Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage zweier Bürger abgewiesen, mit der diese gegen die Wegnahme ihrer Tiere und ein im Zusammenhang damit ausgesprochenes Tierhalteverbot vorgegangen sind.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Wohngebäude der Kläger wurden dort 55 Katzen und 10 Hunde aufgefunden. Sämtliche Tiere befanden sich in einem schlechten Pflegezustand. Das Fell hatte Verfilzungen, die Tiere waren von Flöhen und Ohrmilben befallen, hatten Zahnstein, waren untergewichtig und litten unter Wurmbefall. Die Räume, Käfige und Verschläge waren teilweise stark verkotet und wiesen zum Teil keine Versorgung mit Futter und/oder Wasser auf. Einige Tiere waren massiv verhaltensauffällig. Eine Katze wurde abgemagert tot aufgefunden. Nach Einschätzung der zuständigen beamteten Tierärztin seien die Tiere nicht artgerecht untergebracht und versorgt worden. Die Kläger seien nicht in der Lage, Tiere zu halten.
Daraufhin verfügte der beklagte Landkreis Mayen-Koblenz die Wegnahme der Tiere und untersagte den Klägern die Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art.
Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Die Tierhalteverbote seien unverhältnismäßig. Die Einschätzungen der Tierärztin seien unzutreffend oder überzogen. Ein tierschutzwidriges Verhalten könne man ihnen nicht anlasten.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gegen die Kläger ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen seien rechtmäßig, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht. Der Beklagte habe die Wegnahme der Tiere zu Recht auf das Gutachten der beamteten Tierärztin gestützt. Deren Einschätzung werde durch die anlässlich der Hausdurchsuchung gefertigten Lichtbilder und Befunde der Tierärzte, die die Tiere anschließend untersucht hätten, gestützt. Das bloße Behaupten der Kläger, sie hätten die Tiere ordnungsgemäß gehalten, sei angesichts der aktenkundigen Beweislage ebenso wenig stichhaltig wie das reine Bestreiten der Richtigkeit der sachverständigen Stellungnahme.
Auch das Tierhalteverbot sei rechtens. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen könne das Halten und Betreuen von Tieren einer Person untersagt werden, die - wie die Kläger - den Tierhaltebestimmungen wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugeführt habe. Da die Kläger auch nach der Hausdurchsuchung und den getroffenen Anordnungen erneut Tiere in vergleichbaren Verhältnissen gehalten hätten, sei davon auszugehen, dass es weiterhin derartige Zuwiderhandlungen gebe. Diesen müsse mit dem Verbot entgegengewirkt werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil 2 K 187/17 vom 21.06.2017