Wenn es beim Abschleppen kracht, muss die Versicherung unter Umständen nicht zahlen. Dann nämlich, wenn der Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel enthält, dass ein Crash beim zwischen dem ziehenden und dem abgeschleppten Fahrzeug nicht reguliert wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2017 (Az. 10 U 3749/16).
Ein Vater und sein achtzehnjähriger Sohn wollten ein Auto abschleppen. Der Sohn steuerte das ziehende Fahrzeug, einen Audi S4. Abgeschleppt wurde mittels Seil. Beim Abschleppvorgang bremste der Sohn zweimal so stark ab, dass das abgeschleppte Fahrzeug zweimal auf das ziehende Fahrzeug auffuhr. Der Vater gab an, der Sohn habe bremsen müssen, da ein entgegenkommendes Motorrad auf die Fahrbahn geraten sei.
Die Versicherung berief sich auf die Ausschlussklausel. Danach sei ein Unfall beim Abschleppvorgang nur dann versichert, wenn dieser mit Einwirkung von außen erfolgt.
Auch wenn die Versicherung grundsätzlich beweisen muss, dass die Ausschlussklausel zutrifft, überzeugte der Kläger das Gericht nicht. Die lediglich pauschale Behauptung „ohne Darstellung genauer Umstände“ reichte dem Gericht nicht. Insbesondere der Umstand, dass der Sohn zweimal so stark abgebremst habe, dass der hintere Wagen aufgefahren sei, sei ein Indiz, dass der Unfall andere Ursachen gehabt hätte. Es spreche viel für die Unerfahrenheit des Sohnes als Unfallursache. Es erschließe sich schlicht nicht, warum er nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal getreten sei und sodann eine zweite Vollbremsung gemacht habe. Zu beachten sei auch, dass ein Abschleppseil und keine Abschleppstange verwendet worden sei. Dabei müsse man besonders vorsichtig fahren. Auch habe der Sohn einen sehr stark motorisierten Wagen verwendet. Hier bedürfe es eines sehr dosierten Anfahrtvorgangs.
Der Kläger habe auch nichts vorgetragen, was seine Behauptung untermauere. Weder zur Entfernung des entgegenkommenden Motorrads habe er etwas darlegen können, noch habe der Sohn wahrgenommen, mit welcher Geschwindigkeit das eigene Fahrzeug bewegt worden sei. Auch habe es einen Unterschied in der Darstellung des Kollisionsorts gegeben. Nach Darstellung des Vaters habe dieser im Anschluss an eine Rechtskurve auf einem geraden Stück gelegen, nach Aussage eines Zeugen in einer Rechtskurve. Nachdem der Sohn praktisch keine Angaben habe machen können und der Zeuge zu allen relevanten Fragen zur Unfallstelle, die gefahrenen Geschwindigkeiten unklare oder keine Angaben habe machen können, sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Unfall durch eine Einwirkung von außen verursacht worden sei.
Deutscher Anwaltverein, Urteil 10 U 3749/16 des OLG München vom 24.03.2017