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  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
    Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
    Das VVG ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Versicherungsvertrag. Als Spezialgesetz gilt es noch vor den allgemeinen Rechtsvorschriften (z. B. BGB) und ergänzt sie. Das VV...

VergleichsrechnerVersicherungslexikon für Apotheker



Wortbedeutung: Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

    Das VVG ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Versicherungsvertrag. Als Spezialgesetz gilt es noch vor den allgemeinen Rechtsvorschriften (z. B. BGB) und ergänzt sie. Das VVG ist gegliedert in vier Teile: den allgemeinen Teil für sämtliche Versicherungszweige, die Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung, die Vorschriften zu einzelnen Schadenversicherung wie Feuer, Hagel, Tier, Transport, Haftpflicht und Rechtsschutz sowie die Vorschriften zu den Personenversicherung wie LV (Lebensversicherung), KV (Krankenversicherung) und Unfallversicherung.

    Das Versicherungsvertragsrecht war ursprünglich sehr zu Gunsten der Versicherer angelegt. Das Versicherungskollektiv, dessen Funktionieren von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung ist, kann durch den Wissensvorsprung des Versicherungsnehmers über sein individuelles Risiko gefährdet sein. Zur Zeit der erstmaligen Verabschiedung des VVG waren die Versicherer wegen des noch sehr mangelhaften technischen Wissens besonders schutzbedürftig. Anderseits waren die Versicherungsnehmer durch umfassende staatliche Beaufsichtigung der Versicherer geschützt. Durch die Fortentwicklung der Versicherungsmathematik und Statistik ist inzwischen das Schutzbedürfnis der Versicherer nicht mehr so ausgeprägt, wenn es auch insbesondere im Bereich der Durchsetzung von Obliegenheiten der Versicherungsnehmer noch unverändert vorhanden ist. Andererseits hat sich durch die Deregulierung der Versicherungsaufsicht inzwischen aber das Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer erhöht. In der Neufassung des VVG, gültig ab dem Jahr 2008, wird daher auch berücksichtigt, dass die Versicherungsnehmer durch die Intransparenz der Verträge und das technische Wissen der Versicherer benachteiligt sein können, und demzufolge der Schutz der Versicherungsnehmer in den Vordergrund gestellt.

     

    Die wichtigsten Änderungen im neuen VVG


    Informationspflichten, Abschaffung des Policenmodells

    Erklärter Wille des Gesetzgebers ist nicht ein Verbot, aber die Abschaffung des Policenmodells, indem konkrete Informationspflichten für Versicherer und Vermittler vorgeschrieben werden, die sich mit diesem Modell „beißen“. Nach § 7 VVG hat der Versicherer alle Vertragsbestimmungen rechtzeitig vor der „Vertragserklärung“ (also vor Antragstellung!) dem VN auszuhändigen. Das heißt: der VN muss alle Vertragsunterlagen, also auch Verbraucherinformationen, vorab erhalten. Die bei Abschluss zu erfüllenden Pflichten werden damit deutlich anspruchsvoller, der Vertrieb wird aufwändiger. Als Alternative zum Antragsmodell wird deshalb von manchen Versicherern das sog. Invitatiomodell präferiert, bei dem der Vertragsschluss erst durch ein Aktivwerden des VNs erfolgt, nachdem er die Unterlagen ausgehändigt bekam.

    Beratungs- und Dokumentationspflichten

    Das Gesetz führt umfangreiche Pflichten verbindlich ein, die den VN als Verbraucher schützen sollen. Nach § 6 Abs. 1 VVG ist der VN, soweit Anlass besteht, „nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen“ und „zu beraten“. Dies ist zu dokumentieren. Ausnahmen gelten nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG bei Versicherungsmaklern und Fernabsatzverträgen. Ein Verzicht des VNs durch schriftliche Erklärung ist möglich, § 6 Abs. 3 VVG. Nach § 6 Abs. 5 VVG haftet der Versicherer bei Verletzung der Pflichten auf Schadensersatz. Für Versicherungsvermittler bestehen entsprechende Sonderregelungen in den §§ 59 bis 68 VVG, speziell § 61 VVG.

    Generelles Widerrufsrecht

    § 8 VVG enthält ein grundsätzlich für alle Verträge geltendes Widerrufsrecht von zwei Wochen, bzw. 30 Tagen bei Lebensversicherungen (gem. § 152) . Es beginnt erst, wenn dem VN alle Vertragsunterlagen und eine Belehrung über das Widerrufsrecht vorliegen.

    Abschaffung des „Alles-oder-Nichts-Prinzip“

    Das Gesetz sieht für die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28) und bei Gefahrerhöhung (§ 26) ein abgestuftes Modell nach dem Grad des Verschuldens vor (Quotenregelung). Das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ entfällt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es dabei, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Einfache Fahrlässigkeit bleibt für den VN folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des VNs wird die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt. Vereinfacht dargestellt, gilt Folgendes:

    • Fahrlässigkeit, § 28 Abs. 1 VVG: Volle Leistung
    • Grobe Fahrlässigkeit, § 28 Abs. 2 S. 2 VVG: Quotelung (proportional zum Verschulden des VN)
    • Vorsatz, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG: Vollständige Leistungsfreiheit

    Für die Leistungsfreiheit ist eine Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung bzw. Gefahrerhöhung und Leistungspflicht bzw. Leistungshöhe erforderlich, eine Ausnahme hiervon gilt bei Arglist.

    Vorvertragliche Anzeigepflicht

    Nach § 19 Abs. 1 VVG muss der VN nur noch Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, was anzeigepflichtig ist oder nicht, wird also vollständig auf den Versicherer verlagert. Die Anzeigepflicht endet gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG mit „Abgabe der Vertragserklärung“, also mit Antragsstellung. Es gibt keine Nachmeldeobliegenheit mehr.

    Das Rücktrittsrecht des Versicherers (§ 19 Abs. 2 VVG) wird vor allem gem. § 19 Abs. 3, 4 VVG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des VN beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer nur noch für die Zukunft kündigen. Auch dieses Recht sowie der Rücktritt wegen grober Fahrlässigkeit ist aber ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag aufgrund seiner Risikoprüfungsgrundsätze bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss geschlossen hätte (§ 19 Abs. 4 Satz 1 VVG; Rücktritt also faktisch nur noch bei Vorsatz). Er kann aber verlangen, dass der Risikoausschluss oder der Risikozuschlag rückwirkend Vertragsinhalt werden. In diesem Fall darf wiederum der VN nach § 19 Abs. 5 VVG den Vertrag bei Leistungsausschluss grundsätzlich kündigen, bei Risikozuschlag jedoch nur, wenn sich die Prämie um mehr als 10 % erhöht. Der Versicherer muss auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen. Rücktritt und Kündigung sind nur innerhalb von 5 Jahren, bei Vorsatz und Arglist innerhalb von 10 Jahren möglich, § 21 Abs. 3 VVG.

    Gefahrerhöhung

    Mit den §§ 23 bis 27 VVG wird die Gefahrerhöhung neu geregelt und vor allem in den Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung gem. § 19 VVG und der Obliegenheitsverletzung gem. § 28 VVG angepasst (völlige Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit quotale Kürzung nach dem Grad des Verschuldens; Leistungspflicht bei einfacher Fahrlässigkeit; Entscheidung zwischen Kündigung und Prämienanpassung; Kausalitätsgegenbeweis).

    Prämie

    § 33 VVG passt die Fälligkeit der Erstprämie dem Widerrufsrecht aus § 8 VVG an (zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins). Nach § 37 VVG kann der Versicherer bei verschuldetem Erstprämienverzug zurücktreten und ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt (Einlösungsprinzip). Bei Verzug mit einer Folgeprämie kann der Versicherer nach § 38 Abs. 1 und 3 VVG qualifiziert mahnen und kündigen, wenn nicht gezahlt wird. Er ist nach § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall während des Zahlungsverzugs eintritt. Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie wird aufgegeben, der Versicherer muss bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach § 39 VVG die Prämie taggenau aufteilen.

    Vorläufige Deckung

    Erstmals enthält das VVG in den §§ 49 bis 52 Regelungen zur vorläufigen Deckung. Es handelt sich um einen eigenständigen Vertrag, für den erleichterte Informationspflichten gelten.

    Verjährung, Ausschlussfrist, Gerichtsstand

    Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren künftig mangels ausdrücklicher Regelung im VVG in 3 Jahren (Anpassung an die allgemeinen BGB-Vorschriften). Für die Dauer der Leistungsprüfung ist die Verjährung gehemmt, § 15 VVG. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. wird ersatzlos abgeschafft. Mit § 215 VVG wird ein neuer Gerichtsstand eingeführt, der VN darf künftig immer an seinem Wohnsitzgericht klagen und muss dort verklagt werden.

    Einzelne Versicherungszweige

    In der Lebensversicherung wird ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in § 153 VVG festgeschrieben. Entsprechendes gilt nach § 169 VVG für den Rückkaufswert. In der Selbsttötungsklausel nach § 161 VVG (vormals § 169 VVG a.F.) wird eine Karenzzeit von drei Jahren festgelegt, nach der auch bei Suizid die Versicherungssumme gezahlt wird.

    Die §§ 172 bis 177 VVG regeln erstmals die Berufsunfähigkeit gesetzlich und führen damit ein neues gesetzliches Leitbild für diese Versicherung ein.

    Übergangsregelungen

    Für alle ab dem 1. Januar 2008 geschlossenen Verträge (Neuverträge) gilt sofort das neue VVG. Art. 1 Abs. 1 EGVVG schreibt für vor diesem Tag geschlossene Verträge (Altverträge) eine Übergangszeit für das Jahr 2008 vor, in der das alte VVG weiter anzuwenden ist. Ab dem 1. Januar 2009 gilt dann das neue VVG auch für Altverträge, sofern der Versicherer die Versicherungsbedingungen umstellt (Art. 1 Abs. 3 EGVVG). Vor 2009 eingetretene Versicherungsfälle werden weiter nach altem Recht abgewickelt. Es gibt Sonderregelungen, nach denen das alte VVG für bestimmte Altverträge teilweise weiter anzuwenden ist (speziell bei der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Art. 4 EGVVG).



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    Wortbedeutung: Minderungspflicht

     

    Als Haftpflichtversicherter sind Sie - oder eine mitversicherte Person - gesetzlich verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten, also zur Schadenbegrenzung. Sie sollten zum Beispiel ein kleines Feuer zuerst versuchen zu löschen, bevor Sie die Feuerwehr holen. Oder: Wertsachen retten, wenn dies möglich ist.

    Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

    Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so wird nur der Schadenanteil reguliert, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.

    Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u. Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten Regulierungsanspruch.

     

     

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    Mitversicherte Person

    Mitversicherte Personen genießen in der Regel den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherte selbst. Wer mitversichert werden kann, ist in den Vertragsbedingungen genau definiert. Üblicherweise sind dies die Kinder, der Ehe- oder Lebenspartner.

     

     

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    Natürliche Person

    Laut Grundgesetz ist jeder Mensch eine natürliche Person. Damit ist jeder ab Geburt auch rechtsfähig. Das bedeutet, dass Sie damit theoretisch Geschäfte oder Kaufverträge abschließen könnten.

     

     

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    Notstand

    Wenn Sie sich in einer Not(stands)situation befinden und fremde Sachen zerstören bzw. beschädigen, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handeln Sie nicht widerrechtlich. Sie sind dann auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei denn, Sie haben die Gefahr selbst verschuldet.

     

     

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    Notwehr

    In Notwehr handelt jeder, der beispielsweise eine andere Person verletzt, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen zu verhindern. Eine durch Notwehr erforderliche Handlung ist nicht widerrechtlich. Es besteht dann auch keine Schadenersatzpflicht.

     

     

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    Obliegenheiten

    Obliegenheiten sind besondere Pflichten, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich auferlegt werden. Welche Pflichten zählen dazu? Sie müssen zum Beispiel Ihre Prämie zahlen. Oder: jederzeit Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls geben. Auch die Wahrheitspflicht gehört dazu.

    Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach (sog. schuldhafte Verletzung), kann das folgende Konsequenzen haben: Leistungsfreiheit (die Versicherung stellt die Leistungen ein), Rücktritt oder Kündigung durch die Versicherung. Einige Obliegenheiten müssen vor dem Versicherungsfall erfüllen werden: etwa die vorvertragliche Anzeigepflicht. Andere müssen erfüllt werden, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist - wie die Schadenminderungspflicht.

    Wenn Sie in einem Versicherungsfall Ihre Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt haben, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

    Dies hängt davon ab, ob

    • Sie die Obliegenheitsverletzung (Verletzung Ihrer Pflichten) vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben
    • diese Obliegenheitsverletzung das Feststellen der Leistungspflicht und den Umfang der Leistung beeinflusst haben

    Beispiel: Kann die Versicherung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, ob und in welcher Höhe Sie schadenersatzpflichtig ist, ist der Versicherte von dieser Leistung freigestellt. Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit jedoch vorsätzlich, muss die Versicherung nicht zahlen.

     

     

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    Ordnungswidrigkeit

    Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße ohne kriminellen Gehalt. Sie werden nicht mit Strafe, sondern nur mit Geldbuße geahndet. Soweit es sich nicht um grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten handelt, sind die meisten Verstöße im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten.

     

     

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    Personenschaden

    Ein Personenschaden ist laut AHB § 1 (Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen) ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

    Bespiele:

    • Behandlungskosten
    • Krankenhauskosten
    • Kuren
    • Rehabilitationsmaßnahmen
    • behindertengerechte Umbaumaßnahmen
    • Schmerzensgeld
    • Umschulung
    • Rentenzahlungen
    • Beerdigungskosten

     

     

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    Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)

    Das PflVersG regelt die gesetzliche Versicherungspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Dies gilt auch für Luftverkehrsunternehmen, den Betrieb von Atomanlagen, den Güterkraftverkehr und für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Notare, Steuerberater).

     

     

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    Privat-Haftplichtversicherung

    Wer einen Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht, ist gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Das kann teuer werden - eine Haftpflichtversicherung sollten Sie also unbedingt haben. Damit bekommen Sie gleichzeitig einen passiven Rechtsschutz, weil sie unberechtigte Ansprüche gegen Sie abwehrt.

     

     

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    Rechtsgutverletzung

    Damit bezeichnet man die Verletzung der im § 823/1 BGB genannten Rechtsgüter.

    Rechtsgüter sind:

    • Leben
    • Körper
    • Gesundheit
    • Freiheit
    • Eigentum
    • sonstige Rechte (z. B. Urheberrecht, Namensrecht).

     

     

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    Rücktritt

    Der Rücktritt gemäß § 5b VersVG beendet den Versicherungsvertrag rückwirkend mit Vertragsbeginn. Das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers ist allerdings nur möglich, sofern er innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Kopie seiner Vertragserklärung oder keine Versicherungsbedingungen erhalten hat. Dem Versicherungsunternehmen steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat. Gemäß § 16 VersVG hat der Antragsteller alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzuzeigen.

     

     

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    Sachschäden

    Dies betrifft die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen.
    Daraus entstehen Kosten wie:

    • Reparaturkosten
    • Renovierungskosten
    • Wertverlust
    • Wiederbeschaffungskosten

     

     

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    Schadenersatz

    Die Pflicht zum Schadenersatz ist gesetzlich geregelt. Sie kann aber auch vertraglich geregelt sein. Schadenersatz müssen Sie leisten, wenn Sie Ihre Vertragspflichten verletzt haben oder wenn Sie wegen unerlaubter Handlungen bzw. Gefährdung haftbar sind.

     

     

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    Schadenersatzanspruch

    Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss der Schadenverursacher den Zustand, der vor dem Schaden bestand, in wirtschaftlich gleichwertiger Weise wiederherstellen Es gilt in erster Linie der Grundsatz der Naturalherstellung, § 249 BGB. Wenn eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des alten Zustandes und Geldersatz.

     

     

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    Schadenversicherung

    Die Schadenversicherung ist eine Privatversicherung gegen konkrete Vermögensschäden. (Siehe hierzu auch Sachversicherung., Haftpflichtversicherung). Hier gilt das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Mit anderen Worten: Als Versicherter dürfen Sie sich durch die Versicherungsleistung nicht bereichern.

    Die Versicherungsleistung ist der Höhe nach dreifach begrenzt: Durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und die Schadenhöhe. Im Gegensatz dazu gilt bei den Summenversicherungen (Lebens- und Unfallversicherung, Krankentagegeld), dass die Versicherungssumme nicht die maximale Haftungssumme, sondern die festgelegte Versicherungsleistung bezeichnet.

     

     

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    Schädiger

    Wer einen Schaden verursacht, wird im Versicherungsrecht als Schädiger bezeichnet. Im Rahmen der sog. Verschuldenshaftung muss der Geschädigte dem Schädiger übrigens beweisen, dass er den Schaden auch tatsächlich verursacht hat.

     

     

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    Selbsthilfe

    Wenn Sie zum Zwecke der Selbsthilfe oder der Vereitelung eines Fluchtversuches (§ 229 BGB) eine fremde Sache zerstören oder beschädigen, sind Sie nicht haftbar.

     

     

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    Sonderausgabenabzug

    Die Haftpflichtversicherung hat eine soziale Bedeutung: Sie schützt das Vermögen des Schädigers vor Schadenersatzansprüchen. Und sie garantiert dem Geschädigten bei berechtigten Ansprüchen eine Ersatzleistung. Der Gesetzgeber erkennt daher die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzuges (bei der Steuererklärung) an. Die Abzugsmöglichkeit gilt grundsätzlich für alle Beiträge zu privaten Haftpflichtversicherungen.

     

     

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    Sonstiges Recht

    Neben der Rechtsgutverletzung (siehe Rechtsgutverletzung) - für die Schadenersatz zu leisten ist - gibt es auch die Verletzung eines sonstigen Rechts § 823 BGB. Dazu gehören Verletzungen von Urheberrechten, Namensrechten oder allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

     

     

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    Strafrecht

    Das Strafrecht dient dazu, die sog. allgemeine Friedensordnung aufrecht zu halten. Mit Hilfe von Sanktionen (Strafen) werden für die Existenz des Einzelnen und für das Zusammenleben der Menschen bestimmte wichtige Rechtsgüter geschützt. Das Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Außerdem gelten zahlreiche andere Gesetze wie Straßenverkehrsgesetz, Gewerbeordnung, Abgabenordnung etc.

     

     

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    Taschengeldparagraf

    Der § 110 BGB bestimmt den Taschengeldparagraph. Er besagt, dass der von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (z.B. regelmäßiges Taschengeld).

    Beispiel: Ein 17-Jähriger hat ein Mofa und bezahlt das amtliche Versicherungskennzeichen von seinem Taschengeld, ohne dass die Eltern den Antrag mit unterschreiben.

     

     

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    Tierhalterhaftpflichtversicherung

    Gemäß § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die seine Tiere Dritten zufügen. Während die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien, Meerschweinchen usw. in der Privaten Haftpflichtversicherung versichert ist, gilt das nicht für Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder. Für diese Risiken muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter absichert. Falls Sie Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken halten (Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Bienen), müssen Sie ebenfalls eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kampfhunde müssen extra deklariert werden und sind nur noch bei wenigen Versicherer zu versichern.

     

     

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    Umwelthaftpflichtversicherung

    Während das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf die Verunreinigung von Gewässern begrenzt ist, wird im Umwelthaftungsgesetz die Haftung für die Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser geregelt. Es gilt stets die Gefährdungshaftung. Haftungsentlastung findet allein bei höherer Gewalt Anwendung. Berücksichtigt wird weder ein Verschulden des Anlagebetreibers noch eine Rechtswidrigkeit des Betriebes. Weiterhin gilt das Prinzip der Verursachervermutung. Das bedeutet: Als Betreiber einer Anlage sind Sie nach dem Umwelthaftungsgesetz bereits Schadenverursacher, wenn die Anlage geeignet ist, einen Umweltschaden zu verursachen. Die Höchsthaftungsbegrenzung liegt bei bis zu 80 Mio. ? für Personen- und Sachschäden.

     

     

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    Verband der Schadenversicherer

    Der Verband der Sachversicherer (ehemals HUK-Verband) vertritt die gemeinsamen Interessen der privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Deutschland, soweit sie die Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- sowie Rechtsschutzversicherung betreffen. Sitz ist Hamburg.

     

     

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    Vereinshaftpflichtversicherung

    Als Mitglied eines Vereins sind Sie damit insbesondere bei Veranstaltungen wie Versammlungen, Festlichkeiten oder Wettbewerben versichert.

     

     

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    Verjährung

    Ein privatrechtlicher Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Ausnahmen können sein: Grundbuchangelegenheiten, einige nachbarrechtliche Ansprüche oder Ansprüche bei Auseinandersetzung innerhalb einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft). Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Abweichungen hierzu können Sie in § 195 BGB nachlesen.

     

     

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    Verkehrssicherungspflicht

    Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Einzelnen folgt daraus

    • die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht
    • die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren und Treppen zu sorgen
    • die Pflicht zur Absicherung von Baustellen
    • u. a.

    Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, müssen Sie gemäß § 823 BGB auch für den Schaden haften.

     

     

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    Vermögensschaden

    Ein Vermögensschaden ist weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen. Man bezeichnet diese Schäden auch als echte Vermögensschäden.
    Vermögensschäden, die mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen, bezeichnet man als unechte Vermögensschäden. Unechte Vermögensschäden regelt die Haftpflichtversicherung durch die im Vertrag festgelegten Deckungssummen für Personen- oder Sachschäden. Soll der Versicherungsschutz auf echte Vermögensschäden oder auf das Abhandenkommen von Sachen ausgedehnt werden, bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.

     

     

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    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

    Dabei geht es um Versicherungsschutz für alle Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen in der Regel nicht Personen- oder Sachschäden, sondern echte Vermögensschäden zur Folge hat. Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen beträchtlichen Schaden durch fehlerhafte Beratung erleidet. Sie wird als eigenständiger Vertrag abgeschlossen. Zielgruppen sind Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare usw.

     

     

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    Verschulden

    Von Verschulden spricht man, wenn man einer Person rechtswidriges Handeln oder Unterlassung vorwerfen kann. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nachweisbares Verschulden ist eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz.

     

     

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    Verschuldenshaftung

    § 823 im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) liefert die Hauptgrundlage für die sog. Verschuldungshaftung. Dort sind die Tatbestände beschrieben, die eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Das sind:

    • Verschulden
    • Rechtsgutverletzung
    • Widerrechtlichkeit
    • adäquater Kausalzusammenhang
    • Deliktsfähigkeit

     

     

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    Versicherte Person

    Dies können sein:

    • In der Personenversicherung diejenigen, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde
    • In einigen anderen Versicherungszweigen (Privat- Haftpflicht, Krankenversicherung, Rechtsschutz) auch die Personen, die neben dem Versicherten mitversichert sind und damit einen Leistungsanspruch aus der Versicherung haben

     

     

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    Versicherungsfall

    Der Versicherungsfall hat immer einen Schaden zur Folge, für den das Versicherungsunternehmens objektiv eine Leistung erbringen muss. Der Versicherungsfall wird in den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) festgelegt. Für einzelne Versicherungszweige gilt auch das VVG (Versicherungsvertragsgesetz). In der Haftpflichtversicherung kann ein Schadenereignis Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten zur Folge haben.

     

     

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    Versicherungsnehmer (VN)

    VN ist der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner der Versicherungsunternehmen im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Das VU (Versicherungsunternehmen) übernimmt das vereinbarte Risiko. Der VN zahlt dafür die jeweilige Prämie.

     

     

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    Versicherungsschein (Police)

    Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherung und Versichertem wird durch den Versicherungsschein oder die Versicherungspolice beurkundet. Dort sind die getroffenen Vereinbarungen festgehalten. Damit ist der Versicherungsschein stets Beweisurkunde für einen bestehenden Vertrag. Er ist gleichzeitig Schuldschein, in dem die geschuldete Leistung dokumentiert ist.

     

     

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    Versicherungssteuer

    Ihre Versicherungsbeiträge sowie sonstige vom Versicherer erhobene Gebühren unterliegen der Versicherungssteuer. Das ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, ähnlich der Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren. Sie beträgt zurzeit 16 %.

    Ausgenommen davon sind:

    • die reine Feuer- oder die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung mit 11 %;

    beides sind reine Geschäftsversicherungen: Die Feuerversicherung zahlt für den Wiederaufbau; die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung zahlt bei Betriebsunterbrechung für fixe und laufende Kosten,

    • die verbundene Wohngebäudeversicherung mit den Gefahrengruppen Feuer, Wasser und Sturm mit 14,75 %,
    • die verbundene Hausratversicherung mit 15 %,
    • sowie die Kranken-, Lebens- und Rückversicherung, bei denen keine Versicherungssteuer erhoben wird.

     

     

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    Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

    Das VVG ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Versicherungsvertrag. Als Spezialgesetz gilt es noch vor den allgemeinen Rechtsvorschriften (z. B. BGB) und ergänzt sie. Das VVG ist gegliedert in vier Teile: den allgemeinen Teil für sämtliche Versicherungszweige, die Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung, die Vorschriften zu einzelnen Schadenversicherung wie Feuer, Hagel, Tier, Transport, Haftpflicht und Rechtsschutz sowie die Vorschriften zu den Personenversicherung wie LV (Lebensversicherung), KV (Krankenversicherung) und Unfallversicherung.

     

     

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    Vorsatz

    Vorsatz ist das Wissen und Wollen einer Person, dass ihre Handlung einen gewünschten rechtswidrigen Erfolg bringt. Es genügt bereits, dass die Person den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

     

     

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    Vorsorgeversicherung

    Mit der Vorsorgeversicherung erhalten Sie Versicherungsschutz für neue Haftpflichtgefahren, wenn Sie gerade einen Haftpflichtvertrag abgeschlossen haben. Etwa, wenn Sie sich einen Monat nach Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung einen Hund anschaffen.

    Der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversicherung ist beitragsfrei. Fordert der Versicherer Sie auf, neue Risiken anzuzeigen, sind Sie verpflichtet, diese innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu melden. Kommen Sie dem nicht nach oder können sich mit Ihrer Versicherung nicht über die Prämie für das neue Risiko einigen, entfällt der Versicherungsschutz. Und zwar rückwirkend nach Gefahreneintritt.

    Die Versicherungsunternehmen haben den Umfang des Versicherungsschutzes in der Vorsorgeversicherung begrenzt. Nach § 2 (3) AHB (Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen) sind die dort aufgeführten Risiken vom Vorsorgeversicherungsschutz ausgeschlossen.

     

     

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    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    Im WHG ist die Haftung derjenigen Personen festgelegt, die Tätigkeiten ausüben, die mit den Gefahren für den Wasserhaushalt verbunden sind. Das betrifft in erster Linie das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (auch Grundwasser). Hier gilt die Gefährdungshaftung, nach der z. B. der Besitzer eines Öltanks auch ohne Verschulden haftet, wenn Öl aus seiner Anlage Grundwasser verunreinigt.

     

     

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    Widerrechtlichkeit

    Sie handeln widerrechtlich, wenn Sie Rechtsgüter eines anderen verletzen, ohne dafür Rechtfertigungsgründe zu haben.

    Rechtfertigungsgründe können sein:

    • Notwehr
    • Notstand
    • Selbsthilfe
    • Einwilligung des Geschädigten (der Geschädigte stimmt der Verletzung seiner persönlichen Rechtsgüter zu).

     

     

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    Widerrufsrecht

    In allen Versicherungssparten - außer der Lebensversicherung - wird dem Antragsteller ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Das gilt jedoch nur für Versicherungen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr. Der Widerruf muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich erfolgen. Über das Widerrufsrecht ist der Versicherte schriftlich zu belehren. Dieser muss die Belehrung durch Unterschrift bestätigen. Erfolgt dies nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Bei Gewährung eines sofortigen Versicherungsschutzes direkt nach Antragstellung entfällt das Widerrufsrecht.

     

     

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    Zivilrecht

    Das Zivilrecht - auch Privatrecht genannt - ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Sie regeln die Beziehungen einzelner Personen untereinander. Damit grenzt sich das Zivilrecht vom öffentlichen Recht ab. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das BGB.

     

     

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    Zwangsvollstreckung

    Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Hier müssen sich der Gläubiger (auch Vollstreckungsgläubiger genannt) und der Schuldner (auch Vollstreckungsschuldner genannt) auseinander setzen.

     

     

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