Die Umlage der Betriebskosten ist immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Insbesondere, wenn die Vorauszahlungen nicht ausreichend sind, wird die Abrechnung genau geprüft. Fraglich können hier unter anderem die Kosten sein, die anfallen, wenn der Mieter wechselt. Oftmals geschieht dies unterjährig, sodass eine Zwischenablesung erforderlich ist. Hierfür werden von dem Versorger Kosten in Rechnung gestellt. Die Frage ist dann, wer diese Kosten zu tragen hat. Der ausziehende Mieter, der einziehende Mieter oder aber der Vermieter?
In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7. Oktober 2016 (Az. 36 C 348/16). In der Entscheidung hatte der Vermieter diese Nutzerwechselkosten in die Abrechnung des ausscheidenden Mieters eingestellt, dieser war aber nicht bereit, sie zu tragen.
In der dann anhängigen Zahlungsklage des Vermieters bestätigte das Gericht die Auffassung des Mieters. Bei den Kosten des Mieterwechsels handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Denn dies sind nur Kosten, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen. Wesentliches Merkmal ist also, dass es sich um Kosten handelt, die zwar nicht unbedingt jährlich, aber doch in einem regelmäßigen Turnus anfallen. Bei den einmalig bei Auszug entstehenden Kosten des Nutzerwechsels ist dies gerade nicht der Fall.
Sofern der Vermieter auf solchen Kosten nicht sitzenbleiben will, muss er eine gesonderte Vereinbarung mit dem Mieter treffen. Eine „automatische“ Umlage durch die Betriebskosten kommt nicht in Betracht.
Deutscher Anwaltverein, Urteil 36 C 348/16 des AG Saarbrücken vom 07.10.2016