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  • 22.04.2016 –  Pluspunkte für den BVDAK
    22.04.2016 – Pluspunkte für den BVDAK
    BRANCHENNACHRICHTEN Gilching bei München - Nach der begründet vorgetragenen Kritik des Verbandes gegen Teile des Antikorruptionsgesetzes liegt nun eine Endfassung vor, die im Ve...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Branchennachrichten - Apotheken:


Pressemeldung

Pluspunkte für den BVDAK

 

Gilching bei München - Nach der begründet vorgetragenen Kritik des Verbandes gegen Teile des Antikorruptionsgesetzes liegt nun eine Endfassung vor, die im Verband Zustimmung findet.


Der BVDAK begrüßte von Anfang an das Ziel des Gesetzgebers, Korruption im Gesundheitswesen zu bekämpfen. Dennoch hatte der Verband schon im Anhörungsverfahren deutliche Kritik an der Unbestimmtheit der Formulierungen und der Tatsache geäußert, dass die unterschiedlichen Standesregelungen zu nicht nachvollziehbaren Strafverfolgungen führen könnten. „Das Engagement des BVDAK hat sich wirklich gelohnt“, sagte der Vorsitzende des Verbandes, Dr. Stefan Hartmann, in einer ersten Stellungnahme.

Mit Unterstützung der renommierten Kanzlei Diekmann (Hamburg) für die BVDAK-Argumente für das Gesetz ist nun klar: Die Apotheker können mit der verabschiedeten Fassung der Straftatbestände hinsichtlich des nur eingeschränkt sanktionierbaren Bezugsverhaltens leben. Dies lässt beim Abschluss von Vereinbarungen über den Bezug verbunden mit Rabatten, Skonti und dergleichen aufatmen. Allerdings unterliegen die Apotheker dennoch den mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen gebildeten Straftatbeständen, insbesondere im Kontext der Verordnung auf der Ebene der Leistungserbringer. Weiterhin beachtet werden natürlich die bestehenden Gesetze und Verordnungen zum Wettbewerbs- und Berufsrecht und der Arzneimittelpreisverordnung etc.; die Mitgliedskooperationen des BVDAK sind sich dessen bewusst.

Die Ansicht der ABDA, vieles was bisher nur berufsrechtlich verboten sei, könne künftig auch strafbar sein, teilt der BVDAK keineswegs. Im Gegensatz sei eine Vorteilsannahme für sich genommen weiterhin nicht strafbar. Sie müsse vielmehr im Kontext einer unlauteren Bevorzugung bei der Verordnung, dem Bezug oder der Zuführung stehen.

Dr. Stefan Hartmann, BVDAK-Vorsitzender:
„Das Engagement des BVDAK für die Apotheker hat sich wirklich gelohnt“

Über den BVDAK:
Der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) ist seit 2008 Interessensvertreter und Dienstleister für seine Mitgliedskooperationen und Fördermitglieder. Er schützt die beruflichen und politischen Interessen seiner Apothekenkooperationen und damit auch deren angeschlossenen Apotheken. Der BVDAK arbeitet auf Bundesebene und engagiert sich für die Sicherstellung einer flächendeckenden, aber auch qualitativ hochwertigen, pharmazeutischen Versorgung. Er tritt damit für die in Apothekenkooperationen engagierte, inhabergeführte Apotheke in vernetzter Form ein.

Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V.
Römerstr. 28
82205 Gilching bei München

Telefon: 08105 - 77 42 48
Telefax: 08105 - 77 88 77

E-Mail: office@bvdak.de
Internet: www.bvdak.de

 

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