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  • 09.07.2017 – Fahrer großräumiger Fahrzeuge müssen Gefahren selbst abschätzen
    09.07.2017 – Fahrer großräumiger Fahrzeuge müssen Gefahren selbst abschätzen
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Steuer & Recht | Zivilrecht

Fahrer großräumiger Fahrzeuge müssen Gefahren selbst abschätzen


Fahrer großer Automobile müssen selbst beurteilen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für derartige Fahrzeuge geeignet ist und welche Gefahren zu erwarten sind.

Die Klägerin ist Halterin eines Porsche Cayenne, welchen sie an die Fahrerin verleast hatte. Diese fuhr mit dem Fahrzeug in die Tiefgarage eines Nürnberger Hotels, wobei die Einfahrt problemlos verlief. Beim Ausfahren bemerkte die Fahrerin, dass es aufgrund der Abmessungen des Fahrzeuges zu einer Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante kommen musste. Sie fuhr so vorsichtig wie möglich aus, konnte aber nicht vermeiden, dass die Felgen des Porsches hinten links und vorne rechts beschädigt wurden.

Die Klägerin hat Klage gegen die Hotelbetreibergesellschaft zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben und verlangt 5.281,26 Euro Schadensersatz. Sie argumentiert, dass die Beklagte durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam machen müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass eine Verkehrssicherung, welche jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar sei. Es sei nur vor solchen Gefahren zu schützen, welche andere bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können. Im konkreten Fall hätte sich die Fahrerin, welcher die Abmessungen des Fahrzeugs bewusst waren, vorher davon überzeugen müssen, ob die Tiefgarage für ihr Fahrzeug geeignet ist oder nicht.

Hinzu kommt nach Ansicht des Landgerichts, dass die Fahrerin Hilfe hätte holen können. Beispielsweise wäre es möglich gewesen, über die Gegensprechanlage jemanden von der Rezeption zu verständigen, der sie evtl. hätte einweisen können oder ihr eine Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil 8 O 5368/16 vom 16.05.2017

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