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  • 17.11.2017 – Zur Beweislast des Pkw-Eigentümers für Mangelhaftigkeit einer Pkw-Reparatur
    17.11.2017 – Zur Beweislast des Pkw-Eigentümers für Mangelhaftigkeit einer Pkw-Reparatur
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Steuer & Recht | Zivilrecht

Zur Beweislast des Pkw-Eigentümers für Mangelhaftigkeit einer Pkw-Reparatur


Kein Fehler der Werkstatt

Die Klage eines Kfz-Eigentümers auf Schadensersatz nach einem Motorschaden wurde vom Landgericht Coburg abgewiesen, weil nach dem eingeholten Gutachten der Schaden nicht auf einer mangelhaften Reparatur durch die beklagte Werkstatt beruht.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug wegen eines Marderschadens am Kühlsystem bei der beklagten Kfz-Werkstatt reparieren lassen. Nach durchgeführter Reparatur hatte diese u. a. noch eine Probefahrt über 15 km und eine anschließende Sichtkontrolle durchgeführt, bevor der Kläger sein Fahrzeug wieder in Empfang nahm.

Nach einer Woche, in der mit dem Pkw mindestens 1.000 km gefahren worden waren, blieb das Fahrzeug mit einem kapitalen Motorschaden auf der Autobahn liegen.

Der Kläger verlangte nun Ersatz für den wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Fahrzeug und behauptete, bei der Reparatur in der Werkstatt der Beklagten sei der Kühlwasserschlauch nicht ordnungsgemäß befestigt worden. Dies habe später zum Motorschaden geführt. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sich eine fehlerhaft montierte Federschelle am Kühlerschlauch, wie vom Kläger behauptet, spätestens bei der Probefahrt hätte lösen müssen. Das war aber nicht der Fall gewesen.

Ein vom Landgericht Coburg beauftragter Sachverständiger ging der Frage auf den Grund und stellte den Vorfall an einem vergleichbaren Fahrzeug nach. Dabei zeigte sich überraschend, dass schon nach sehr kurzer Zeit bzw. Fahrstrecke der Druck im Kühlwassersystem wegen dessen Erwärmung so groß war, dass der Schlauch abgedrückt wurde und das Kühlwasser sofort austrat. Der Sachverständige konnte deshalb sicher davon ausgehen, dass sich spätestens nach 10 km Fahrstrecke ein fehlerhaft montierter Kühlwasserschlauch gelöst und zum Kühlwasseraustritt geführt hätte. Das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 1.000 km mit einem solch fehlerhaft montierten Schlauch konnte der Gutachter hingegen völlig ausschließen.

Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugten das Gericht. Es wies daraufhin die Klage ab, weil der Kläger den behaupteten Fehler bei der Reparatur seines Fahrzeugs durch die beklagte Werkstatt nicht nachweisen konnte.

Sachverständige werden vom Gericht regelmäßig dann beauftragt, wenn zur Entscheidung des Verfahrens nicht nur Rechtsfragen beantwortet werden müssen, sondern zur Beurteilung eines Sachverhalts spezielles Fachwissen erforderlich ist, über das Richter in den meisten Fällen nicht verfügen. Neben Fragestellungen aus dem Kfz-Bereich sind beispielsweise Streitigkeiten über Mängel an Bauwerken oder über ärztliche Kunstfehler ohne die Hinzuziehung von Sachverständigen in den allermeisten Fällen praktisch nicht zu entscheiden. Der Sachverständige hilft in diesen Fällen mit seinem Fachwissen dem Gericht bei der Beurteilung des Sachverhalts. Das letzte Wort bei der Entscheidung des Rechtsstreits liegt jedoch auch hier in der Verantwortung der Richter.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Coburg, Urteil 12 O 389/16 vom 26.07.2017



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