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  • 25.10.2017 – Straßenverkehrs-Ordnung: Neue Bußgelder sind in Kraft
    25.10.2017 – Straßenverkehrs-Ordnung: Neue Bußgelder sind in Kraft
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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Wissen & Tipps | StVO

Straßenverkehrs-Ordnung: Neue Bußgelder sind in Kraft

1. Höhere Bußgelder bei Blockade der Rettungsgasse und Nichtbeachten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn

  • Die Bußgelder sind von bisher 20 Euro auf mindestens 200 Euro Regelgeldbuße angehoben worden. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg.
  • Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung wurden neue Tatbestände geschaffen, zusätzlich können Fahrverbote und Geldbußen bis zu 320 Euro verhängt werden.

Neue Regelung:

  • Keine Rettungsgasse gebildet: Regelsatz 200 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister.
  • Nicht freie Bahn geschaffen bei Blaulicht und Martinshorn: Regelsatz 240 Euro plus 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Bisherige Regelung:

  • Keine Rettungsgasse gebildet: Regelsatz 20 Euro.
  • Nicht freie Bahn geschaffen trotz Blaulicht und Martinshorn: Regelsatz 20 Euro.

Neue Tatbestände:

  • Keine Rettungsgasse gebildet - mit Behinderung (z. B. eines Rettungsfahrzeugs): 240 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot.
  • Keine Rettungsgasse gebildet - mit Gefährdung (z. B. eines Feuerwehrmanns oder Verletzten): 280 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot.
  • Keine Rettungsgasse gebildet - mit Sachbeschädigung (z. B. Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen): 320 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot.
  • Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Gefährdung: 280 Euro und 1 Monat Fahrverbot plus 2 Punkte im Fahreignungsregister.
  • Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Sachbeschädigung: 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot plus 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Davon unberührt bleiben mögliche strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Freiheitsstrafe z. B. für das absichtliche Blockieren einer Rettungsgasse oder das absichtliche nicht beiseite Fahren bei Blaulicht und Martinshorn oder das Behindern von Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten wollen (§ 323c StGB). Hiermit soll unter anderem auch das Blockieren einer Notfallgasse im Unglücksfall erfasst sein.

2. Höhere Strafen für Smartphone- und Tablet-Nutzung im Auto

  • Die Geldbuße für unerlaubte Nutzung von Handys während der Fahrt wurde von 60 auf 100 Euro erhöht. Bei schweren Verstößen drohen künftig auch Fahrverbote und Geldbußen von 150 bzw. 200 Euro.
  • Das Handyverbot wurde verschärft, sodass Tablets, E-Book-Reader etc. und Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen, Surfen im Internet im sog. hand-held-Betrieb eindeutig darunter fallen. Videobrillen werden explizit verboten.‎
  • Die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sog. Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen wurden dagegen ausdrücklich erlaubt.

Sachinformation

Bislang hat die Straßenverkehrs-Ordnung § 23 Abs. 1a (StVO) ausdrücklich nur Mobiltelefone und Autotelefone benannt, die während der Fahrt nicht aufgenommen oder gehalten werden dürfen, um sie zu benutzen. Tablets oder Notebooks waren nicht ausdrücklich genannt. Dies führte zu Rechtsunsicherheiten. Kurznachrichten schreiben via Smartphone war nicht ausdrücklich genannt.

Der § 23 StVO wurde nun an die technische Entwicklung der Unterhaltungselektronik und Informationstechnologie angepasst. Die Neuregelung ist technikoffen formuliert, sodass künftige Entwicklungen auf dem Markt ebenfalls erfasst werden. Ziel ist, gefährliche Blickabwendungen vom Verkehrsgeschehen und Unfälle zu vermeiden.

Wo neueste Technik die Nutzung verkehrssicher zulässt oder sogar die Verkehrssicherheit erhöht, wird sie zugelassen: Die Nutzung von Sprachsteuerung und Vorlesefunktion wird ausdrücklich erlaubt. Ebenso Head-Up-Displays, wenn sie fahrzeug-, verkehrszeichen- oder fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen auf die Windschutzscheibe projizieren.

Um die abschreckende Wirkung zu stärken, wurden die Bußgelder erhöht.

Ab sofort gilt:

Regelgeldbuße (Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während der Fahrt)

  • beim Führen eines Kfz 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister (mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte, mit Sachbeschädigung 200 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte);
  • beim Radfahren 55 Euro.

Bislang galt:

Regelgeldbuße (Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt)

  • beim Führen eines Kfz 60 Euro und zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister;
  • beim Radfahren 25 Euro;
  • kein Regelfahrverbot.

3. Verhüllungsverbot

  • Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, ist ab sofort verboten.
  • Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen und mit 60 Euro bestraft.

Ziel der Neuregelung in der StVO ist die Gewährleistung einer effektiven - heute vermehrt automatisierten - Verkehrsüberwachung durch Feststellbarkeit der Identität des Kraftfahrzeugführers. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies setzt voraus, dass er auch identifiziert werden kann, was erschwert wird, wenn ausschlaggebende Gesichtszüge nicht mehr erkennbar sind.

Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen. Die angemessene Sanktion für die Zuwiderhandlung liegt daher bei 60 Euro.

Verboten ist das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Nicht verboten sind reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z. B. Hut, Kappe, Kopftuch), Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck (z. B. Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke), die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (z. B. Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Ebenfalls nicht verboten ist das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer. Ihr Schutzbedürfnis ist vorrangig.

Quelle: BMVI



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