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    Klausel
    Klauseln sind die allgemeinen Einzelbestimmungen in einem Versicherungsvertrag. Sie konkretisieren, erweitern oder beschränken die Allgemeinen (AVB) und Besonderen Versicherungsbe...

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Wortbedeutung: Klausel

Klauseln sind die allgemeinen Einzelbestimmungen in einem Versicherungsvertrag. Sie konkretisieren, erweitern oder beschränken die Allgemeinen (AVB) und Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB). In der Regel werden Sie zusätzlich vereinbart. In einigen Fällen haben Klauseln den Status genereller und allgemein anerkannter Zusatzvereinbarungen. Dann werden sie als Allgemeine Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet.

Meistens ist jede Klausel in einem eigenen Abschnitt (Paragraph, Artikel) untergebracht. Das Ausformulieren von Klauseln wird zuweilen verklausulieren genannt (ähnlich der Verformelung in der Mathematik oder bei der Umsetzung von Anweisungen in Maschinensprache). Neben selbst formulierten Klauseln wird oft auch in einzelnen Abschnitten auf Gesetze wie das AGB-Gesetz verwiesen.

Die umgangssprachlich als Kleingedrucktes bezeichneten Vertragsbedingungen sind Klauseln in kleiner Schriftgröße, die auf einer bestimmten Intention beruht und nicht selten den Vertragsnehmer benachteiligt. Klauseln, die nicht transparent sind oder die nicht in der Vertragsverhandlung erläutert werden, entsprechen keinem seriösen Geschäftsgebaren.

Beispiele

Ein Mietvertrag enthält die Klausel, dass die Wände vor dem Auszug neu tapeziert werden müssen.In einem Arbeitsvertrag wird in einer Klausel vereinbart, dass sich der Lohn nach dem jeweils gültigen (Lohn-)Tarifvertrag richtet.Die oft verwendete Salvatorische Klausel besagt, dass ein Vertragswerk im Übrigen gültig bleibt, auch wenn einzelne Vertragsbestandteile / Klauseln rechtlich unwirksam sind. Grundsätzlich ist die Aussage der Salvatorischen Klausel richtig, jedoch in einem Vertrag nicht wirksam bzw. überflüssig, wenn dies gesetzlich ohnehin geregelt ist (zum Beispiel bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden, vgl. hierzu Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit; § 306 Abs. 1 BGB).

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