Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist nicht überraschend und damit zulässig.
Der Kläger hat einen Tiefgaragenstellplatz in der Hansemannstraße in München angemietet. Die Tiefgarage ist eine Sammeltiefgarage mit circa 100 Plätzen, wobei der Stellplatz des Klägers zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist. Am 29.10.2013 stellte der Kläger fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Der Mieter der Nachbargarage hatte bereits am 24.10.2013 das Fehlen auch seiner Winterreifen bemerkt. Der Kläger verlangt den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt. Er macht einen Schaden von 1.333 Euro geltend. Die Hausratsversicherung weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass sie aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht leistungspflichtig sei. In § 10 der Versicherungsbedingungen heißt es in Nummer 2:
"2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.
Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden ..."
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab.
Der Doppel-Stellplatz sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Es bestehe kein Versicherungsschutz für Garagenstellplätze, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt sind. Da der zweite Stellplatz, der neben dem Stellplatz des Klägers liege, nicht von diesem allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werde, würde durch die Versicherung kein Schutz gewährt. Vielmehr hätten durch den zweiten Mieter weitere, dem Kläger nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz. Dieser verliere damit die auf den Kläger zugeschnittene Privatatmosphäre. Die in die Garage des Klägers eingebrachten Dinge unterlägen durch die Doppelgarage nicht mehr allein dem Zugriff und Verantwortungsbereich des Klägers. Die entsprechende Versicherungsklausel sei wirksam und nicht überraschend. "Bei Gegenständen, die in einer Sammelgarage wie bei Mehrfamilienhäusern üblich liegen, hat eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu den Gegenständen; ein Schutz durch den Eigentümer ist nicht mehr gegeben; im Übrigen ist es nicht vorrangige Aufgabe der Sammelgaragen, Autos gegen Diebstahl zu schützen, sondern vor den Witterungseinflüssen und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren der Fahrzeuge zu bieten. Insofern ist die entsprechende Versicherungsklausel der Beklagten nicht überraschend", so das Urteil.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 275 C 17874/16 vom 20.12.2016