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Steuer & Recht | Zivilrecht
Der Wechsel von Winter- zu Sommerreifen läuft beim Reifenhändler meist unkompliziert ab. Manchmal kann es aber auch zu Problemen kommen. Über einen solchen Fall hat jetzt der 9. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.
Ein Mann aus Wilhelmshaven hatte seine Reifen in der Werkstatt wechseln lassen. Er hatte die neu anzubringenden Sommerreifen bei zurückgeklappter Rückenlehne der Rückbank nebeneinander im Kofferraum liegend zur Werkstatt transportiert. Der Reifenhändler hatte nach der Montage die Rückenlehne hochgeklappt und die alten Winterreifen nebeneinanderstehend in den Kofferraum geräumt. Der Wilhelmshavener fuhr nach Hause, fuhr rückwärts seine abschüssige Garageneinfahrt hinab und öffnete von innen per Fernsteuerung die Kofferraumklappe. Die aufrecht transportierten Reifen rollten heraus und beschädigten das Garagentor. Es soll ein Sachschaden von rund sechstausend Euro entstanden sein.
Der Mann verklagte den Reifenhändler. Dieser hätte die Winterreifen nicht stehend verladen dürfen, zumal er selbst die Sommerreifen extra liegend angeliefert habe. Er habe aufgrund der abgedunkelten Scheiben im Fond des Fahrzeugs nicht bemerken können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Der Senat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, nach der dem Mann kein Schadensersatz zustehe. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer solchen Sorglosigkeit, dass den Kläger jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete. Der Mann müsse daher seinen Schaden selbst tragen, so der Senat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Oldenburg, Beschlüssen 9 U 21/17 vom 28.04.2017 und vom 31.05.2017
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