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Berlin, 28. April 2017 – Die Apotheken gaben im Jahr 2016 mehr als 23 Millionen Fertigarzneimittelpackungen zur Inhalation bei Erkrankungen aufgrund verengter Atemwege (obstruktive Atemwegserkrankungen) wie Asthma ab. „Bei den Inhalativa gegen Atemwegserkrankungen ist die individuelle Beratung wichtig, denn je nach Präparat unterscheidet sich die korrekte Anwendung erheblich“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts e. V. (DAPI). Anlässlich des Weltasthmatags am 2. Mai wertete das DAPI Verordnungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus. Verordnungen für Privatversicherte wurden nicht erfasst.
Es gibt drei Hauptgruppen an Inhalatoren bei obstruktiven Atemwegserkrankungen: Dosieraerosole, Pulverinhalatoren und Vernebler. Im Jahr 2016 gaben Apotheken bundesweit mehr als 12,2 Millionen Packungen an Dosieraerosolen bzw. deren Nachfüllungen ab. Das sind 52 Prozent aller inhalativen Medikamente gegen Asthma und anderen Erkrankungen mit verengten Atemwegen. Zusätzlich gaben sie rund 9,5 Millionen Packungen Pulverinhalatoren (inklusive deren Nachfüllungen) ab, was damit rund 40 Prozent ausmacht. Beides sind Fertigarzneimittel, bei denen der Inhalator Teil der Arzneiform ist. Davon abzugrenzen sind Fertigarzneimittel für Vernebler. Diese Geräte stellen aus dem Fertigarzneimittel einen inhalierbaren Dampf her. Im Jahr 2016 wurden etwa 1,8 Millionen Fertigarzneimittel für Vernebler gegen obstruktive Atemwegserkrankungen abgegeben.
Die verschiedenen Inhalatortypen unterscheiden sich in der Anwendung deutlich. Zum Beispiel wäre ein Atemzug-getriggertes System für Kinder und Patienten mit eingeschränkter Lungenfunktion nicht geeignet. Wenn ein Dosieraerosol mit einer Inhalierhilfe (z.B. Spacer) verwendet wird, muss der Apotheker darauf achten, dass beide miteinander kompatibel sind.
Kiefer: „Bei der Erfüllung von Rabattverträgen kommt es immer wieder vor, dass in der Apotheke ein Inhalatortyp abgegeben werden soll, der für einen Patienten ungeeignet ist oder an den der Patient nicht gewöhnt ist. In begründeten Einzelfällen können Apotheker die Notbremse ziehen und durch die Anwendung der ‚pharmazeutischen Bedenken‘ eine Ausnahme von den ansonsten zu beachtenden Vorgaben der Rabattverträge machen. Das ist bürokratisch aufwändig – aber unsere Patienten sind es uns wert!“
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