Die aufgrund sexueller Angriffe im Jugendalter an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidende Klägerin hat keinen Anspruch, als Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz einen Assistenzhund zu erhalten. Dieser dient im Falle der Klägerin weder der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung noch dem Behinderungsausgleich. Dies hat der 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz am 16. November 2016 entschieden.
Bei der 1969 geborenen Klägerin ist als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz eine „sonstige Reaktion auf schwere Belastung in Form psychoreaktiver Störung“ festgestellt. Sie kaufte im Januar 2014 einen Flatdoodle zu einem Preis von rund 2.000 Euro netto, der sodann eine Spezialausbildung zu einem Preis von ca. 1.000 Euro erhalten sollte. Durch die Spezialausbildung sollte der Hund eigens für posttraumatische Belastungsstörungen sensibilisiert werden und aufgrund der ihm vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten dissoziative Momente durchbrechen, das emotionale Befinden stabilisieren und die Verankerung in der Gegenwart fördern können. Als emotionaler Schutz und Sicherheit im Alltag sollte er dazu beitragen, ihren ausgeprägten sozialen Rückzugstendenzen entgegenzuwirken. Der Antrag der Klägerin auf Erstattung der aufgewandten Kosten wurde abgelehnt; der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das SG Mainz den beklagten Freistaat Bayern, die Kosten für den Assistenzhund zu erstatten. Die Klägerin habe Anspruch auf die Versorgung mit dem Hund als Hilfsmittel, da sie aus medizinischen Gründen hierauf angewiesen sei. Als Hilfsmittel komme auch der Assistenzhund, nicht nur ein Blindenführhund in Betracht.
Auf die Berufung des Freistaats Bayern hat das Landessozialgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar habe die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln. Die Anspruchsvoraussetzungen seien jedoch im Einzelfall nicht erfüllt. Insbesondere diene der Hund vorliegend nicht der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Bei der Traumatherapie mit einem Assistenzhund handele es sich um eine sog. neue Behandlungsmethode. Sei das Hilfsmittel untrennbar mit einer solchen speziellen Behandlungsmethode verbunden, müsse die neue Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) anerkannt werden. Dieser nehme eine Prüfung der Risiken und des diagnostischen sowie therapeutischen Nutzens vor. Eine Empfehlung durch den GBA liege mit Blick auf die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen unter Einsatz von Assistenzhunden indes nicht vor. Der Hund könne vorliegend auch nicht unter dem Aspekt des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch den Hund ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens befriedigt werde, etwa die Mobilität im Nahbereich der Wohnung ermöglicht werde. Die Klägerin könne diesen Bereich aber auch ohne den Hund aufsuchen. Das Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten habe, sei auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 20 der UN-Behindertenkonvention zu korrigieren. Dieser lasse sich zum einen ein konkreter Anspruch nicht entnehmen, zum anderen laufe das vorliegende Ergebnis der Wertung der UN-Behindertenkonvention nicht zuwider. Diese verlange nicht, dass Versicherte ungeprüften Risiken und Nutzen auszusetzen wären.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil L 4 VG 15/15 vom 16.11.2016