Im Rahmen einer Betriebsprüfung darf sich die Rentenversicherung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen, die dieser im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnen hat und braucht nicht selbst eine weitere eigene Betriebsprüfung durchzuführen, hat das Landessozialgericht in einem am 29.06.2017 veröffentlichten Urteil entschieden.
Ein Betrieb des Baugewerbes beschäftigte von Anfang 2013 bis Juni 2014 einen rumänischen Staatsangehörigen, ohne ihn zur Sozialversicherung anzumelden (Stundenlohn 15 Euro). Bei einer Baustellenkontrolle durch den Zoll im Februar 2014 wurde der Arbeiter angetroffen. Der Zoll prüfte die Geschäftsunterlagen, führte eine Schadensberechnung durch und informierte die Sozialkassen.
Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls forderte die Deutsche Rentenversicherung rund 15.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitgeberin. Deren Widerspruch und Klage waren erfolglos. Die Firma hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der rumänische Staatsangehörige sei tatsächlich selbstständig gewesen. Aus den Ermittlungsergebnissen der Zollverwaltung könne nicht auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen werden.
Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben. Der rumänische Arbeiter war auf verschiedenen Baustellen der klagenden Firma eingesetzt, wurde nach Stunden entlohnt und unterlag dabei den Weisungen der Klägerin. Er war damit abhängig beschäftigt. Das Urteil enthält grundlegende Ausführungen zu Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen. Der Rentenversicherungsträger kann sich im Rahmen der Betriebsprüfung beim Arbeitgeber allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt als solches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies folgt aus den Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, das eine Kooperation der Behörden und die Befugnis der Übernahme von Ermittlungsergebnissen vorsieht. Die Rentenversicherung durfte sich daher auf die Unterlagen des Zolls und die dort enthaltenen Geschäftsunterlagen der Arbeitgeberin stützen und sich auch hierauf beschränken.
Hinweis zur Rechtslage
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch, SGB IV
§ 28p Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 SGB IV:
Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. ... Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; ...
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; Absatz 2 Satz 1 Nr 4, Satz 3:
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden.
Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von den Trägern der Rentenversicherung. ...
Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden.
LSG Baden-Württemberg, Urteil L 10 R 592/17 vom 29.06.2017