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  • 17.12.2017 – Keine Beschädigtenrente für Opfer einer Gewalttat bei vorbestehenden Gesundheitsstörungen
    17.12.2017 – Keine Beschädigtenrente für Opfer einer Gewalttat bei vorbestehenden Gesundheitsstörungen
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ApoRisk® Nachrichten - Vorsorge:


Steuer & Recht | Opferentschädigungsgesetz

Keine Beschädigtenrente für Opfer einer Gewalttat bei vorbestehenden Gesundheitsstörungen


Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht miteingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. Dies hat das Landessozialgericht vor wenigen Tagen entschieden.

Der zum Tatzeitpunkt 52-jährige Kläger wurde am Silvesterabend 2010 von zwei russischstämmigen Tätern beim Verlassen einer Gaststätte überfallen und ausgeraubt. Er erlitt u. a. Blutergüsse, eine Unterschenkelfraktur und Verletzungen im rechten Kniegelenk; später entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsreaktion mit Auslösung einer depressiven Phase. Die Täter wurden wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt.

Da der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 an Depressionen litt, waren eingehende Ermittlungen erforderlich, um diejenigen Folgen zu klären, die durch die Gewalttat verursacht wurden. Das zuständige Versorgungsamt erkannte nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zwar an, dass der Kläger Opfer einer Gewalttat geworden sei, lehnte aber die Gewährung einer Beschädigtenrente ab, da die durch die Tat verursachten psychischen Gesundheitsstörungen keinen für eine Rente ausreichenden Grad der Schädigung ergaben. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dem Landesversorgungsamt Recht gegeben. Im Gerichtsverfahren sind die behandelnden Ärzte des Klägers befragt und es ist ein weiteres nervenfachärztliches Gutachten eingeholt worden. Dabei hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Straftat den Kläger nicht gesundheitlich unvorbelastet getroffen hat, sondern dass bereits zuvor eine langjährig chronifizierte depressive Störung vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt der Gewalttat hätte nach Einschätzung des Sachverständigen bereits ein kleiner Anlass genügt, um die zuvor grenzkompensierte Situation „zum Kippen" zu bringen. Die bereits vor dem Unfall bestehenden Gesundheitsstörungen können nicht zum Grad der Schädigung hinzugerechnet werden, der für eine Rente wegen der Folgen der Gewalttat erforderlich wäre und vorliegend nicht erreicht wird.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Die Versorgung umfasst ...

3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),

§ 30 Abs. 1 Sätze 1-3 BVG

Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

§ 31 Abs. 1 BVG

Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

  • von 30 in Höhe von 141 Euro,
  • von 40 in Höhe von 193 Euro,
  • von 50 in Höhe von 258 Euro,
  • von 60 in Höhe von 326 Euro,
  • von 70 in Höhe von 452 Euro,
  • von 80 in Höhe von 547 Euro,
  • von 90 in Höhe von 657 Euro,
  • von 100 in Höhe von 736 Euro.


LSG Baden-Württemberg, Urteil L 6 VG 4283/16 vom 09.11.2017



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