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  • 25.10.2017 – Fristlose Kündigung einer Mieterin wegen extremer Geruchsbelästigung rechtmäßig
    25.10.2017 – Fristlose Kündigung einer Mieterin wegen extremer Geruchsbelästigung rechtmäßig
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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Mietrecht

Fristlose Kündigung einer Mieterin wegen extremer Geruchsbelästigung rechtmäßig


Das Halten von Tieren in einer Mietwohnung ist häufig Grund und Anlass für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Das Amtsgericht Ansbach hatte im Sommer 2017 über die Klage einer Vermieterin zu entscheiden, welche ihrer Mieterin die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus fristlos gekündigt hatte und deshalb die Räumung der Wohnung verlangte.

Als Grund für die fristlose Kündigung hatte die Vermieterin angegeben, dass sich aus der Wohnung ihrer Mieterin übelste Gerüche bis ins Treppenhaus und den Außenbereich des Mehrfamilienhauses verbreiten würden. Die Gerüche würden mittlerweile auch schon andere Mitbewohner belästigen und seien auf eine nicht artgerechte Hundehaltung der Mieterin zurückzuführen. Ihre Hunde würden nicht ausreichend Gassi geführt, sodass es dadurch zu Verunreinigungen in der Wohnung komme, die dann wiederum den Gestank verursachten. Die Mieterin hatte dem widersprochen und erklärt, dass der gesamte Keller des Hauses feucht und schimmlig sei und dies der eigentliche Grund für den Gestank sei. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Amtsgericht Ansbach unter anderem mehrere Bewohner des Mietshauses vernommen. Diese hatten übereinstimmend angegeben, dass aus der Wohnung der Mieterin ein unerträglicher Fäkaliengestank dringe. Dieser sei insbesondere im Sommer so stark, dass man den Garten und Balkon nicht nutzen und teilweise die eigenen Fenster nicht öffnen könne.

Das Amtsgericht Ansbach hat den Zeugen geglaubt und deshalb die fristlose Kündigung der Vermieterin für rechtens erachtet. Es hat ausgeführt, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen der extremen Geruchsbelästigung durch offensichtlich nicht artgerechte Hundehaltung der Mieterin nicht zuzumuten sei.

Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig (Urteil vom 01.06.2017, Az. 3 C 865/16).

AG Ansbach, Urteil 3 C 865/16 vom 01.06.2017



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