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  • 30.07.2017 – Kreuzungsbereich ist zügig zu räumen
    30.07.2017 – Kreuzungsbereich ist zügig zu räumen
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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht | Zivilrecht

Kreuzungsbereich ist zügig zu räumen


Wer an einer Ampelkreuzung extrem langsam unterwegs ist - das heißt, mit nicht mehr als etwa 10 km/h - und dabei noch mit flacher Kurve abbiegt, haftet bei einem Unfall. Dies auch dann, wenn er bei Grün eingefahren ist. Eine Kreuzung ist zügig zu räumen, damit der Querverkehr bei seiner Grünphase nicht behindert wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 2016 (Az. 4 O 9/16).

Es geht um den Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Der Autofahrer fuhr bei Grün mit seinem Mini in eine Kreuzung hinein. Zwar mit fliegendem Start, jedoch nachweislich nicht mit über 50 km/h. Dort kollidierte er mit einem anderen Fahrzeug, das zuvor in die Kreuzung eingebogen war, jedoch sehr langsam (max. 10 km/h) und mit einer flachen Kurve, statt sich direkt in die rechte Fahrspur einzuordnen. Der Der Minifahrer klagte und verlangte Schadensersatz.

Rechtschutz

Mit Erfolg. Obwohl der andere Fahrer ebenfalls bei grüner Ampel in die Kreuzung eingefahren war, tat er dies letztlich zu langsam. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn er bei normaler Geschwindigkeit in die Kreuzung abgebogen wäre und sich direkt in die rechte Spur eingeordnet hätte. Der Kläger selbst habe nicht mit Nachzüglern rechnen müssen, so das Sachverständigengutachten.

Dem beklagten Autofahrer half auch sein Argument nichts, dass die Fahrstreifensignalisierung in der Kreuzung sehr unübersichtlich gewesen sei. Auch dann sei eine Geschwindigkeit von zehn km/h zu gering. Bis zur nächsten Ampelschaltung hätte er acht Sekunden Zeit gehabt, um den Kreuzungsbereich zu räumen. Dies hätte laut Sachverständigengutachten ausgereicht. Allein wegen seiner Fahrweise sei es zu dem Unfall gekommen. Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Minis scheide wegen des Verkehrsverstoßes des Beklagten aus.

Deutscher Anwaltverein, Entscheidung 4 O 9/16 des LG Heidelberg vom 06.10.2016



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