Auf Wohnungsschlüssel nicht aufgepasst - Versicherungsschutz verloren
Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung haben, wenn mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.02.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 08.09.2016 (Az. 115 O 265/15 LG Münster) bestätigt.