatsächliche Gewalt über die Sache (corpus)" haben. Andererseits muss der Besitzer auch einen Besitzwillen, das heißt den Willen haben, die Sache als die seinige zu behalten (animus possidendi, animus rem sibi habendi). Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an. Auch der Dieb einer Sache ist nach dieser Definition ihr Besitzer. Der Besitz ist kein subjektives Recht.

Diese Definition ist notwendig, um zwischen Besitz und Eigentum unterscheiden zu können, da Eigentum abstrakt, mittels eines gesellschaftlichen Herrschaftsanspruches (d. h. durch ein Gewaltmonopol mittels eines Rechts, z. B. durch einen Vertrag), die Verfügungsgewalt eines Eigentümers zu irgendeinem Objekt auch ohne direkten Bezug zwischen Person und Sache zuschreibt und andere von der freien Verfügung ausschließt. Wenn z. B. jemand in Europa lebt und ein Reisfeld in Japan kauft, ist dies Feld nicht sein/ihr Besitz, sondern lediglich sein/ihr Eigentum (und nur soweit und solange die japanische Gesellschaft dies rechtlich in Kraft setzt).

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