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  • 02.03.2017 – Ersetzt die Hausratsversicherung nach einem Einbruch auch Bargeld?
    02.03.2017 – Ersetzt die Hausratsversicherung nach einem Einbruch auch Bargeld?
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Steuer & Recht | Versicherungsrecht

Ersetzt die Hausratsversicherung nach einem Einbruch auch Bargeld?


Wer zu Hause Bargeld hortet, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, dass nach einem Einbruchsdiebstahl von der Hausratsversicherung nicht der volle gestohlene Bargeldbetrag erstattet wird. Darauf hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Beschluss hingewiesen.

Ein Restaurantbesitzer aus Osnabrück hatte nach einem Einbruch den Schaden seiner Versicherung gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin, aus denen sich ergibt, dass Bargeld, wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu einem Betrag von 1.100 Euro ersetzt wird.

Der Mann hielt diese Klausel für überraschend und daher nicht wirksam. Die Versicherung hätte ihn bei Vertragsabschluss gesondert auf eine solche Klausel hinweisen müssen, argumentierte der Mann. Dies gelte umso mehr, als die Versicherung bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müsse, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden. Weil die Versicherung einen solchen expliziten Hinweis versäumt habe, könne sie sich nicht auf die Klausel berufen.

Der Senat sah dies anders. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall, dass die Versicherung dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalles unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte. Er hätte die Klausel also gekannt.

Der Mann hat auf den Hinweisbeschluss des Senats seine Berufung zurückgenommen.

OLG Oldenburg, Beschluss 5 U 162/16 vom 13.01.2017



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