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  • Minderjährigkeit
    Minderjährigkeit
    Minderjährig sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und...

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Wortbedeutung: Minderjährigkeit

Minderjährig sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.


Geschichte

Das römische Recht kannte einen gewissen Schutz Minderjähriger. Ein römischer Bürger wurde grundsätzlich mit vierzehn Jahren voll rechtsfähig, aber Jugendliche konnten noch bis zum Alter von fünfundzwanzig Jahren unter den Schutz eines Vormundes (curator) gestellt werden.

Im europäischen Mittelalter wurde unterschieden zwischen infantia, die frühe Kindheit bis etwa sieben Jahre, und die pueritia, das Alter von sieben Jahren bis zur Heiratsfähigkeit, bei Knaben bei vierzehn, bei Mädchen bei zwölf Jahren angesetzt. Auf die pueritia folgte die adolescentia. Über-vierzehnjährige galten grundsätzlich als volljährig, wobei Frauen rechtlich mit ihrer Heirat von der Vormundschaft des Vaters in diejenige des Ehemannes übertraten. Die infantia umfasste die eigentliche Kindheit, während derer das Kind in der Obhut der Mutter blieb. Die pueritia war die Zeit der Ausbildung, die v.a. bei Knaben außerhalb des Elternhauses stattfand. Kinder konnten nach mittelalterlichem Recht während der infantia und pueritia Schutz genießen. Der angelsächsische Rechtskodex von König Aethelstan (10. Jh.) etwa sah vor, dass Diebe unter zwölf Jahren straffrei bleiben konnten. Umgekehrt galt aber das Kind während der infantia als Eigentum des Vaters und konnte unter bestimmten Umständen in die Sklaverei verkauft werden.[4] Nach römischem Vorbild wurden Erben unter vierzehn Jahren unter Vormundschaft gestellt. Die Magna Charta (1215) garantiert, dass der Vormund das Erbe an den eigentlichen Erben abtreten muss, sobald dieser volljährig wird.

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