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  • 19.11.2016 – BGH stärkt Rechteinhaber bei illegalem Filesharing
    19.11.2016 – BGH stärkt Rechteinhaber bei illegalem Filesharing
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Wer bei Tauschbörsen Film- oder Musikdateien illegal teilt und damit gegen das Urheberrecht verstößt, kann auch Jahre später dafür belang...

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 Steuer & Recht - Zivilrecht

BGH stärkt Rechteinhaber bei illegalem Filesharing


Wer bei Tauschbörsen Film- oder Musikdateien illegal teilt und damit gegen das Urheberrecht verstößt, kann auch Jahre später dafür belangt werden. Bei Schadensersatzansprüchen durch illegales Filesharing ist das nun ganze 10 Jahre möglich. Das hat der BGH mit einem aktuellen Urteil (Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15) entschieden, der die Verjährungsfrist von ursprünglich drei Jahren damit drastisch erhöht hat.

"Das ist keine gute Nachricht für alle Abgemahnten", erklärt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wer bereits erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, braucht allerdings nicht mehr mit einer Klage zu rechnen. Alle anderen müssen noch befürchten, rechtlich in Anspruch genommen zu werden. "Da allerdings die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite weiterhin nach drei Jahren verjähren, muss abgewartet werden, ob tatsächlich eine neue Abmahnwelle droht", so Hummel.

In seinem Urteil stützt sich der BGH auf die Verjährung eines so genannten bereicherungsrechtlichen Wertersatz. Bei sog. Filesharing-Abmahnungen werden oft drei verschiedene Ansprüche geltend gemacht: ein Unterlassungsanspruch, ein Aufwendungsersatz- sowie ein Schadensersatzanspruch. Der Unterlassungsanspruch verjährt nach wie vor nach drei Jahren. Der Aufwendungsersatzanspruch beinhaltet vor allem die Anwaltskosten der Abmahnkanzleien und auch dieser verjährt weiterhin nach drei Jahren.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen



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