Das Ende der Mietzeit ist nicht immer das Ende von Streitigkeiten. Auch wenn die Wohnung von dem Mieter geräumt und herausgegeben wurde, bleibt eine Frage offen: Was geschieht mit der bei Mietbeginn hinterlegten Kaution? Klar ist, dass der Vermieter diese zur Sicherung erhalten hat. Aber welche Ansprüche sollen damit gesichert werden? Mietzahlungen oder nur fehlende Renovierungsarbeiten?
In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Neunkirchen vom 18. Oktober 2016 (Az. 13 C 799/15). Hier hatte ein Mieter auf Rückzahlung seiner Kaution geklagt, die der Vermieter unter anderem mit einer Nachzahlung aus der letzten Betriebskostenabrechnung verrechnet hatte.
Eine solche Verrechnung ist zulässig. Die Kaution soll zwar insbesondere eine Sicherheit für Schäden an den Mieträumen nach Beendigung des Mietvertrages darstellen. Dies heißt aber nicht, dass die Verrechnung nur mit solchen Ansprüchen erfolgen kann. Insbesondere wenn, wie in dem zu entscheidenden Fall, dem Nachforderungsbetrag nicht widersprochen wird, muss der Vermieter nicht die Kaution insgesamt auszahlen, um dann wieder einen Betrag in Höhe der Nachzahlung zurückzufordern. Vielmehr kann er die Beträge verrechnen und nach dieser Verrechnung den Restbetrag an den Mieter auskehren.
Deutscher Anwaltverein, Urteil 13 C 799/15 des AG Neunkirchen vom 18.10.2016