Die letzte Hürde zur Abschaffung der Roaming-Aufschläge bei Reisen in der EU ist genommen: in der Nacht zum 01.02.2017 haben Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates der EU-Staaten und der Kommission eine Einigung über die Preise erzielt, die sich die Betreiber gegenseitig in Rechnung stellen können, wenn ihre Kunden beim Roaming andere Netze in der EU benutzen. Damit kann das Roaming zu Inlandspreisen ab dem 15. Juni 2017 Wirklichkeit werden.
Andrus Ansip, Kommissionsvizepräsident zuständig für den digitalen Binnenmarkt, begrüßte die Einigung: „Das was das letzte Puzzleteil. Ab dem 15. Juni werden alle Europäerinnen und Europäer in der EU reisen können, ohne Roaming-Gebühren zu zahlen. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass die Anbieter auch weiterhin im Wettbewerb um die besten Angebote auf ihren Heimatmärkten stehen können. Damit lösen wir heute unser Versprechen ein.“
Die Telekom-Unternehmen können sich gegenseitig Kosten in Rechnung stellen, wenn ihre Kunden ein Netz im Ausland nutzen. Dafür haben sich die Verhandlungsführer auf folgende Obergrenzen geeinigt:
- 3,2 Cent pro Minute für Anrufe, ab 15. Juni 2017,
- 1 Cent pro SMS, ab 15. Juni 2017,
- eine schrittweise Senkung der Preisobergrenzen für Datenverkehr über 5 Jahre, von 7,7 Euro pro GB (ab 15. Juni 2017) auf 6 Euro pro GB (ab 1. Januar 2018), dann auf 4,5 Euro pro GB (ab 1. Januar 2019), 3,5 Euro pro GB (ab 1. Januar 2020), 3 Euro pro GB (ab 1. Januar 2021) und schließlich 2,5 Euro pro GB (ab 1. Januar 2022).
Die Einigung macht das Roaming zu Inlandspreisen möglich und stellt gleichzeitig sicher, dass Kosten gedeckt werden können und der Wettbewerb auf den nationalen Roaming-Vorleistungsmärkten erhalten bleibt.
Dank dieser politischen Einigung über die Vorleistungsbedingungen sowie dank der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus, die von der Kommission im Dezember 2016 vorgelegt worden waren, werden Verbraucher ihre Mobilgeräte auch auf vorübergehenden Auslandsreisen in der EU zu den Bedingungen ihrer inländischen Verträge nutzen können. Wenn Verbraucher die vertraglichen Nutzungsgrenzen beim Roaming überschreiten, dürfen etwaige zusätzliche Entgelte nicht höher sein als die für die Vorleistungsebene festgelegten Obergrenzen.
Die Einigung muss nun noch formell von Parlament und Rat beschlossen werden.
Quelle: EU-Kommission