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  • 12.01.2017 – Wenn beim Schlooten Nachbars Bäume kaputtgehen
    12.01.2017 – Wenn beim Schlooten Nachbars Bäume kaputtgehen
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Zivilrecht | Steuer & Recht

Wenn beim Schlooten Nachbars Bäume kaputtgehen


Grundstückseigentümer müssen nicht nur den eigenen Garten in Ordnung bringen - auch ein Graben zum Nachbargrundstück muss ab und zu gereinigt werden, „schlooten", wie man im Nordwesten sagt. Dabei muss aber auch Rücksicht auf die Belange des Nachbarn genommen werden, so das Oberlandesgericht Oldenburg in einem aktuellen Beschluss.

Eine Grundstückseigentümerin in Ostfriesland hatte einen Unternehmer mit dem Schlooten beauftragt. Bei den Arbeiten wurden die Wurzeln von sechs Eichen und einer Birke der Nachbarn beschädigt. Die Bäume stürzten beim nächsten Herbststurm um. Es entstand ein Schaden von 22.000 Euro, den die Nachbarn von der Grundstückseigentümerin und dem Unternehmer ersetzt haben wollten. Die Nachbarn klagten vor dem Landgericht Aurich.

Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer schoben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Die Grundstückseigentümerin meinte, sie hätte sich darauf verlassen können, dass der Unternehmer fachgerecht arbeiten und keine Baumwurzeln der Nachbarn beschädigen werde. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, er hätte sich seinerseits darauf verlassen können, dass die Grundstückseigentümerin sich mit ihren Nachbarn abgesprochen habe.

Das Gericht gab keinem der beiden Beklagten Recht: Sowohl die Grundstückseigentümerin als auch der Unternehmer müssten für den Schaden einstehen. Der Unternehmer hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Nachbarn, auch wenn sie nichts gegen das Schlooten als solches auszusetzen hatten, mit der Beschädigung ihrer Baumwurzeln einverstanden gewesen seien. Auch die Grundstückseigentümerin müsse haften. Sie hätte bei der Beauftragung des Unternehmers sicherstellen müssen, dass die Arbeiten vorsichtig und unter Schutz der Baumwurzeln durchgeführt würden. Denn sie sei von einem Zeugen bereits vor Beginn der Arbeiten auf die Gefahr für die Bäume hingewiesen worden. In einer solchen Situation könne sie die Schuld nicht einfach auf den Unternehmer schieben.

Das Oberlandesgericht hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt. Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer haften danach als sog. Gesamtschuldner. Das heißt, dass die klagenden Nachbarn sich aussuchen können, wen sie für den Schaden in Anspruch nehmen wollen. Die Beklagten haben nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

OLG Oldenburg, Beschluss 14 U 96/16 vom 03.11.2016



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