Nach einer Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten geteilt. Unter Juristen heißt das "Versorgungsausgleich". Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein solcher Ausgleich grob unbillig wäre, § 27 VersAusglG. Über einen solchen Fall hat jetzt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.
In der Ehezeit war es zwischen den Eheleuten häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen. Der Ehemann war deshalb vom Amtsgericht Leer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In einem der Fälle hatte der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, sodass ihr Trommelfell einriss, und sie dann mit Armen und Beinen am Bett fixiert und ihr ein Kopfkissen ins Gesicht gedrückt. Die Ehefrau musste Todesängste ausstehen. Der Ehemann ließ erst von ihr ab, als der Sohn seiner Frau einschritt.
Im Rahmen der Scheidung hatte das Familiengericht die Rentenansprüche trotzdem ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich sei nicht "grob unbillig". Die gegen die Ehefrau verübten Straftaten seien nicht so erheblich, dass hier eine Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz der Teilung von Rentenansprüchen gerechtfertigt wäre. Hinzu komme, dass die Ehefrau ihrem Mann mehrfach verziehen habe und das Verhältnis der beiden offenbar nicht nur durch die begangenen Straftaten geprägt gewesen sei.
Der Senat sah dies anders und gab der Ehefrau Recht, die gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt hatte: Neben der Summe der Straftaten wiege insbesondere der eine Vorfall besonders schwer. Auch wenn es sich strafrechtlich "nur" um eine gefährliche Körperverletzung gehandelt habe, habe die Ehefrau das Ganze als Tötungsversuch empfinden müssen, dem sie wehrlos ausgesetzt gewesen sei. Hinzu komme, dass der Ehemann sich erst durch das Einschreiten des Sohnes seiner Frau von weiteren Misshandlungen habe abhalten lassen. Bei einer solchen Sachlage wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau nicht mehr zu rechtfertigen, so der Senat. Dass die Ehefrau sich zwischenzeitlich habe versöhnen wollen, relativiere das Fehlverhalten des Ehemannes nicht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Oldenburg, Beschluss 3 UF 17/17 vom 18.04.2017 (rkr)