Wohnungseigentümer haben Anspruch auf eine Hausordnung
Neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann es auch zwischenmenschlich zu Unstimmigkeiten kommen. Wer kann wann den gemeinsamen Waschraum nutzen, wann sind Ruhezeiten, und welche Türen sind zu bestimmten Zeiten abzuschließen? Die Klärung solcher Fragen erhoffen sich viele Wohnungseigentümer von der Hausordnung. Was aber, wenn in der Gemeinschaft eine solche nicht existiert? Kann der Eigentümer dann verlangen, dass eine solche Hausordnung beschossen wird? Oder muss das von der Mehrheit der Eigentümer gewünscht werden?
Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16. September 2016 (Az. 73 C 33/26). In der Gemeinschaft existierte eine Teilungserklärung, nach der der Verwalter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat eine geeignete Hausordnung aufzustellen hatte. Dies war aber in der Vergangenheit nicht geschehen. Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden, er beantragte in der nächsten Eigentümerversammlung, dass eine solche beschlossen werden solle. Die übrigen Wohnungseigentümer waren offensichtlich nicht in gleichem Maße an einer Hausordnung interessiert, es wurde lapidar beschlossen, dass „in der Hausordnung steht, dass die gesetzlichen Regelungen gelten.“ Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und beantragte, den Beschluss aufzuheben. Er war der Auffassung, es müsse eine Hausordnung beschlossen werden, in der die üblichen Regelungen zur Tierhaltung, Einhaltung von Ruhezeiten, Kellernutzung und Ähnlichem enthalten seien.
Zu Recht, so das Gericht. Denn zum einen kann jeder einzelne Wohnungseigentümer - und damit auch alleine - eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen. Er ist gerade nicht auf eine Mehrheit angewiesen. Es muss daher eine Hausordnung auch dann aufgestellt werden, wenn dies von einem einzelnen Wohnungseigentümer verlangt wird.
Zum anderen ist diesem Anspruch nicht genüge getan, wenn lediglich beschlossen wird, dass die gesetzlichen Regelungen gelten. Denn unter dem Begriff „Hausordnung“ darf man eine Mehrzahl von Verhaltensvorschriften verstehen, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden soll. Außerdem können hier sogar Regelungen über den Gebrauch des Sondereigentums und Gemeinschaftseigentums getroffen werden, soweit dies nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes möglich ist.
Der Kläger durfte hier also tatsächlich mehr erwarten, der gefasste Beschluss entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und wurde aufgehoben. Die Gemeinschaft wird hier nach den genannten Maßstäben eine umfassendere Hausordnung beschließen müssen.
Deutscher Anwaltverein, Urteil 73 C 33/26 des AG Berlin-Charlottenburg vom 16.09.2016