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  • 04.11.2017 –  Nachträgliche Preiserhöhung als Vertragsaufhebung und Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages
    04.11.2017 – Nachträgliche Preiserhöhung als Vertragsaufhebung und Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages
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Steuer & Recht | Zivilrecht

Nachträgliche Preiserhöhung als Vertragsaufhebung und Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages


Verlangt ein Trainer nach Vertragsschluss ein höheres Entgelt, ist dies in der Regel ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder auf Aufhebung des alten Vertrages.

Der beklagte Münchner schloss am 18.04.2013 mit dem Kläger, der als Inhaber einer Sportfirma in München „Personal Training“ anbietet, einen Trainingsvertrag für die Zeit vom 22.04.2013 bis 22.10.2013. Vereinbart wurde für den Beklagten und seine Freundin die Durchführung von zwei Trainingseinheiten wöchentlich zu je 45 Minuten. Je Trainingseinheit wurde eine Vergütung von 80 Euro vereinbart.

Rechtschutz

Am 19.04.2013 morgens richtete der Kläger eine E-Mail an die Lebensgefährtin des Beklagten, in der er ihr unter anderem Folgendes mitteilte:

„(...) Dann muss ich gestehen, dass mir gestern beim Beratungsgespräch ein kleiner Fehler unterlaufen ist. Bei 2 trainierenden Sportlern kommt die MWSt. bei Stadtsport München zzgl. zum Stundensatz von 80 Euro. Sollte das ein Kriterium sein, das Personal Training nochmals zu überdenken, können wir gerne nochmals kurz telefonieren heute. (...)“

Mittags antwortete die Lebensgefährtin des Beklagten ebenfalls per E-Mail. Auszugsweise lautet die Mail:

„(...) Ich bin ehrlich, dieser 2. Fehler macht mich nicht gerade glücklich. Von daher werde ich noch einige Parallelangebote einholen (...)

Also mit diesen Erhöhungsraten lassen wir das besser. Tut mir leid. Für deine Auslagen gestern komme ich natürlich auf! Schreib mir bitte eine Rechnung. (...)“

Die vereinbarten Trainingseinheiten nahmen der Beklagte bzw. seine Freundin trotz eines entsprechenden Angebots des Klägers schließlich nicht wahr.

Der Kläger stellte dem Beklagten die gesamten Trainingseinheiten für den Vertragszeitraum in Rechnung zuzüglich Mahngebühren, insgesamt 4.250 Euro. Der Beklagte zahlte nicht.

Deshalb erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab.

„Der Kläger hat keinen Anspruch, insbesondere keinen vertraglichen Anspruch, gegen den Beklagten auf Zahlung der Trainingsvergütung, da der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wurde (...). Die E-Mail des Klägers ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Lebensgefährtin des Beklagten auszulegen:

Danach ist die E-Mail zunächst so zu verstehen, dass der Kläger mehr als die zunächst vereinbarten 80 Euro pro Trainingseinheit, nämlich 95,20 Euro (80 x 1,19) verlangen will. Dies ist rechtlich nur möglich durch einen neuen Vertrag zwischen den Parteien, weil sich der Kläger bereits zur Erbringung der Trainingseinheiten zu einer Vergütung von 80 Euro verpflichtet hat. Der Kläger bietet also dem Beklagten einerseits eine Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe an. Gleichzeitig bringt er aber auch klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag insgesamt zur Disposition stellt, weil er anbietet „das Personal Training nochmals zu überdenken“. Er bietet damit an, den Vertrag insgesamt aufzuheben.

Insgesamt kann die E-Mail aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Kläger seine Leistung nur gegen die erhöhte Vergütung von 95,20 Euro pro Einheit erbringen will und daher - folgerichtig - gleichzeitig anbietet, den Vertrag insgesamt aufzuheben, falls der Beklagte hiermit nicht einverstanden ist. Er stellt den Beklagten vor die Wahl: Höhere Vergütung oder Vertragsaufhebung. Dieses Angebot auf Vertragsaufhebung hat der Beklagte durch seine Lebensgefährtin per E-Mail angenommen. Sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sie nicht bereit ist, die erhöhte Vergütung zu bezahlen und sich für die Vertragsaufhebung entscheidet, indem sie schreibt: „Mit den Erhöhungsraten lassen wir das besser.“, so die Urteilsgründe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 274 C 26632/16 vom 23.03.2017



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