Das Überholen gehört zu den gefährlichsten Vorgängen im Straßenverkehr, weshalb von allen Beteiligten größtmögliche Sorgfalt gefordert wird. Unter Umständen hat das Überholen ganz zu unterbleiben.
Das Amtsgericht Ansbach hatte im Frühjahr 2017 über die Klage eines Mannes zu entscheiden, der Ersatz für einen erlittenen Unfallsachschaden in Höhe von insgesamt 4.032,51 verlangte.
Am 14.10.2015 ereignete sich auf der Kreisstraße zwischen Schnelldorf und Reichenbach ein Verkehrsunfall zwischen einem Lkw und einem Pkw. Dabei wollte der Mann mit seinem Pkw zwei vor sich fahrende Lkw überholen. Als er den ersten Lkw überholt hatte und sich auf der Höhe des zweiten befand, verengte sich die Fahrbahn und es kam im Folgenden zu einer Streifkollision zwischen dem Lkw und dem Pkw des Mannes. Um den genauen Unfallhergang zu klären, hat das Gericht ein technisches Sachverständigengutachten erholt. Hierin wurde festgestellt, dass sich der Lkw während des Überholvorgangs vom rechten Fahrbahnrand nach links bewegte, so dass sich der Seitenabstand der beiden Fahrzeuge auf 0,2 m - 0,4 m verringert hatte. Überdies konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass sich auch der Pkw um 10 cm - 15 cm unmittelbar vor der Kollision nach rechts bewegt und dadurch den ohnehin geringen Seitenabstand des Lkw weiter reduziert hat. Laut Gutachter wäre der Unfall jedenfalls für beide Fahrzeuge vermeidbar gewesen: der Lkw hätte stets am äußersten rechten Fahrbahnrand fahren müssen, der Pkw hätte stark bremsen und nach links lenken müssen.
Das Amtsgericht Ansbach hat deshalb angenommen, dass beide - Lkw und Pkw - eine Mitschuld am Unfall haben und hat dem klagenden Pkw- Fahrer nur 40 % seines erlittenen Schadens zugesprochen. Es hat ausgeführt, dass der Mann des überholenden Pkw die größere Schuld trage, da er als ortskundiger Fahrer die Verengung der Fahrbahn kannte und den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten habe.
Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig (Urteil vom 31.01.2017, Az. 3 C 775/16).