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  • 05.08.2016 – Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte
    05.08.2016 – Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte
    SICHERHEIT – Steuer & Recht - Zivilrecht Wer ein Kraftfahrzeug anmietet hat eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietf...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht - Zivilrecht

Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte


Wer ein Kraftfahrzeug anmietet hat eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.

Am 05.11.2013 mietete eine Frau aus dem Landkreis München bei einer gewerblichen Autovermietung in München einen Pkw. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet, das dann gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte sie am 23.11.2013 mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung liegen blieb. Da die verständigte Pannenhilfe nicht erfolgreich war, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden. Der Schaden am Pkw wurde von einem Sachverständigen auf 1.080,57 Euro beziffert. Das Sachverständigengutachten kostete 45,00 Euro.

Die Autovermietung verlangt von der Frau diese Kosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 Euro, insgesamt 1150,57 Euro. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der Mercedes A-Klasse gehandelt, welches mit Benzin betrieben wurde. Im Rahmen des Austausches sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin versichert worden, dass das Austauschfahrzeug (Mercedes-Benz B180 CDI) ein vergleichbares Fahrzeug wäre, welches genauso zu fahren und zu bedienen sei. Auf die unterschiedliche Kraftstoffart sei sie nicht hingewiesen worden. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt.

Die Autovermietung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Autovermietung Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.150,57 Euro.

„Die Beklagte hat ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Der Mieter hat sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird (…). Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs“, so das Gericht. „Trotz deutlicher Hinweise - sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss“ - habe sie Benzin statt Diesel getankt und daher grob fahrlässig gehandelt. „Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmitteln wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird“, so das Urteil. Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden habe, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge stechen musste. Auch hätte die Beklagte nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet. „Diese Argumente lassen sich auch nicht damit ausräumen, dass die Beklagte aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lässt sich auch bei Dunkelheit erkennen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist“, so die Urteilsbegründung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, 113 C 27219/14



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