"Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben." So lautet der - durchaus mandantenfreundliche - Leitsatz einer aktuellen Entscheidung, mit der sich der BGH zu der alten Streitfrage positioniert, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kostenlose Erstberatungen anbieten und mit ihnen werben dürfen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt in einer regionalen Tageszeitung eine Anzeige geschaltet, aus der hervorging, dass seine Kanzlei nach Verkehrsunfällen kostenlose Erstberatungen anbietet. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte ihm daraufhin eine belehrende Ermahnung erteilt, weil nach § 49b BRAO, §§ 34, 4 RVG eine kostenlose Rechtsberatung ohne inhaltliche Qualifizierung anhand der Besonderheiten des Falls oder der den Rechtsrat suchenden Person unzulässig sei. Gegen den später ergangenen Widerspruchsbescheid hatte der Rechtsanwalt Klage erhoben. Der Brandenburgische Anwaltsgerichtshof (Urteil vom 01.08.2016 - AGH I 2/15) hob den angefochtenen Bescheid auf. Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung der Kammer blieb beim BGH erfolglos:
Das RVG schreibe keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor, sondern deckle sie für Verbraucher auf höchstens 190 Euro. Eine Mindestgebühr, die unter Verstoß gegen § 49b I BRAO unterschritten werden könnte, sehe das RVG nicht vor. Der BGH konnte auch keinen Verstoß gegen §§ 34, 4 RVG erkennen.
BRAK, Urteil AnwZ (Brfg) 42/16 des BGH vom 03.07.2017