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Steuer & Recht | Zivilrecht
Ob sich die 50-jährige Frau tatsächlich beim Einsteigen in die Straßenbahn an der Haltestelle am Hauptbahnhof in Augsburg verletzt hat, bleibt ungeklärt. Jedenfalls behauptete sie, dass sie im Einstiegsbereich war und gerade den Fahrer etwas fragen wollte. Dieser habe unerwartet die Tür geschlossen und sie sei eingeklemmt worden. Von den Verkehrsbetrieben wollte die Frau wegen ihrer Verletzungen ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro. Diese bestritten den Unfall und erwiderten, der Fahrer habe nichts mitbekommen. Nachdem sich die Frau die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine Klage nicht leisten konnte, beantragte sie beim Amtsgericht Augsburg Prozesskostenhilfe.
Das Gericht lehnte aber ihren Antrag ab. Es glaubte der Frau nicht, dass die Verletzungen vom Einklemmen in die Tür kommen. Die vorgelegten Fotos zeigten kreisrunde Blutergüsse und Schrammen quer entlang der Taille. Nachdem eine Straßenbahntür aber eine gerade senkrechte Kante hat, waren die Verletzungen nicht nachvollziehbar. Auch trug die Frau das Unfallgeschehen teilweise widersprüchlich vor.
Die Beschwerde vor dem Landgericht Augsburg hatte keinen Erfolg. Da die Frau keinen Gerichtskostenvorschuss für die Klage einzahlte, kam es auch nicht zu einem Rechtsstreit.
AG Augsburg, Beschluss 043 T 2632/17 des LG Augsburg vom 17.08.2017
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