Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Audi. In der Nacht vom 28. auf 29.11.2015 stürzte ein Bauzaun während eines Sturms auf den ordnungsgemäß an der Rehwiese in München geparkten Pkw und beschädigte diesen. Es wurde im unteren Bereich der D-Säule an der Fondtür und an der Außenspiegelkappe der Lack abgeschrammt. Dadurch entstanden dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1.522,53 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 493,85 Euro, ferner macht der Kläger eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro geltend, insgesamt also 2.046,38 Euro.
Die beklagte Baufirma war auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück mit der Erstellung des Rohbaus beauftragt und hat zur Sicherung der Baustelle den ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt. Die Baufirma weigerte sich, dem Kläger den Schaden zu ersetzen. Sie ist der Meinung, der Bauzaun sei von ihr ordnungsgemäß aufgestellt worden, später aber von einer Kranfirma demontiert und wieder aufgestellt worden, um einen Kran abzuholen. Der Rohbau sei schon seit Wochen fertiggestellt gewesen und die Baufirma damit nicht mehr mit der Kontrolle des Zauns beauftragt gewesen. Dies sei Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.
Der zuständige Richter gab dem Kläger Recht. Die beklagte Baufirma muss den Schaden ersetzen.
„Die Verkehrssicherungspflicht ist vorliegend durch die Gefahreröffnung, d. h. das Aufstellen des Bauzauns, entstanden. Diese besteht grundsätzlich fort, bis sie in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist“, so das Urteil. Die Demontage und das Wiederaufstellen des Bauzauns durch die Kranfirma habe die Haftung nicht entfallen lassen, da diese Firma nicht tatsächlich die Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache. Das Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten genüge hierfür nicht. „Die Sicherungspflichten auf Baustellen treffen zwar zunächst den Bauherrn als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten. Nach allgemeinen Grundsätzen haften allerdings auch Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise. Deren Sicherungspflichten überdauern den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks, denn sie beruhen nicht auf dem Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks, sondern auf gefährlichem Verhalten“, so das Urteil.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 251 C 15396/16 vom 19.12.2016