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    Vermittler
    Oberbegriff für alle Personen, die Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne selbst Versicherungsnehmer (VN) zu sein. Versicherungsvermittler sind im Normalfall...

VergleichsrechnerVersicherungslexikon für Apotheker



Wortbedeutung: Vermittler

Oberbegriff für alle Personen, die Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne selbst Versicherungsnehmer (VN) zu sein.

Versicherungsvermittler sind im Normalfall Handelsvertreter nach § 84 HGB. Typischerweise sind sie als gebundener Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig und vermitteln das Versicherungsgeschäft dieser einen Gesellschaft an die Kunden. Der Vermittler hat eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft - geregelt im Vertretungsvertrag zwischen Vermittler und Versicherer. Eine Abwandlung ist der Mehrfachvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird. Er sucht sich eine Anzahl Unternehmen aus, für die er das Versicherungsgeschäft vermittelt.

Gesundheit

Der Versicherungsmakler – geregelt in § 93 HGB ff. – ist gleichfalls Vermittler von Versicherungsschutz, er hat jedoch einen separaten Vertrag, einen Maklervertrag, mit dem Kunden und im Gegensatz zum Versicherungsvermittler keine feste Bindung an ein Versicherungsunternehmen. Er ist dem Kunden gegenüber verpflichtet und nicht dem Versicherer gegenüber. Hieraus leitet sich auch eine spezielle Form der Haftung ab. Die Bezahlung erfolgt in Form einer Courtage, die Teil der Versicherungsprämie ist und vom Versicherer an den Makler vergütet wird.

Weiterhin bieten auch Autohäuser, Banken und der Versandhandel Versicherungen an und treten somit als Vermittler auf.

Kein Versicherungsvermittler ist der Versicherungsberater, der ausschließlich den Auftraggeber in Versicherungsfragen auf Honorarbasis berät.

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie (2002/92/EG) wurden mit Wirkung vom 22. Mai 2007 in der Bundesrepublik Deutschland u. a. in die Gewerbeordnung (GewO) sowie in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) neue Vorschriften eingefügt, die eine klare Definition für die Vermittlertypen bringen. Im VVG wird nunmehr der Versicherungsvermittler unterschieden in Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

Das Gewerbe der Versicherungsvermittlung ist seit 22. Mai 2007 erlaubnispflichtig (§ 34d GewO). Die für den Vermittler zuständige Industrie- und Handelskammer erteilt die Erlaubnis, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

So muss der Vermittler persönlich zuverlässig sein, d.h. er darf in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nicht einschlägig strafrechtlich verurteilt worden sein. Des Weiteren müssen seine finanziellen Verhältnisse geordnet sein, was in der Regel der Fall ist, wenn über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde und er nicht die eidesstattliche Versicherung bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - abgegeben hat. Er muss weiterhin nachweisen, über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einem bestimmten Mindest-Deckungsumfang zu verfügen. Schließlich ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erforderlich. Diese Sachkunde kann nachgewiesen werden durch eine vor einer IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung. Eine Reihe abschließend gesetzlich geregelter Abschlüsse werden gleichfalls als ausreichende Sachkunde anerkannt. Über die erforderliche Sachkunde verfügt auch, wer schon vor dem 1. September 2000 im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung tätig war und dies bis zur Antragstellung ununterbrochen ist ("Alte-Hasen-Regelung"). Detaillierte Bestimmungen dazu finden sich in der Versicherungsvermittlungsverordnung, die ebenfalls am 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist.

Des Weiteren wurde beim DIHK ein Vermittlerregister eingerichtet (www.vermittlerregister.info), in das jeder Vermittler eingetragen werden muss. Der Antrag auf Eintragung muss bei der für den Vermittler zuständigen IHK gestellt werden. Die Eintragung erfolgt nur, wenn der Vermittler eine Erlaubnis nach § 34d GewO hat oder hiervon befreit ist.

Sowohl die Erlaubnis als auch die Eintragung ins Register sind grundsätzlich ab 22. Mai 2007 erforderlich; jedoch besteht für Vermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2007 tätig waren, eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2008. Bis spätestens dahin müssen jene Vermittler also die Erlaubnis und die Eintragung ins Register erwirkt haben. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung benötigen jedoch auch diese Vermittler seit 22. Mai 2007.

In den nachfolgenden Abschnitten werden für beide Vermittlertypen (Makler und Vertreter) die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Beratung dargestellt. Diese Anforderungen wurden durch das seit 22. Mai 2007 geltende neue Vermittlerrecht in weiten Bereichen kodifiziert und sind ab Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Mai 2007 zu erfüllen.

Der Versicherungsvertreter ist gem. § 84 ff. HGB Interessenvertreter des Versicherers. Er kann als Einfirmenvertreter, mehrfach gebundener Vertreter oder als Mehrfachvertreter tätig werden. Für Versicherungsvertreter besteht grundsätzlich die Pflicht zur sog. anlassbezogenen Beratung, allerdings müssen sie nur auf die Versicherungen und deren Produkte zurückgreifen, mit denen sie eine vertragliche Bindung eingegangen sind. Diese Versicherer müssen dem Kunden gegenüber benannt werden.

Der Vermittler hat dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt eine sog. Erstinformation in Textform zu übergeben, aus der sich

  • Name und Geschäftsanschrift des Vermittlers,
  • Vermittlerregisternummer (nebst Angabe, wo dies nachzuprüfen ist, nämlich beim DIHK unter www.vermittlerregister.info)
  • Vermittlerstatus (Makler oder Vertreter)
  • Schlichtungsstellen für den Streitfall

ergeben.

Im Rahmen der Beratung müssen die Wünsche und Bedürfnisse (besser: der objektiv bestehende Bedarf) des Kunden ermittelt werden. Der Kunde ist sodann so zu beraten, wie die Komplexität des Versicherungsprodukts, die Person und die Situation des Kunden dies erfordern. Nach dem Gesetz soll auch die Höhe der Versicherungsprämie Maßstab für die Anforderungen an die Beratung sein. Dies ist ein sicherlich fragwürdiges Kriterium, auf das man sich als Vermittler im Zweifelsfall lieber nicht verlassen sollte. Der dem Kunden erteilte Rat ist schließlich zu begründen, so dass der Kunde auch später noch nachvollziehen kann, aus welchem Grunde er sich für ein bestimmtes Versicherungsprodukt entschieden hat.

Die soeben dargestellte Beratung ist in ihren Grundzügen in einer Beratungsdokumentation wiederzugeben, die der Kunde spätestens vor Abschluss des Vertrages in Textform erhalten muss.

Der Kunde kann auf Beratung und Dokumentation der Beratung verzichten, muss dies jedoch in einer gesonderten schriftlichen Erklärung tun, in der er darauf hingewiesen wird, dass ihm durch den Verzicht Nachteile bei der Verfolgung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler entstehen können.

Der Versicherungsmakler hat, wie bisher auch schon, aus einer hinreichend großen Zahl von Versicherern und Produkten dem Kunden das zur Erfüllung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeignete Angebot zu empfehlen. Diesen Rat hat er - wie auch der Versicherungsvertreter, siehe hierzu oben - zu begründen. Das Gesetz schreibt hier im Wesentlichen fest, was heute bereits durch Rechtsprechung und Handelsbrauch gültig ist. Die Anforderungen des "Best Advice", wie man sie in Großbritannien kennt, wird es in Deutschland nicht geben, gab es auch noch nicht. Maßstab ist vielmehr "suitable Advice"; dies bedeutet, dass eine den Wünschen und dem Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen ist.

Der Versicherungsmakler wird in aller Regel im Rahmen eines Maklervertrages tätig. Er ist grundsätzlich im Namen des Kunden tätig und wird auch dessen Interessensphäre zugerechnet. Im Maklervertrag wird geregelt, wie weit die Vollmacht zur Vertretung reicht und in welchem Rahmen die Auswahl des Angebotes erfolgen soll. Die Aufklärungs- und Risikoabklärungspflichten des Maklers können im Rahmen dieses Vertrages in geringem Umfang geregelt werden. Üblich ist heute, sich auf die Versicherer zu beschränken, die in Deutschland zugelassen sind, um so eine gewisse Rechtssicherheit zu erlangen. Grundsätzlich wird das Sachwalterurteil des BGH von 1985 (IVa ZR 190/83), das die Basis für die Maklertätigkeit darstellt, durch das neue Gesetz nicht entkräftet.

Der Versicherungsvertreter ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers, der deshalb weitgehend für diesen haftet und sich dessen Wissen zurechnen lassen muss. Daneben besteht nach der neuen gesetzlichen Regelung eine eigene Haftung der Vertreter und Makler für Falschberatung und die unzureichende Erfüllung der oben beschriebenen Anforderungen. Es stellt weiter eine Ordnungswidrigkeit dar, ohne die erforderliche Erlaubnis vermittelnd tätig zu sein.

Im Rahmen der Neuregelung des Vermittlerrechts wird für jeden Vermittler eine Berufshaftpflicht vorgeschrieben, die bestimmte Anforderungen etwa hinsichtlich der Deckungssumme und des Geltungsbereichs zu erfüllen hat. Diese Verpflichtung besteht ab 22. Mai 2007. Die Versicherungsgesellschaften dürfen grundsätzlich ab diesem Datum kein Geschäft von Vermittlern annehmen, die nicht über eine derartige Haftpflichtversicherung verfügen. Für Vermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2007 tätig waren, gilt insoweit jedoch eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2008.

Der Einfirmenvertreter sowie der mehrfach gebundene Vermittler können sich durch einen Versicherer freizeichnen lassen. Der Versicherer übernimmt also die Haftung, für die ansonsten eine Berufshaftpflichtversicherung einstehen müsste. Bei all diesen Vermittlerformen zahlen die Versicherungsgesellschaften eine Courtage oder Provision. Allerdings berechnen die Gesellschaften diese bei den Kunden wieder ab, was bedeutet, dass der Kunde die Vermittler bzw. Makler bezahlt. Hier wird behauptet, dass ein Beratungsgespräch oder ähnliches für den Kunden kostenlos sei. Das stimmt für bestimmte Bereiche (z.B. Vermittler), dort ist die Beratung erst einmal kostenlos für den Kunden. Bei Maklern werden bestimmte Courtagen verlangt, die dann bei Abschluss des Vertrages wieder (vielleicht auch nur zum Teil) verrechnet werden. Dies ist jedoch unterschiedlich und sollte vom Kunden entsprechend vorher abgeklärt werden. Nicht jede Beratung, die Geld kostet, ist dieses Geld wert.



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Wortbedeutung: Minderungspflicht

 

Als Haftpflichtversicherter sind Sie - oder eine mitversicherte Person - gesetzlich verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten, also zur Schadenbegrenzung. Sie sollten zum Beispiel ein kleines Feuer zuerst versuchen zu löschen, bevor Sie die Feuerwehr holen. Oder: Wertsachen retten, wenn dies möglich ist.

Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so wird nur der Schadenanteil reguliert, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.

Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u. Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten Regulierungsanspruch.

 

 

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Mitversicherte Person

Mitversicherte Personen genießen in der Regel den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherte selbst. Wer mitversichert werden kann, ist in den Vertragsbedingungen genau definiert. Üblicherweise sind dies die Kinder, der Ehe- oder Lebenspartner.

 

 

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Natürliche Person

Laut Grundgesetz ist jeder Mensch eine natürliche Person. Damit ist jeder ab Geburt auch rechtsfähig. Das bedeutet, dass Sie damit theoretisch Geschäfte oder Kaufverträge abschließen könnten.

 

 

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Notstand

Wenn Sie sich in einer Not(stands)situation befinden und fremde Sachen zerstören bzw. beschädigen, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handeln Sie nicht widerrechtlich. Sie sind dann auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei denn, Sie haben die Gefahr selbst verschuldet.

 

 

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Notwehr

In Notwehr handelt jeder, der beispielsweise eine andere Person verletzt, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen zu verhindern. Eine durch Notwehr erforderliche Handlung ist nicht widerrechtlich. Es besteht dann auch keine Schadenersatzpflicht.

 

 

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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind besondere Pflichten, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich auferlegt werden. Welche Pflichten zählen dazu? Sie müssen zum Beispiel Ihre Prämie zahlen. Oder: jederzeit Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls geben. Auch die Wahrheitspflicht gehört dazu.

Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach (sog. schuldhafte Verletzung), kann das folgende Konsequenzen haben: Leistungsfreiheit (die Versicherung stellt die Leistungen ein), Rücktritt oder Kündigung durch die Versicherung. Einige Obliegenheiten müssen vor dem Versicherungsfall erfüllen werden: etwa die vorvertragliche Anzeigepflicht. Andere müssen erfüllt werden, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist - wie die Schadenminderungspflicht.

Wenn Sie in einem Versicherungsfall Ihre Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt haben, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

Dies hängt davon ab, ob

  • Sie die Obliegenheitsverletzung (Verletzung Ihrer Pflichten) vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben
  • diese Obliegenheitsverletzung das Feststellen der Leistungspflicht und den Umfang der Leistung beeinflusst haben

Beispiel: Kann die Versicherung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, ob und in welcher Höhe Sie schadenersatzpflichtig ist, ist der Versicherte von dieser Leistung freigestellt. Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit jedoch vorsätzlich, muss die Versicherung nicht zahlen.

 

 

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Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße ohne kriminellen Gehalt. Sie werden nicht mit Strafe, sondern nur mit Geldbuße geahndet. Soweit es sich nicht um grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten handelt, sind die meisten Verstöße im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten.

 

 

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Personenschaden

Ein Personenschaden ist laut AHB § 1 (Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen) ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

Bespiele:

  • Behandlungskosten
  • Krankenhauskosten
  • Kuren
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • behindertengerechte Umbaumaßnahmen
  • Schmerzensgeld
  • Umschulung
  • Rentenzahlungen
  • Beerdigungskosten

 

 

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Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)

Das PflVersG regelt die gesetzliche Versicherungspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Dies gilt auch für Luftverkehrsunternehmen, den Betrieb von Atomanlagen, den Güterkraftverkehr und für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Notare, Steuerberater).

 

 

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Privat-Haftplichtversicherung

Wer einen Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht, ist gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Das kann teuer werden - eine Haftpflichtversicherung sollten Sie also unbedingt haben. Damit bekommen Sie gleichzeitig einen passiven Rechtsschutz, weil sie unberechtigte Ansprüche gegen Sie abwehrt.

 

 

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Rechtsgutverletzung

Damit bezeichnet man die Verletzung der im § 823/1 BGB genannten Rechtsgüter.

Rechtsgüter sind:

  • Leben
  • Körper
  • Gesundheit
  • Freiheit
  • Eigentum
  • sonstige Rechte (z. B. Urheberrecht, Namensrecht).

 

 

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Rücktritt

Der Rücktritt gemäß § 5b VersVG beendet den Versicherungsvertrag rückwirkend mit Vertragsbeginn. Das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers ist allerdings nur möglich, sofern er innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Kopie seiner Vertragserklärung oder keine Versicherungsbedingungen erhalten hat. Dem Versicherungsunternehmen steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat. Gemäß § 16 VersVG hat der Antragsteller alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzuzeigen.

 

 

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Sachschäden

Dies betrifft die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen.
Daraus entstehen Kosten wie:

  • Reparaturkosten
  • Renovierungskosten
  • Wertverlust
  • Wiederbeschaffungskosten

 

 

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Schadenersatz

Die Pflicht zum Schadenersatz ist gesetzlich geregelt. Sie kann aber auch vertraglich geregelt sein. Schadenersatz müssen Sie leisten, wenn Sie Ihre Vertragspflichten verletzt haben oder wenn Sie wegen unerlaubter Handlungen bzw. Gefährdung haftbar sind.

 

 

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Schadenersatzanspruch

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss der Schadenverursacher den Zustand, der vor dem Schaden bestand, in wirtschaftlich gleichwertiger Weise wiederherstellen Es gilt in erster Linie der Grundsatz der Naturalherstellung, § 249 BGB. Wenn eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des alten Zustandes und Geldersatz.

 

 

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Schadenversicherung

Die Schadenversicherung ist eine Privatversicherung gegen konkrete Vermögensschäden. (Siehe hierzu auch Sachversicherung., Haftpflichtversicherung). Hier gilt das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Mit anderen Worten: Als Versicherter dürfen Sie sich durch die Versicherungsleistung nicht bereichern.

Die Versicherungsleistung ist der Höhe nach dreifach begrenzt: Durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und die Schadenhöhe. Im Gegensatz dazu gilt bei den Summenversicherungen (Lebens- und Unfallversicherung, Krankentagegeld), dass die Versicherungssumme nicht die maximale Haftungssumme, sondern die festgelegte Versicherungsleistung bezeichnet.

 

 

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Schädiger

Wer einen Schaden verursacht, wird im Versicherungsrecht als Schädiger bezeichnet. Im Rahmen der sog. Verschuldenshaftung muss der Geschädigte dem Schädiger übrigens beweisen, dass er den Schaden auch tatsächlich verursacht hat.

 

 

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Selbsthilfe

Wenn Sie zum Zwecke der Selbsthilfe oder der Vereitelung eines Fluchtversuches (§ 229 BGB) eine fremde Sache zerstören oder beschädigen, sind Sie nicht haftbar.

 

 

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Sonderausgabenabzug

Die Haftpflichtversicherung hat eine soziale Bedeutung: Sie schützt das Vermögen des Schädigers vor Schadenersatzansprüchen. Und sie garantiert dem Geschädigten bei berechtigten Ansprüchen eine Ersatzleistung. Der Gesetzgeber erkennt daher die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzuges (bei der Steuererklärung) an. Die Abzugsmöglichkeit gilt grundsätzlich für alle Beiträge zu privaten Haftpflichtversicherungen.

 

 

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Sonstiges Recht

Neben der Rechtsgutverletzung (siehe Rechtsgutverletzung) - für die Schadenersatz zu leisten ist - gibt es auch die Verletzung eines sonstigen Rechts § 823 BGB. Dazu gehören Verletzungen von Urheberrechten, Namensrechten oder allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

 

 

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Strafrecht

Das Strafrecht dient dazu, die sog. allgemeine Friedensordnung aufrecht zu halten. Mit Hilfe von Sanktionen (Strafen) werden für die Existenz des Einzelnen und für das Zusammenleben der Menschen bestimmte wichtige Rechtsgüter geschützt. Das Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Außerdem gelten zahlreiche andere Gesetze wie Straßenverkehrsgesetz, Gewerbeordnung, Abgabenordnung etc.

 

 

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Taschengeldparagraf

Der § 110 BGB bestimmt den Taschengeldparagraph. Er besagt, dass der von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (z.B. regelmäßiges Taschengeld).

Beispiel: Ein 17-Jähriger hat ein Mofa und bezahlt das amtliche Versicherungskennzeichen von seinem Taschengeld, ohne dass die Eltern den Antrag mit unterschreiben.

 

 

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Tierhalterhaftpflichtversicherung

Gemäß § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die seine Tiere Dritten zufügen. Während die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien, Meerschweinchen usw. in der Privaten Haftpflichtversicherung versichert ist, gilt das nicht für Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder. Für diese Risiken muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter absichert. Falls Sie Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken halten (Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Bienen), müssen Sie ebenfalls eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kampfhunde müssen extra deklariert werden und sind nur noch bei wenigen Versicherer zu versichern.

 

 

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Umwelthaftpflichtversicherung

Während das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf die Verunreinigung von Gewässern begrenzt ist, wird im Umwelthaftungsgesetz die Haftung für die Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser geregelt. Es gilt stets die Gefährdungshaftung. Haftungsentlastung findet allein bei höherer Gewalt Anwendung. Berücksichtigt wird weder ein Verschulden des Anlagebetreibers noch eine Rechtswidrigkeit des Betriebes. Weiterhin gilt das Prinzip der Verursachervermutung. Das bedeutet: Als Betreiber einer Anlage sind Sie nach dem Umwelthaftungsgesetz bereits Schadenverursacher, wenn die Anlage geeignet ist, einen Umweltschaden zu verursachen. Die Höchsthaftungsbegrenzung liegt bei bis zu 80 Mio. ? für Personen- und Sachschäden.

 

 

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Verband der Schadenversicherer

Der Verband der Sachversicherer (ehemals HUK-Verband) vertritt die gemeinsamen Interessen der privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Deutschland, soweit sie die Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- sowie Rechtsschutzversicherung betreffen. Sitz ist Hamburg.

 

 

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Vereinshaftpflichtversicherung

Als Mitglied eines Vereins sind Sie damit insbesondere bei Veranstaltungen wie Versammlungen, Festlichkeiten oder Wettbewerben versichert.

 

 

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Verjährung

Ein privatrechtlicher Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Ausnahmen können sein: Grundbuchangelegenheiten, einige nachbarrechtliche Ansprüche oder Ansprüche bei Auseinandersetzung innerhalb einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft). Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Abweichungen hierzu können Sie in § 195 BGB nachlesen.

 

 

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Verkehrssicherungspflicht

Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Einzelnen folgt daraus

  • die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht
  • die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren und Treppen zu sorgen
  • die Pflicht zur Absicherung von Baustellen
  • u. a.

Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, müssen Sie gemäß § 823 BGB auch für den Schaden haften.

 

 

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Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen. Man bezeichnet diese Schäden auch als echte Vermögensschäden.
Vermögensschäden, die mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen, bezeichnet man als unechte Vermögensschäden. Unechte Vermögensschäden regelt die Haftpflichtversicherung durch die im Vertrag festgelegten Deckungssummen für Personen- oder Sachschäden. Soll der Versicherungsschutz auf echte Vermögensschäden oder auf das Abhandenkommen von Sachen ausgedehnt werden, bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.

 

 

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Dabei geht es um Versicherungsschutz für alle Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen in der Regel nicht Personen- oder Sachschäden, sondern echte Vermögensschäden zur Folge hat. Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen beträchtlichen Schaden durch fehlerhafte Beratung erleidet. Sie wird als eigenständiger Vertrag abgeschlossen. Zielgruppen sind Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare usw.

 

 

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Verschulden

Von Verschulden spricht man, wenn man einer Person rechtswidriges Handeln oder Unterlassung vorwerfen kann. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nachweisbares Verschulden ist eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz.

 

 

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Verschuldenshaftung

§ 823 im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) liefert die Hauptgrundlage für die sog. Verschuldungshaftung. Dort sind die Tatbestände beschrieben, die eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Das sind:

  • Verschulden
  • Rechtsgutverletzung
  • Widerrechtlichkeit
  • adäquater Kausalzusammenhang
  • Deliktsfähigkeit

 

 

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Versicherte Person

Dies können sein:

  • In der Personenversicherung diejenigen, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde
  • In einigen anderen Versicherungszweigen (Privat- Haftpflicht, Krankenversicherung, Rechtsschutz) auch die Personen, die neben dem Versicherten mitversichert sind und damit einen Leistungsanspruch aus der Versicherung haben

 

 

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Versicherungsfall

Der Versicherungsfall hat immer einen Schaden zur Folge, für den das Versicherungsunternehmens objektiv eine Leistung erbringen muss. Der Versicherungsfall wird in den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) festgelegt. Für einzelne Versicherungszweige gilt auch das VVG (Versicherungsvertragsgesetz). In der Haftpflichtversicherung kann ein Schadenereignis Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten zur Folge haben.

 

 

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Versicherungsnehmer (VN)

VN ist der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner der Versicherungsunternehmen im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Das VU (Versicherungsunternehmen) übernimmt das vereinbarte Risiko. Der VN zahlt dafür die jeweilige Prämie.

 

 

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Versicherungsschein (Police)

Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherung und Versichertem wird durch den Versicherungsschein oder die Versicherungspolice beurkundet. Dort sind die getroffenen Vereinbarungen festgehalten. Damit ist der Versicherungsschein stets Beweisurkunde für einen bestehenden Vertrag. Er ist gleichzeitig Schuldschein, in dem die geschuldete Leistung dokumentiert ist.

 

 

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Versicherungssteuer

Ihre Versicherungsbeiträge sowie sonstige vom Versicherer erhobene Gebühren unterliegen der Versicherungssteuer. Das ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, ähnlich der Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren. Sie beträgt zurzeit 16 %.

Ausgenommen davon sind:

  • die reine Feuer- oder die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung mit 11 %;

beides sind reine Geschäftsversicherungen: Die Feuerversicherung zahlt für den Wiederaufbau; die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung zahlt bei Betriebsunterbrechung für fixe und laufende Kosten,

  • die verbundene Wohngebäudeversicherung mit den Gefahrengruppen Feuer, Wasser und Sturm mit 14,75 %,
  • die verbundene Hausratversicherung mit 15 %,
  • sowie die Kranken-, Lebens- und Rückversicherung, bei denen keine Versicherungssteuer erhoben wird.

 

 

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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das VVG ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Versicherungsvertrag. Als Spezialgesetz gilt es noch vor den allgemeinen Rechtsvorschriften (z. B. BGB) und ergänzt sie. Das VVG ist gegliedert in vier Teile: den allgemeinen Teil für sämtliche Versicherungszweige, die Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung, die Vorschriften zu einzelnen Schadenversicherung wie Feuer, Hagel, Tier, Transport, Haftpflicht und Rechtsschutz sowie die Vorschriften zu den Personenversicherung wie LV (Lebensversicherung), KV (Krankenversicherung) und Unfallversicherung.

 

 

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Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen einer Person, dass ihre Handlung einen gewünschten rechtswidrigen Erfolg bringt. Es genügt bereits, dass die Person den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

 

 

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Vorsorgeversicherung

Mit der Vorsorgeversicherung erhalten Sie Versicherungsschutz für neue Haftpflichtgefahren, wenn Sie gerade einen Haftpflichtvertrag abgeschlossen haben. Etwa, wenn Sie sich einen Monat nach Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung einen Hund anschaffen.

Der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversicherung ist beitragsfrei. Fordert der Versicherer Sie auf, neue Risiken anzuzeigen, sind Sie verpflichtet, diese innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu melden. Kommen Sie dem nicht nach oder können sich mit Ihrer Versicherung nicht über die Prämie für das neue Risiko einigen, entfällt der Versicherungsschutz. Und zwar rückwirkend nach Gefahreneintritt.

Die Versicherungsunternehmen haben den Umfang des Versicherungsschutzes in der Vorsorgeversicherung begrenzt. Nach § 2 (3) AHB (Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen) sind die dort aufgeführten Risiken vom Vorsorgeversicherungsschutz ausgeschlossen.

 

 

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Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Im WHG ist die Haftung derjenigen Personen festgelegt, die Tätigkeiten ausüben, die mit den Gefahren für den Wasserhaushalt verbunden sind. Das betrifft in erster Linie das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (auch Grundwasser). Hier gilt die Gefährdungshaftung, nach der z. B. der Besitzer eines Öltanks auch ohne Verschulden haftet, wenn Öl aus seiner Anlage Grundwasser verunreinigt.

 

 

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Widerrechtlichkeit

Sie handeln widerrechtlich, wenn Sie Rechtsgüter eines anderen verletzen, ohne dafür Rechtfertigungsgründe zu haben.

Rechtfertigungsgründe können sein:

  • Notwehr
  • Notstand
  • Selbsthilfe
  • Einwilligung des Geschädigten (der Geschädigte stimmt der Verletzung seiner persönlichen Rechtsgüter zu).

 

 

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Widerrufsrecht

In allen Versicherungssparten - außer der Lebensversicherung - wird dem Antragsteller ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Das gilt jedoch nur für Versicherungen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr. Der Widerruf muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich erfolgen. Über das Widerrufsrecht ist der Versicherte schriftlich zu belehren. Dieser muss die Belehrung durch Unterschrift bestätigen. Erfolgt dies nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Bei Gewährung eines sofortigen Versicherungsschutzes direkt nach Antragstellung entfällt das Widerrufsrecht.

 

 

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Zivilrecht

Das Zivilrecht - auch Privatrecht genannt - ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Sie regeln die Beziehungen einzelner Personen untereinander. Damit grenzt sich das Zivilrecht vom öffentlichen Recht ab. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das BGB.

 

 

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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Hier müssen sich der Gläubiger (auch Vollstreckungsgläubiger genannt) und der Schuldner (auch Vollstreckungsschuldner genannt) auseinander setzen.

 

 

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